JudikaturBFG

VH/5100004/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Februar 2025 für das Beschwerdeverfahren betreffend Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Mit Eingabe von 12. Februar 2025 richtete der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Bundesfinanzgericht. Dabei wurden handschriftlich die Verfahren Wiederaufnahme 2015 bis 2020; Umsatzsteuer 2021 und 2022 sowie Einkommensteuer 2020 bis 2022 angeführt.

Da zu diesem Zeitpunkt kein Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme beim Bundesfinanzgericht anhängig war, war diesbezüglich auch keine Bewilligung möglich. Angemerkt wird ergänzend hierzu, dass die Verfahrenshilfe hinsichtlich der anderen Verfahren (ESt und USt) bewilligt wurde (BFG 26.3.2025, VH/5100001/2025).

Mit Vorlageantrag vom 26. Februar 2025 wurde beantragt, die Verfahren für die Jahre 2015 bis 2020 wiederaufzunehmen. Dabei wurde auch der Antrag auf Verfahrenshilfe für dieses Verfahren gestellt.

Mit Vorlagebericht vom 20. Mai 2025 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde auch angemerkt, dass im Vorlageantrag auch Verfahrenshilfe beantragt worden sei.

Seitens des nunmehr zuständigen Richters wird hier klar dargestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Antrag um das Verfahren betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 handelt.

Zur Vorgeschichte:

Im Jahr 2020/21 (Schlussbesprechung am 26. März 2021) wurde beim Antragsteller eine Außenprüfung, welche auch die hier mitbetroffenen Jahre umfasst hat, durchgeführt.

Gegen die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Bescheide (Wiederaufnahme der Verfahren USt/ESt; USt und ESt) wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Diese Beschwerde wurde zuerst mit Beschwerdevorentscheidung und anschließend unter teilweiser Abänderung mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021).

Die anschließende Revision des Antragstellers wurde durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005).

Mit Eingabe vom 28. März 2023 wurde beim Bundesfinanzgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht - wegen Durchführung eines nicht ordentlich geführten Verfahrens. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde - Finanzamt Österreich - weitergeleitet.

Zu diesem Antrag übermittelte der Antragsteller in weiterer Folge einige Nachträge zur Wiederaufnahme.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2023 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass aus der Sicht des Antragstellers keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien, welche eine neuerliche Wiederaufnahme rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde eingebracht. Hier wurde vor allem wiederum darauf hingewiesen, dass kein ordentlichen Verfahren durchgeführt worden sei. Auch zu dieser Beschwerde übermittelte der Antragsteller weitere Ergänzungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Oktober 2023 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hierin wurde auch im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Wiederaufnahmegründe bereits mehrfach in den diversen Eingaben des Antragstellers angeführt worden seien und diese sodann auch ausführlich im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/5100909/2021) behandelt worden seien. Es seien somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 BAO zu erkennen gewesen.

Mit Eingabe vom 14. November 2023 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Auch hierzu folgten wiederum weitere Ergänzungen.

Mit Vorlagebericht vom 5. Jänner 2024 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei kam zum Vorschein, dass der Antragsteller auch bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht hätte. Dieser Antrag sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erledigt worden.

Der Antrag für diese Verfahrenshilfe wurde mit "Beschluss-Verfahrenshilfe" abgewiesen (BFG 6.2.2024, VH/5100002/2024)

Nunmehr wird der (tw. wiederholte) Verfahrenshilfeantrag beurteilt.

Rechtliche Würdigung:

A) Dem Bescheid wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Wie bereits oben angeführt, wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren bereits einmal abweislich entschieden (vgl. BFG 6.2.2024, VH/5100002/2024).

Nunmehr beantragt der Antragsteller wiederholt die Wiederaufnahme dieser Verfahren und damit zusammenhängend Verfahrenshilfe.

Da die nunmehr vorliegende Problematik völlig mit der damaligen Sachlage ident ist, wurde auf ein weiteres Ermittlungsverfahren diesbezüglich verzichtet.

Wie in dem bereits abgeschlossenen Verfahren orientiert sich gegenständliche Beurteilung wiederum an dem Punkt der besonderen Schwierigkeit rechtlicher Art - somit sind die übrigen Voraussetzungen zu vernachlässigen.

Den Ausgang betreffend die nunmehrigen Abgabennachforderungen bildeten die Ergebnisse einer Außenprüfung. Die Verfahren, welche hierzu durchgeführt wurden, sind "rechtskräftig" bestätigt. Die Sachverhalte sind den klaren und umfangreichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) zu entnehmen. Dieses Erkenntnis wurde durch den VwGH bestätigt (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005).

Somit ist in materiellen Belangen diesem Sachverhalt nichts mehr hinzuzufügen.

Im nunmehr angestrengten Verfahren hinsichtlich Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren führt der Antragsteller an, dass aus seiner Sicht neue Tatsachen vorhanden sind, welche ein anderes Urteil herbeigebracht hätten. Dabei bezieht er sich auf Kaufverträge von Hunden, welche ihm erst jetzt bekannt geworden sind. Anmzumerken ist hierzu, dass diese Unterlagen aus der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers bzw. seiner (damaligen) Lebensgefährtin stammen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ihm bereits früher bekannt waren. Da dies allerdings keinen Einfluss auf die gegenständliche Entscheidung hat (besondere Schwierigkeit), wurde dies nicht näher nachvollzogen.

