Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HPP Steuerberatung GmbH, Czerningasse 7A/1/3, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 21. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. August 2025 betreffend Wiedereinsetzung hinsichtlich Einkommensteuer 2016 und 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden vom 29.11.2024 erließ die belangte Behörde (FA) nach Wiederaufnahme und aufgrund ausländischer Kontrollmitteilungen über die Auszahlung französischer Pensionsauszahlungen und Parteienvorhalt geänderte Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2017.
Mit Antrag vom 29.1.2025 beantragte die Bf. die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", wobei aus dem Kontext des Schriftsatzes abgeleitet werden kann, dass die Wiedereinsetzung in versäumte Beschwerdefrist beantragt wurde.
Eine Beschwerdeschrift ist dem Antrag nicht beigelegt aus dem Inhalt des Wiederaufnahmeantrages kann aber abgeleitet werden, dass die ersatzlose Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme und die Sachbescheide ESt 2016 und 2017 beantragt wurde.
Die beantragte Wiedereinsetzung wird im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters wie folgt begründet:
Die Mandantin ist seit dem 01.09.2024 sozusagen "Mindest-Pensionistin"; deren aktuellen Pensions-Höhe ist Netto circa € 1.132,-; siehe anbei.Zusätzlich bekommt sie, wie laut Aktenlage bekannt, die staatliche französische Witwen-Pension in Höhe von circa € 203,- monatlich, 12 mal jährlich; die Witwen-Pension aus der freiwilligen Zusatz-Versicherung des verstorbenen Ehegatten beträgt circa € 221,-/Monat, 12 mal jährlich.Die Mandantin war den gesamten Monat 12/24 aus persönlicher Überlastungen wegen deren extrem schwierigem Pensionsverfahren in Frankreich (Ablehnung dort) nicht in der Lage, das Konvolut an - komplizierten - Steuerbescheiden vom 29.11.2024 (2016 bis 2023) in Konsequenz zu durchschauen, immerhin 32 Seiten mit extrem kompliziertem Inhalt, alle auf einmal eingetroffen, und hat unsere Kanzlei erst jetzt kontaktiert! Selbstverständlich war die Mandantin der Ansicht, dass die österr. Finanzbehörde die Bescheide inhaltlich richtig heraus geben würde ...; zumal Sie diese 32 komplizierten Seiten ja erst analysieren musste; sie hat sich daher im Monat 12/2024 dem französischen Pensions-Anspruch gewidmet; erst jetzt wurde durch inhaltliche Überprüfung erkannt, dass diese Steuerbescheide (2016, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023) nicht richtig sind! Es folgt noch per Fax die Eingabe für 2019; auch diese ist EDV- technisch nicht möglich .....!Die Eingaben für die Jahre 2023, 2022, 2021 und 2020 erfolgten über FON. Die in Österreich steuerpflichtigen Bezüge sind nur jene aus der Witwen-Pension in Frankreich (Assurance Retraite ...), diese ab dem Monat "12/2019", nicht aber jene aus der privaten (!!) Pensionsvorsorge des (verst.) Gatten bei ***1*** Agirc Arrco, Retraite Complementaire; bei letzterer Auszahlung handelt es sich um ein solche, die einer österr. privaten Lebensversicherung entspricht! Im Frankreich war für diese Zahlungen für den Versicherungsnehmer, dem Ehegatten, keine Steuer-Reduktion verbunden; die Steuer-Pflichtige ist lediglich Begünstigte der Lebensversicherung.Die Daten (Adresse) ***1*** Agirc Arrco sind angehängt; sind ganz unten genannt; es ist eine private Versicherungsanstalt. Das Datum des Abschlusses dieser Zusatz-Versicherung durch den verstorbenen Ehegatten wird noch eruiert und ehestmöglich nachgereicht.Dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit ist uE hier auch deshalb der Vorrang gegenüber dem der Rechtsicherheit einzuräumen, da das dortige Finanzamt entgegen der Anfragebeantwortung der Mandantin im Zuge des Ermittlungsverfahrens im 09/2024 auch die Zahlungen der ***1*** Agirc Arrco, Retraite Complementaire, der Steuerpflicht unterzogen hat, obwohl die Mandantin uE klar ersichtlich darbrachte, dass lediglich die Zahlungen aus der staatlichen Witwen-Pension, diese ab 11/2019, steuerpflichtig seien; nicht jedoch eine damals