IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Johann Fischerlehner, der Richterin Maga. Ulrike Stephan sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Stefan Raab und Mag. David Bergsmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 10. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2024 betreffend Säumniszuschlag 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2025 in Anwesenheit der Schriftführers Blöchl Markus, LL.B. LL.M. zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von Euro 1.141,36, weil die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2024 in Höhe von Euro 57.067,89 (fällig am 15.11.2024) erst mittels Überweisung (UEP) am 03.12.2024 (somit verspätet) entrichtet wurde.
In der Beschwerde vom 10.1.2025, eingebracht per Fax am 10.1.2025, wurde ausgeführt: "Wegen eines Eingabefehlers einer sehr zuverlässigen und langjährigen Mitarbeiterin wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung nicht am 15.11.2024 überwiesen."
Es wurde beantragt den Säumniszuschlag mit "Null" festzusetzen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.2.2025, zugestellt am 5.2.2025, wurde die gegenständliche Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 25.2.2025, eingebracht per Fax und Finanzonline am 3.3.2025, wurde vorgebracht:
"Gleich wie in der Beschwerde. Ergänzend wird mitgeteilt, dass das Unternehmen alle Fristen für Abgaben auf einer eigenen Fristenliste mitführt. Um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten werden diese mit Hilfe des Vier-Augen-Prinzips kontrolliert.
Alle erstellten Überweisungen müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden und werden auch stichprobenartig von der Geschäftsführung kontrolliert. Eine detaillierte Überprüfung jeder einzelnen Überweisungseingabe ist aufgrund der geringen Fehlerquote der Mitarbeiterin nicht notwendig.
Gegen das Unternehmen wurde bis dato noch nie ein Säumniszuschlag verhängt. Aus diesem Grund liegt aus unserer Sicht weder ein Auswahl- noch ein Kontrollverschulden vor."
Es wurde die Entscheidung durch den Senat beantragt.
In der Beschwerdesache erfolgte am 22.04.2025, 11:32 Uhr (Dauer 18 Min 34 Sek.) durch Steuerberater Stb. (+Tel.-Nr.) ein Anruf an den Senatsvorsitzenden.
Inhalt des Gespräches war Folgender:
• Spam-Mails:
Der Anrufer hat auf die von ihm an das Bundesfinanzgericht auf die E-Mail-Adresse des Senatsvorsitzenden am 14.4.2025 und 16.4.2025 übermittelten offensichtlichen SPAM-Mails hingewiesen und einen Zusammenhang mit der per Post zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung gesehen.
Der Senatsvorsitzende verwehrte sich gegen diese Vermutung und mokierte sich darüber, dass Herr Stb. offensichtliche Spam-Mails dem Gericht übermittelt hat.
Herr Stb. rechtfertigte dies damit, dass er das Ansinnen hatte, das Gericht solle die Herkunft der Spam-Mails ermitteln.
• Zum Antrag auf Senatsentscheidung:
Herr Stb. fragte nach, ob die Zurücknahme des Antrages auf Senatsentscheidung zu einer positiven Erledigung führen könnte. Gegen dieses Ansinnen verwehrte sich der Senatsvorsitzende und wies darauf hin, dass unabhängig davon, ob die Entscheidung der Senat oder der Einzelrichter treffe, allein die Sachlage ausschlaggebend sei.
• Zur mündliche Verhandlung:
Herr Stb. wies darauf hin, dass er keine mündliche Verhandlung beantragt hätte. Der Senatsvorsitzende bestätigte dies und wies darauf hin, dass er eine mündliche Verhandlung zur Sachverhaltsklärung für erforderlich halte.
• Zur Erstattung eines Vorbringens:
Herr Stb. fragte nach, welches Vorbringen er erstatten müsste, damit die Sache positiv entschieden werde.
Der Senatsvorsitzende verwies auf die in der Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits erwähnte Verfahrensförderungspflicht der Parteien. Er wies auch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Senatsvorsitzenden sei, einen Steuerberater bezüglich eines positiven Entscheidungsausganges zu beraten. Vielmehr sei es Aufgabe der Parteien ihre Vorbringen so rechtzeitig zu erstatten, dass das Gericht so rasch als möglich eine Entscheidung treffen kann.