Betreffend die Wiederaufnahme verweist der Antragsteller nunmehr auf die nachweisbaren Besitzverhältnisse von Hunden.

B) Beweiswürdigung:

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist vor allem darauf zu verweisen, dass es bereits einen umfassenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben hat. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat im Wesentlichen neue Tatsachen zu enthalten.

Der Antragsteller behauptet nunmehr, dass es doch neue Beweismittel gibt, welche eine Wiederaufnahme begründen (vgl. u.a. den Vorlageantrag vom 26. Februar 2025).

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf Wiederaufnahme verfasst hat, somit war ihm das diesbezügliche "Procedere" hinlänglich bekannt (vgl. u.a. BFG 17.9.2024, RV/5100013/2024).

C.1.) Rechtslage:

Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.

Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

C.2.) Rechtliche Würdigung:

In Entsprechung des Art. 47 Abs. 3 GRC darf somit im Verfahren vor dem BFG nach § 292 Abs. 1 BAO Verfahrenshilfe bei Mittellosigkeit der Antragstellerin nur insoweit bewilligt werden, als die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar aussichtslos erscheint.

a) Besondere Schwierigkeit rechtlicher Art:

Bei einem Antrag auf Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 BAO ist demnach zu klären, ob es sich überhaupt um eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsfrage handelt. Wird dies bereits verneint, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 292 Abs. 1 Z 1 und 2 BAO nicht mehr ausschlaggebend (vgl. BFG 24.4.2023, VH/3100001/2023).Der Antragsteller hat in seinen zahlreichen Eingaben seine Sicht der Dinge bereits ausführlich dargelegt. Auch einem Verfahrenshelfer müsste der Antragsteller die "neuen Tatsachen und Beweismittel" nennen, welche allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Bei dieser Gegebenheit kann nicht von einer besonders Schwierigkeit rechtlichen Art ausgegangen werden, da hier vor allem die Neuerung aus der Sicht des Antragstellers wesentlich ist.

Der Antragsteller schreibt selbst in seinem Antrag, dass mit den nunmehr neu vorgelegten Unterlagen eine Wiederaufnahme gerechtfertigt sei. Notwendig sei aber nicht "das neue Vorlegen von Unterlagen", sondern, dass diese Unterlagen neu hervorgekommen sind, also im abgeschlossenen Verfahren noch nicht bekannt, aber doch vorhanden waren.

Auch ein allfälliger Verfahrenshelfer würde wohl keine derartigen neuen Tatsachen und Beweismittel - ohne Mithilfe des Antragstellers - finden können. Somit ist aus dem derzeitigen Verfahrensstand auch keine besondere Schwierigkeit bei der Verfassung bzw. Bearbeitung des Antrages auf Wiederaufnahme zu erkennen.Ob es sich gegenständlich tatsächlich um eine neue Tatsache bzw. ein neues Beweismittel handelt, wird das Gericht zu entscheiden haben.

Der nunmehr alleinige Grund im Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe betrifft die Besitzverhältnisse der Hunde, welche allerdings auch Inhalt der vergangenen Außenprüfung waren. Diese Ausführungen sollen keinesfalls einer allfälligen Senatsentscheidung vorgreifen. Sie sollen nur zur Abwägung aller Für und Wider dienen.

Eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art kann demnach nicht erkannt werden.

b) Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung:

Zu berücksichtigen ist hier die Lage/der Zeitpunkt des Verfahrens. Gegenständliche Ausführungen können natürlich die Entscheidung des Senates nicht vorwegnehmen, sie sollen nur die bisherigen Ereignisse in Erinnerung rufen.

Es gibt bereits ein umfassendes BFG-Erkenntnis (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) sowie einen abschließenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.2.2023, Ra 2023/15/0005).

In Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen ist wohl auch die Erfolgsaussicht des gegenständlichen Verfahrens als gering einzustufen - dies natürlich immer unter der Bedachtnahme der Entscheidung des Senates.

Die Bestellung des Verfahrenshelfers entfaltet erst Wirksamkeit mit der Zustellung des Bestellungsbescheides der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Eine rückwirkende Bestellung zum Verfahrenshelfer ist nicht möglich. Somit ist eine allzu große monetäre Belastung für das weitere Verfahren nicht zu erwarten, zumal eine allenfalls gewährte Verfahrenshilfe auch nicht die Kosten eines Revisionsverfahrens vor dem VwGH abdecken würde (vgl. BFG 30.5.2022, VH/6100028/2021; VwGH 12.2.2021, Ra 2019/13/0107).

Unter Beachtung sämtlicher Erfordernisse, welche für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe notwendig sind (hier vor allem das Nichtvorliegen einer besonderen Schwierigkeit rechtlicher Art), kann diese nicht gewährt werden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren von 240,00 Euro ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).

Linz, am 3. Juni 2025