freiwillige Zusatz-Versicherung.Die Gewährung des jetzigen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist meiner Meinung nach insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Finanzbehörde vom 19.06.2018 (!!) bis zum Herbst/2024, also immerhin mehr denn 6 Jahre Zeit ließ, die Kontrollmitteilung der französischen Finanzbehörde für das Jahr 2016 einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen bzw. das Verfahren einzuleiten.Wenn also die Finanzbehörde für ein einziges Veranlagungsjahr für einen einzigen Schriftsatz sich mehr denn 6 (sechs) Jahre Zeit lässt, bzw. mehr denn sechs Jahre benötigt, um die Analyse durchzuführen, dann kann von einer nicht rechtskundigen Steuerpflichtigen wohl nicht verlangt werden, ein immerhin 32 Seiten langes Konvolut an komplizierten Steuerbescheiden mit noch komplizierteren Begründungen dazu binnen 1 Monat der rechtlichen Prüfung zu unterziehen.Noch dazu, wo sich die Mandantin, wie bereits erwähnt und auch beweisbar, im Monat 12/2024 in einem psychischen Ausnahme-Zustand befand, weil ihr durch geplante französische Pensionsreform schwerwiegende Verluste (Verlust bis zu 75 Prozent des ursprünglich gültigen Pensions-Anspruches) drohte und sie aus verständlichen Gründen verhindern musste, dass sie unter den neuen Regelungen der staatlichen französischen Pension "fällt".
Am 12.2.2025 ergänzte die Bf. in einer Urgenz ihr Begehren um folgende Darstellungen:
Wiederholend angemerkt werden muss, dass das dortige Finanzamt für das verfahrensgegenständliche Jahr immerhin mehr denn sechs Jahre benötigte, die Steuer-Situation, also die aus Frankreich erhaltende Kontroll-Mitteilung, zu analysieren, für das Steuerjahr 2017 immerhin mehr denn fünf Jahre, usw.!Für die "lawinenartige" Erledigung aller acht Jahre am 29.11.2024 kann möglicherweise auch das Attribut "Überrumplung" angemessen und zutreffend sein.Auch aus diesem Grund ist eine aufrechte Erledigung des Antrages gemäß § 306 (1) BAO billig!Die Rechtsansicht bzw. der Wissenstand der Steuerpflichtigen war, dass in Österreich steuerpflichtige Bezüge nur jene aus der Witwen-Pension in Frankreich (Assurance Retraite ...), diese ab dem Monat "12/2019", nicht aber jene aus der vermeintlich privaten (!!) Pensionsvorsorge des (verst.) Gatten bei ***1*** Agirc Arrco, Retraite Complementaire.Bei letzterer Auszahlung war der Wissenstand, dass es sich um ein solche handelt, die einer österr. privaten Lebensversicherung entspricht! Im Frankreich war für diese Zahlungen für den Versicherungsnehmer, dem Ehegatten, wohl keine Steuer-Reduktion verbunden; die Steuer-Pflichtige ist lediglich Begünstigte der "Lebensversicherung", bzw. "Vorsorge-Kasse"!Die Gewährung des jetzigen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist meiner Meinung nach, wie bereits vorstehend herausgearbeitet, insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil sich die Finanzbehörde vom 19.06.2018 (!!) bis zum Herbst/2024, also immerhin mehr denn 6 (!!) Jahre Zeit ließ, die Kontrollmitteilung der französischen Finanzbehörde für das Jahr 2016 einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen bzw. das Verfahren einzuleiten.Wenn also die Finanzbehörde für ein einziges Veranlagungsjahr für einen einzigen Schriftsatz sich mehr denn 6 (sechs !!) Jahre Zeit lässt, bzw. mehr denn fünf dann für 2017, ......, um die Analyse durchzuführen, dann kann von einer nicht rechtskundigen Steuerpflichtigen wohl nicht verlangt werden, ein immerhin 32 Seiten langes Konvolut an komplizierten Steuerbescheiden mit noch komplizierteren Begründungen dazu binnen 1 Monat der rechtlichen Prüfung zu unterziehen.Noch dazu, wo sich die Mandantin, wie bereits erwähnt und auch beweisbar, im Monat 12/2024 in einem psychischen Ausnahme-Zustand befand, weil ihr durch geplante französiche Pensionsreform schwerwiegende Verluste (Verlust bis zu 75 Prozent des ursprünglich gültigen Pensions-Anspruches) drohte und sie aus verständlichen Gründen verhindern musste, dass sie unter den neuen Regelungen der staatlichen französischen Pension "fällt".