• Herr Stb. stellte die Zurücknahme des Antrages auf Senatsentscheidung in den Raum. Darauf replizierte der Senatsvorsitzende, dass diese Zurücknahme so rasch als möglich erfolgen soll, da damit ein logistischer Aufwand verbunden sei. Herr Stb. führte an, dass es bei ihm üblich sei, eine Senatsentscheidung zu beantragen, um dann mit dem Berichterstatter allenfalls über die Zurücknahme der Senatsentscheidung zu verhandeln, wenn eine positive Erledigung in Aussicht gestellt wird.
• Der Senatsvorsitzende wies darauf hin, dass am Telefon die Sachlage nicht zu erörtern sei, dazu gebe es Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung, welche am 24.4.2025 stattfinde. Zudem bestehe im Abgabenverfahren das Schriftlichkeitsgebot und die vom Steuerberater angesprochene Vorgangsweise sei der Bundesabgabenordnung fremd.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass das Telefonat so stattgefunden hat und erstattete keine weiteren Ausführungen.
Mit Telefax vom 23.4.2025, bei Gericht eingelangt am 23.4.2025, 14:38 Uhr, legte der steuerliche Vertreter Ausdrucke eines nicht näher bezeichneten Steuerkontos vor. Diese betrafen die Buchungszeiträume 24.1.2025 bis 16.4.2025 bzw. 6.2.2017 bis 17.5.2017. Weiters vorgelegt wurde eine "Fristenliste 2024" betreffend eine "GmbH".
Auf einer Kopie des Vorlageberichtes der belangten Behörde hat der steuerliche Vertreter folgendes handschriftlich vermerkt, dass selbst Akademiker vom Finanzamt Fehler beim Lesen einer Kontonachricht machen würden und ersucht werde, den gleichen Maßstab für "ungebildete" Steuerpflichtige anzuwenden.
Zudem wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde mit weiteren handschriftlichen Vermerken versehen, wonach die Schlussfolgerungen "von 2 Akademikern" falsch seien.
Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei führte aus, dass die vom Finanzamt erwähnten weitere Säumniszuschlagsfestsetzungen im Jahr 2025 aufgrund von Fehlbuchungen entstanden sind und wieder korrigiert wurden. Der steuerliche Vertreter führte an, dass damit die Aussage der belangten Behörde im Vorlagebericht entkräftet sei.
In einem weiterem Telefax vom 24.4.2025, eingelangt um 7:45 Uhr, legte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Bestätigung des Herrn Gf, Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, vor. Demnach kontrolliere er mit Hilfe einer Fristenliste die Abgaben. Die Höhe aller Überweisungen werde stichprobenartig kontrolliert.
Dazu brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei vor, am 18.11.2024 sei die Körperschaftsteuer entrichtet worden, jedoch der falsche Betrag. Es wurde die Erhöhung der vierteljährlichen Einzahlung übersehen. Aufgrund der stichprobenartigen Überprüfung der Beträge hätte das nicht auffallen können. Die Einzahlungen würden durch den Geschäftsführer überprüft. Der Fehler wurde von der Mitarbeiterin Frau Mitarbeiterin gemacht. Eine ladungsfähige Adresse der Frau Mitarbeiterin konnte der steuerliche Vertreter nicht angeben.Der Fehler sei dadurch entstanden, dass der Betrag, der auf der Überweisung regelmäßig drauf war, nicht ausgetauscht wurde. Vor der Einzahlung sei ein Körperschaftssteuer-Vorauszahlungsbescheid ergangen.
Dazu brachte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei vor, dass die Änderung elektronisch zugestellt und der Mitarbeiterin mündlich mitgeteilt worden wäre. Es könne nicht mehr genau eruiert werden, wann die Mitarbeiterin von der Änderung der Vorauszahlungsbescheide informiert wurde. Das sei der einzige Fehler in 15 Jahren gewesen.
