Die Rechtslagenänderung, wodurch die Bekämpfung von Entscheidungen der ("neuen" erstinstanzlichen) VwG mittels Revisionen eingeführt wurde, ist bereits mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Abtretung der Beschwerde seitens des VfGH in Kraft getreten; dabei erfolgte eine massive Änderung in der Rechtsmittelsystematik, die zweifelsohne eine rechtzeitige Nachschau auch in die Bestimmungen des VwGG, welches neben dem B-VG die Kernregelungen zu den in die Kompetenz des VwGH fallenden Revisionen beinhaltet, notwendig gemacht hätte. Wenn das VwG angesichts dessen in der zugestandenen Unterlassung des berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickt und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag abweist, so steht dies der Judikatur des VwGH nicht entgegen (vgl. B 30. Mai 2012, 2012/22/0053, wonach von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er sich über Änderungen der in laufenden Verfahren maßgeblichen Rechtslage informiert hält und Vorkehrungen trifft, um in diesen Verfahren entsprechend reagieren zu können).
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