Mit Bescheiden vom 20.8.2025 wies das FA die Anträge auf Wiedereinsetzung ab und führte aus, dass persönliche Arbeitsüberlastung keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle und zudem ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist hätte gestellt werden können.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 21.8.2025 wird zur Abweisung der Wiedereinsetzung wie folgt eingewendet:
Dass eine (1-te) unabwendbares Ereignis, dem sich die Mandantin im Monat 12/2024 intensiv widmen musste, war deren Pensions-Verfahren in Frankreich! Es drohte dort, durch die diversen in F geplanten Pensions-Reformen, der gänzliche Verlust der staatlichen Pension aus Frankreich. Dieses "Ereignis" konnte sie nicht "wegwenden"; das musste in jenem Monat intensiv bearbeitet werden. Die Steuerpflichtige war den gesamten Monat 12/24 über in einem psychischen Ausnahmezustand (kann auch ärztlich bestätigt werden), auch arbeitsmäßig unabwendbar, und eigentlich auch "unvorhergesehen", überlastet, weil es in jenem Pensionsverfahren de facto um deren wirtschaftliche Existenz für die gesamte Lebens-Restzeit ging!Sie musste also deren gesamte Aufmerksamkeit jenem Pensions-Verfahren widmen, und war sie dadurch auch psychisch nicht in der Lage, ein wirklich großes Konvolut an Aktenstücken der österr. Finanzbehörde zu durchschauen, zu verstehen; als steuerlich nicht rechtskundige Person wusste sie auch nicht, musste auch nicht zwingend wissen, ob der 1-monatigen Beschwerde-Frist.Sie hatte in allen Jahren davor auch keinerlei "komplizierte Verfahren gegenüber der österr. Finanzbehörde"; "innerlich" war sie also, bedingt durch die psychische Belastung mit dem Verfahren in Frankreich, der Meinung, dass "die österr. Finanzbehörde schon alles richtig und gesetzeskonform erledigen würde.
Das 2-te "unabwendbare Ereignis" war, dass die Steuerpflichtige mit faktisch gleichzeitig ergangenen Bescheiden der Jahre 2016 bis 2023, also für insgesamt acht Veranlagungsjahre, gleichsam "überrollt" wurde. Ein solches lawinen-artiges Konvolut an kompliziertesten Formulierungen, Berechnungen und rechtlichen Darstellungen hat der Gesetzgeber bei Bemessung der (meist) 1-monatigen Beschwerde-Frist mit absoluter Sicherheit nicht "im Auge gehabt" Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass sozusagen "je Behörden-Erledigung" eine 1- monatige "Beurteilungs-Spanne" dem Bescheid-Adressaten es ermöglichen sollte, die Richtigkeit einer Behörden-Überlegung zu überprüfen, oder überprüfen zu lassen und innert dieser Frist die Akzeptanz zu setzen, oder Rechtsmittel zu ergreifen. Aus Betrachtung der Steuerpflichtigen war die "lawinen-artige" faktisch gleichzeitige Zustellung von Steuerbescheiden von immerhin 8 Veranlagungsjahren "nicht abwendbar". Sie hatte davor mit der österr. Finanzbehörde faktisch überhaupt keinen Kontakt; sie wusste somit auch nicht ob der 1-monatigen Beschwerdefrist Bescheid. Hätte aber die Finanzbehörde speziell die Steuerbescheide 2016 und 2017 jeweils "nach angemessener Bearbeitungsdauer der aus Frankreich zugegangen Kontrollmitteilungen" erledigt, dann hätte der Einkommensteuerbescheid 2016 so circa im Monat 12/2018 (spätestens) ergehen müssen; die Mandantin hätte für diesen "singulären Bescheid" die dafür im Gesetz vorgesehene "Begutachtungs-Frist" sozusagen "gut ausnützen können", beispielsweise durch Kontaktaufnahme mit einer Steuerberatungskanzlei um den Sachverhalt rechtlich abzuklären, allenfalls Beweismittel beizuschaffen!Hätte sich die Finanzbehörde für das Veranlagungsjahr 2016 gesetzeskonform verhalten, anstatt mehr denn sechs Jahre untätig zu bleiben, dann hätte die Mandantin zumindest für die Jahre ab 2017, wenn sie schon die Rechtsmittel-Regelungen zu 2016 nicht wusste, jenes Wissen gehabt, um diese Steuerbescheide (ab 2017) zu bekämpfen.