Um solche Fehler zu vermeiden, ergehen laut Vertreterin der belangten Behörde automatisierte Benachrichtigungen direkt an den Geschäftsführer zu. Die belangte Behörde legte eine Benachrichtigung vom 15.10.2024 mit dem Hinweis vor, dass am 15.11.2024 ein Betrag von Euro 62.281 zu entrichten sei. Der Kontostand am 15.10.2024 betrage Euro 4.507,07.
[...]
Nach den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde sei diese Benachrichtigung Herrn Gf2 automatisiert zugegangen (zweiter Geschäftsführer). Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei räumte ein, dass es möglicherweise Fehler in der innerbetrieblichen Kommunikation gegeben habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von Euro 1.141,36, weil die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2024 in Höhe von Euro 57.067,89 (fällig am 15.11.2024) erst mittels Überweisung (UEP) am 03.12.2024 (somit verspätet) entrichtet wurde.
In der Beschwerde vom 10.1.2025, eingebracht per Fax am 10.1.2025, wurde ausgeführt: "Wegen eines Eingabefehlers einer sehr zuverlässigen und langjährigen Mitarbeiterin wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung nicht am 15.11.2024 überwiesen."
Dazu kam in der mündlichen Verhandlung am 24.4.2025 hervor, dass die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde von den bevorstehenden fälligen Zahlungen mittels Benachrichtigung informiert wurde. Diese Benachrichtigung wurde Herrn Gf2, dem zweiten Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zugestellt. Ob dieser Umstand an die Mitarbeiterin, welche für die Entrichtung zuständig sei, kommuniziert wurde, lasse sich nicht nachvollziehen. Der Nachname der Mitarbeiterin, welche angeblich einen Fehler gemacht hat, wurde erst über Nachfragen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung genannt. Eine ladungsfähige Adresse konnte nicht angegeben werden. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Damit ist die Beschwerdebehauptung, wonach ein Versehen einer Mitarbeiterin vorliege, nicht verifizierbar.
2. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 217 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Der erste Säumniszuschlag beträgt nach § 217 Abs. 2 BAO zwei Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraus (VwGH 27. 2. 2015, 2011/17/0103). Bemessungsgrundlage ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld. Der Abgabenzahlungs-anspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl. VwGH 13. 11. 2019, Ra 2017/13/0022). Ein Verschulden ist lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von Relevanz (§ 217 Abs. 7 BAO). An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden jedoch nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076).
Es ist daher für die Entstehung der Säumniszuschlagspflicht ohne Relevanz, ob die Säumnis erstmalig oder wiederholt auftritt.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist (VwGH 14. 11. 2013, 2011/17/0140) und auch in einer Beschwerde oder im Vorlageantrag betreffend den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl VwGH 20. 1. 2016, Ro 2014/17/0036).
Die Regelung des § 217 Abs 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, somit tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. VwGH 18. 11. 2003, 98/14/0008; VwGH 17. 12. 2003, 99/13/0070; VwGH 25. 2. 2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen (BFG 1. 2. 2018, RV/5100019/2017).
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlags bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an.
Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde in keiner Weise dieser Offenlegungspflicht entsprochen, da weder ausreichend der genaue Hergang noch die Ursache des angeblichen Versehens einer Mitarbeiterin geschildert und nachgewiesen wurde. Es wurde ein konstruierter Sachverhalt behauptet, der in der mündlichen Verhandlung nicht verifiziert werden konnte. Selbst der der Name oder eine ladungsfähige Adresse der Mitarbeiterin, welche angeblich einen Fehler begangen hätte, wurde nicht dargelegt. Ein Kommunikationsfehler eines der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei konnte nicht ausgeschlossen werden. Somit handelt es sich bei dem Vorbringen um eine nicht substantiierte Behauptung, die jedoch nicht Basis für die Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO sein kann.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor und die Bescheidbeschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist es aus der Sicht des Standesrechtes [§ 72 WTBG 2017 iVm. § 10 Richtlinie über die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (WT-AARL 2017-KSW)] bedenklich, wenn der steuerliche Vertreter
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3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall folgte das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 28. April 2025