Das weitere Vorbringen betrifft inhaltliche Ausführungen zur Steuerpflicht der französischen Zahlungen und die Höhe der ausbezahlten Beträge und ist daher für das gegenständliche Verfahren - nämlich die Wiedereinsetzungsanträge - nicht relevant.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.2.2026 wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab und verwies begründend darauf, dass die Bf. nicht behauptet habe aufgrund der psychischen Belastung dispositionsunfähig gewesen zu sein. Eine sonstige starke psychische Belastung stelle ebenso wie die zeitgleiche Zustellung mehrerer Jahresbescheide aber kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis iSd § 308 BAO darstelle. Aus dem Vorbringen der Bf. sei überdies ersichtlich, dass die Fristversäumnis auf Rechtsunkenntnis zurückzuführen sei, welche jedoch ebenfalls keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilde.
Der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag vom 12.2.2026 lautet wörtlich wie folgt:
Das Finanzamt Österreich geht überhaupt nicht darauf ein, berücksichtigt also diesen Umstand in seiner Entscheidungsfindung komplett nicht, dass die beiden im Dezember 2024 gegebenen außergewöhnlichen Ereignisse kumulativ, also gleichzeitig, eingetroffen sind.Möglicherweise wäre bei Vorhandensein nur eines einzigen der außergewöhnlichen Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwehren; nicht aber, wenn beide außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisse gleichzeitig die Steuerpflichtige hinderten, die notwendigen Konsequenzen zu durchschauen.Ob man einer psychisch sehr stark belasteten Person einen "höheren Grad des Versehens" zuweist, ist bereits hinterfragenswert.(Der Beweis über die starke psychische Belastung sehr vieler von der französischen Pensions- Reform betroffenen Personen ist durch die damalige mediale (umfangreiche) Berichterstattung gegeben: In Frankreich gab es zu der Zeit Massen-Demonstrationen, geradezu Revolten. Auch die verfahrensgegenständliche Steuerpflichtige war von der Pensions-Reform betroffen und musste deren Hauptaugenmerk im Monat 12/2024 darauf richten, ihrer französischen Pensions- Ansprüche nicht verlustig zu gehen.)Dass es sich bei der gleichzeitigen Zustellung von Einkommensteuerbescheiden für insgesamt 8 Jahre, davon mehr denn 6,5 Jahre gegebenes System-Versagen in der österreichischen Finanzverwaltung, damals noch das lokal zuständige Finanzamt 2/20/21/22 in Wien 22, um ein "unvorhergesehenes Ereignis" handelt, muss wohl außer Streit stehen. Eine solche Akten-Nichterledigung durch das damals zuständige Finanzamt hinsichtlich einer amtswegigen internationalen Mitteilung ist für die österr. Finanzverwaltung wohl einzigartig in der gesamten Geschichte.
Das Finanzamt Österreich ignoriert in der bekämpften BVE die Ausführungen des BMF in BMF- 010103/0019-VI/2006, wo in dessen Ziffer 2 einige VwGH-Erkenntnisse zitiert werden, die sehr wohl für eine Wiedereinsetzung in vorliegendem Sachverhalt sprechen:Dass es sich hier konkret um einen "minderen Grad des Versehens" handelt und auch ein "psychischer Vorgang" eine Wiedereinsetzung ermöglicht, sollte außer Streit sein. Selbst eine Unkenntnis einer Norm kann ein Wiedereinsetzungsgrund sein, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt! Welcher Umstand hier ja zweifelsfrei vorliegt:Die Mandantin ist rechtsunkundig, sie hat auch nicht geahnt, dass die Finanzbehörde, die über viele Jahre sozusagen "ganz normale Steuerbescheide" herausgegeben hat, jetzt plötzlich "massive Attacken reitet". Sie war also der, möglicherweise leicht fahrlässigen, Meinung, dass auch die neuen Steuerbescheide "schon in Ordnung seien würden"; ohne jetzt alle diese Blätter binnen Monatsfrist durchzuschauen und allesamt auch zu verstehen!Weshalb das Finanzamt Österreich in der bekämpften BVE ausschließlich für Steuerpflichtige negative VwGH-Erkenntnisse zitiert, kann nicht nachvollzogen werden. Ich unterstelle hiermit, dass die eigene Versäumnis über immerhin mehr denn 6,5 Jahre sozusagen "kaschiert" werden soll, indem man der Steuerpflichtigen ein Überschreiten der Rechtsmittelfrist um einen einzigen Monat als "schweren Grad des Versehens" unterstellt! Da stellt sich für Normunterworfene natürlich die Frage, was ein "Verschwinden einer internationalen Kontroll-Mitteilung über mehr denn 6,5 Jahre" im Vergleich sein müsste? (In die gleiche Richtung ja die Intention der Finanzbehörde, die ", vorsätzliche Steuerhinterziehung" unterstellt! Bei einem (internationalen) Sachverhalt, den gar viele Experten nicht einmal durchschauen! Sogar länderweise geprüft werden muss, welchem Staat ein DBA das konkrete Besteuerungsrecht zuweist! Dass, wenn überhaupt, eine Steuerpflicht im "Kassen-Staat" besteht, nicht aber im Wohnsitz-Staat, ist eine Meinung, die jedenfalls keine vorsätzliche Abgaben-Hinterziehung bewirkt! Zumal der verstorbene Ehegatte immer betont hat, dass ja eine private (!) Vorsorge für die Familie getroffen hatte!Es war und ist also nicht einmal eine Eigen-Pension der Steuerpflichtigen aus Frankreich, sondern eine Hinterbliebenen- Versorgung, die auf den Aktionen und Aktivitäten des verstorbenen Ehegatten beruhte!)Es sei auch die 1-monatige Beschwerdefrist des § 245 BAO kritisch beleuchtet:Zweifelsfrei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mehrere Bescheide zeitlich nah von der Behörde erlassen werden, und für alle diese immer nur die 1-monatige Beschwerdefrist gilt. Sicherlich nicht bedacht wurde vom Gesetzgeber allerdings, dass - noch dazu extrem komplizierte - Steuerbescheide für insgesamt 8 (acht) Veranlagungsjahre gleichzeitig erlassen werden und der Normunterworfene für das gesamte Konvolut an Unterlagen binnen Monatsfrist die notwendigen Konsequenzen zu durchschauen hätte.Noch dazu, wo es ja speziell für die Jahre 2016 bis 2022 Vor-Bescheide der Behörde gegeben hat; die allesamt erlassen wurden, obwohl bei der Behörde Kenntnis der internationalen Kontrollmitteilung vorhanden war.
Aufgrund Kontrollmitteilungen der französischen Steuerbehörden aus dem Jahr 2018 erließ das FA am 29. November 2024 nach Wiederaufnahme der Verfahren unter anderen die geänderten Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017. Der Wiederaufnahme war im September 2024 ein Vorhalt des FA vom 4.9.2024 an die Bf. zur Behandlung der französischen Pensionszahlungen ab 2016 vorangegangen, welchen die Bf. am 6.9.2024 via Finanz-Online beantwortet hatte. Dem Schreiben des FA vom 4.9.2024 waren die Kontaktdaten der Sachbearbeiterin (inklusive Name und Telefonnummer) sowie weitere Kontaktmöglichkeiten zum FA zu entnehmen.
Beide hier gegenständlichen Bescheide enthalten eine richtige und allgemein verständliche Rechtsmittelbelehrung aus welcher eindeutig hervorgeht, dass eine Beschwerde binnen einen Monats nach Zustellung "beim oben angeführten Amt" einzureichen ist. Zeitgleich ergingen auch die vom gegenständlichen Verfahren nicht betroffenen Einkommensteuerbescheide für die Folgejahre bis einschließlich 2023. Aus allen Bescheiden ergaben sich aus dem Bescheidspruch - eindeutig ersichtlich - für die Bf. nicht unwesentliche Abgabennachforderungen, davon allein für die Jahre 2016 und 2017 über 6.200 €. Für sämtliche Jahre bis einschließlich 2023 ergaben die Abgabenvorschreibungen eine Nachzahlung von über 15.000 €.Die Bf. verfügte Ende 2024 über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.200 €.
Die Beschwerdefrist gegen die beiden hier gegenständlichen Bescheide verstrich ungenützt.
Die Bf. stellte keinen Antrag auf Fristverlängerung, kontaktierte in keiner Weise die Abgabenbehörden und wandte sich offensichtlich auch nicht an einen berufsmäßigen Parteienvertreter, sondern informierte erst Ende Jänner 2025 - also rund 2 Monate nach Bescheiderlassung - ihre steuerliche Vertretung über die Zustellung der Bescheide.
Im Frühjahr 2023 - also mehr als 1,5 Jahre vor Erlassung der gegenständlichen Einkommensteuerbescheide - war zudem in Frankreich eine umfassende Pensionsreform beschlossen worden die zu monatelangen Massenprotesten führte, über welche auch in den österreichischen Medien immer wieder berichtet wurde. Eine umfassende diesbezügliche Berichterstattung im Zeitraum November-Dezember 2024 konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Bf. konnte aber davon ausgehen, von dieser Reform allenfalls persönlich negativ betroffen zu sein und war dementsprechend besorgt und erregt.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Bf. im Zeitraum November 2024 bis Februar 2024, die über das Ausmaß einer starken persönlichen Belastung hinausgehend eine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgelöst hätte, kann nicht erkannt werden.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Bf. in ihren Schriftsätzen. Die Umsetzung der Pensionsreform in Frankreich im Frühjahr 2023 ohne Parlamentsbefassung und die folgenden Proteste im Jahr 2023 sind allgemein bekannt. Die Nichtfeststellung von Berichten zu Massenprotesten im November und Dezember 2024 ergab sich aus Internetrecherchen der Richterin.
Ein ärztliches Gutachten oder eine klinische Aufenthaltsbestätigung betreffend den Umstand und die Dauer der Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Bf. wurde nicht vorgelegt und wurde eine derart umfangreiche Beeinträchtigung auch nicht erkennbar behauptet. Es kann daher davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Einschränkung nicht vorlag.
Nicht näher ausgeführt oder durch Unterlagen belegt wurden zudem die Ausführungen zur Arbeitsüberlastung aufgrund der angekündigten Pensionsreform bzw. die Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag zu einem von der Bf. zeitgleich geführten Rechtsmittelverfahren in Frankreich.
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist einer Partei gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 308 Abs. 3 BAO binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Als Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 308 Abs. 1 BAO in einem Irrtum, so fällt dieses Hindernis weg, sobald die Partei den Irrtum als solchen erkennen konnte und musste (VwGH 16.3.2005, 2003/14/0005). Für den Lauf der Wiedereinsetzungsfrist kommt es somit auf den Zeitpunkt der zumutbaren Erkennbarkeit des Irrtums, also auf den Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen (VwGH 22.10.2002, 2002/01/0286; 18.10.2004, 2004/17/0152; 16.3.2005, 2003/14/0005; BFG 5.1.2022, RV/7102176/2021; 15.6.2023, RV/6100466/2020; 4.9.2024, RV/2100184/2024).
Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, mwN). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049; 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, Ra 2016/09/0016).
Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen (VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051; BFG 21.3.2024, RV/6100071/2024; 4.9.2024, RV/2100184/2024). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VfGH 30.9.1997, B 1222/97, B 1948/97; 24.2.1998, B 2290/96, G 176/96; BFG 21.3.2024, RV/6100071/2024; 4.9.2024, RV/2100184/2024).
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204; 2.9.2009, 2009/15/0096; 27.9.2012, 2009/16/0098; 26.2.2014, 2012/13/0051).
Ein aus einer unrichtigen Rechtsauskunft eines behördlichen Organs resultierender Rechtsirrtum kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 13.3.2001, 2001/18/0014, 15.12.2003, 2003/17/0313).
"Ordentliche Prozessparteien" trifft die Obliegenheit, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufes eingetreten ist (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001; 11.9.2013, 2013/02/0152; 12.7.2012, 2012/02/0146; 16.9.2011, 2008/02/0104).
Im gegenständlichen Fall haben die in den Bescheiden leicht auffindbaren Rechtsmittelbelehrungen der beiden ordnungsgemäß zugestellten Bescheide eine richtige Rechtsmittelfrist beinhaltet und war es für die Bf. bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt - nämlich durch bloßes Lesen - ohne Schwierigkeiten erkennbar, welches Rechtsmittel innerhalb welcher Frist möglich war. Eine besondere Rechtskenntnis ist dafür nicht erforderlich. Das Vorbringen einer allgemeinen Rechtsunkenntnis vermag die mangelnde Sorgfalt der Bf. daher nicht zu entschuldigen und liegt sohin auch kein minderer Grad des Versehens vor.
Auch die bereits seit 2023 laufende, grundsätzlich unvorhergesehene, Diskussion um eine Pensionsreform in Frankreich und die dadurch ausgelöste Anspannung der Bf. hindern die Vorwerfbarkeit dieses sorglosen Verhaltens nicht. Wenn im Vorlageantrag darauf hingewiesen wird, dass die Bf. die behördlichen Schriftstücke einen Monat lang nicht gelesen habe, zeigt das überdeutlich, dass die Obliegenheiten der ordentlichen Parteien grob fahrlässig nicht erfüllt wurden.
Die Tatsache, dass zeitgleich Bescheide für acht Veranlagungsjahre - jeweils mit einer erklecklichen Nachzahlung - erlassen und zugestellt wurden vermag dieses Bild nicht zu ändern. Richtig ist, dass es sich dabei um ein aus Sicht der Bf. unabwendbares Ereignis handelte, dieses Ereignis stellte aber kein Hindernis für die rechtzeitige Beschwerdeerhebung dar. Allein der Umstand, dass die vorgeschriebenen Nachzahlungen, welche ohne rechtliche Vorkenntnisse dem Bescheidspruch zu entnehmen sind, einen Betrag von über 6.000 € (nur für 2016 und 2017) ergaben müssten bei der gegebenen Einkommenslage der Bf. eine Reaktion auslösen. In einer derart angespannten Situation, kann von einer sorgfältigen Verfahrenspartei - insbesonders bei mangelnder Rechtskenntnis - erwartet werden, dass sie unverzüglich eine fachkundige Person informiert oder sich jedenfalls mit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde in Verbindung setzt. Die Kontaktmöglichkeiten zur Abgabenbehörde waren der Bf. bekannt. Das erfolgte jedoch unstrittig nicht und zeigt, dass die Bf. im Verkehr mit der Behörde nicht die erforderliche Umsicht walten ließ.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Monatsfrist für die Vorbereitung einer Beschwerde bei einem Umfang der zugestellten Entscheidungen - 8 Jahre bzw. 32 Seiten - zu kurz bemessen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade für komplexe Rechtsmittel der Behelf des formlosen Fristverlängerungsantrags gemäß § 245 Abs. 3 BAO zur Verfügung steht. Dieser kann ohne rechtliche Vorkenntnisse über Finanz-Online gestellt werden. Die entsprechende Information hätte die Bf. bei einem kurzen Telefonat mit der Behörde, einer anderen fachkundigen Person oder über eine kurze Internetrecherche leicht und schnell erhalten können. Die Nutzung von Finanz-Online war der Bf. jedenfalls geläufig, da sie den Vorhalt des FA vom 4.9.2024 auf elektronischem Wege beantwortete und dabei sogar Dateien hochladen konnte.
Zur dargestellten psychischen Belastung der Bf. ist festzuhalten, dass Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht kommen, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen (VwGH 1.7.1992, 88/13/0068, 0069; 10.10.1996, 95/20/0659) und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 25.6.1996, 93/09/0463, 0495), wie zB bei Gehirnschlag (VwGH 14.5.1991, 90/05/0250, ZfVB 1992/4/1634). Eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004).
Für einen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund (hier psychische Belastung) sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 19.5.1988, 87/16/0003; 21.3.1997, 97/02/0093). Das Vorliegen einer derartigen Erkrankung wäre seitens der Bf. mit entsprechenden Bescheinigungsmittel zu untermauern gewesen. Die allgemeinen Ausführungen zur persönlichen Belastung durch eine allfällige mediale Berichterstattung reichen dafür ebenso wenig aus wie die angedeutete aber nie vorgelegte ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer psychischen Belastung. Keine Wiedereinsetzungsgründe sind zudem Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046).
Das Zusammentreffen beider Ereignisse, nämlich die seit 2023 drohenden Auswirkungen einer Pensionsreform und die Zustellung mehrerer Abgabenbescheide mit hohen Nachforderungen stellt zweifellos eine starke persönliche Belastung dar, rechtfertigt aber nicht die Nichtbefassung mit den Abgabenbescheiden oder zumindest mit den inhaltlich identen Rechtsmittelbelehrungen derselben.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Bf. hätte faktisch keinen Kontakt zum FA gehabt ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen der Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag widerspricht in welchem wörtlich ausgeführt wird, dass " das FA entgegen der Anfragebeantwortung der Mandantin im Zuge des Ermittlungsverfahrens im 09/2024 auch die Zahlungen der ***1*** Agirc Arrco, Retraite Complementaire der Steuer unterzogen" habe. Schon aus diesem Vorbringen ist überdies ersichtlich, dass der Bf. bekannt war, dass im FA ein entsprechendes Ermittlungsverfahren betreffend die Vorjahre stattfand. Wenn sodann zeitnah nach Vorhaltsbeantwortung Steuerbescheide mit erheblichen Nachzahlungsfestsetzungen erlassen werden und daher offensichtlich die von der Bf . vertretene Ansicht der Steuerfreiheit der erhaltenen Auszahlungen vom FA nicht geteilt wird, ist es grob fahrlässig, die Bescheide oder zumindest die Rechtsmittelbelehrung nicht zeitnahe zu lesen. Daran ändert auch eine zeitgleich bestehende persönliche Belastung durch eine geplante Pensionsreform nichts. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu rechtfertigen.
Die inhaltlichen Ausführungen zur Frage, ob Steuerpflicht der Zahlungen gegeben ist, die Höhe der Kontrollmitteilungen richtig ist, ob und inwieweit das Ermittlungsverfahren des FA mangelhaft war, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen bzw. warum das Verfahren vom Einlangen der Kontrollmitteilung bis Bescheiderlassung so viele Jahre gedauert hat, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen auch nicht weiter eingegangen werden kann.
Da die Wiedereinsetzung keine Ermessensentscheidung ist, können - anders als im Schriftsatz vom 12.2.2025 angeregt - Billigkeitsüberlegungen wie beispielswiese die lange Verfahrensdauer nichts am Ergebnis ändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Rechtsfrage ist durch einschlägige Judikatur geklärt, (VwGH 24.6.2010, 2010/15/0001; 11.9.2013, 2013/02/0152; 12.7.2012, 2012/02/0146; 16.9.2011, 2008/02/0104; 25.6.1996, 93/09/0463, 0495) wobei dieses Erkenntnis der Judikatur folgt.
Wien, am 23. Februar 2026
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