Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Juli 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträgen (KG) für das Kind ***1*** sowie Familienbeihilfe (FB; Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967) für das Kind ***2*** im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Ergänzungsersuchen vom 25. Juni 2025
Mit obigem Ergänzungsersuchen wurde der Beschwerdeführer (Bf.), um Bekanntgabe des derzeitigen Wohnortes seiner Tochter ***3*** ersucht.
Beantwortung des Vorhalts vom 9. Juli 2025
In der Folge gab der Bf. der belangten Behörde mittels mit 9.7.2025 datierter Eingabe bekannt, dass das Kind ***3*** seit der im April 2024 erfolgten Trennung der Eltern bei seiner Ehegattin lebe, wobei er die für die Tochter erhaltene Familienbeihilfe an seine Frau weitergeleitet habe.
Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2025
In der Folge wurde vom Bf. mit der Begründung des Nichtvorliegens eines gemeinsamen Haushalts mit dem Kind ***3*** vermittels obigen Bescheides die im Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2025 für die Tochter erhaltenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge sowie die für den Sohn erhaltenen Geschwisterstaffelbeträge im Gesamtausmaß von 3.662,70 Euro als zu Unrecht bezogen rückgefordert
Beschwerde vom 4. August 2025
In der gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Familienbeihilfe stets der Kindesmutter zugekommen sei, weswegen mit dieser auch ein Verzicht auf deren Antragstellung für das Kind ***3*** im Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2025 vereinbart worden sei. Gleichsam als Beweis für nämliche Vorgangsweise wurde eine von der Ehegattin des Bf. handschriftlich unterfertigte Bestätigung vorgelegt, dass sie auf die Familienbeihilfe für die Tochter ***3*** im Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2025 verzichte, da der Gatte diese ihr regelmäßig überwiesen habe.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 22. August 2025
Mit BVE vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde als mit der Begründung, dass die Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und die Weitergabe der Familienbeihilfe durch den Bf. an die Kindesmutter diesen nicht zum Bezug der Familienbeihilfe berechtige, abgewiesen
Vorlageantrag vom 16. September 2025
In dem mit 16.09.2025 datierten Vorlageantrag wiederholte der Bf. seine Ausführungen bezüglich Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Gattin und verwies gleichsam beweisführend auf ausgedruckte, von beiden Ehegatten unterfertigte Kontoauszüge.
Aufgrund einer Trennung von seiner Ehegattin begründete der Bf. am 19. April 2024 einen neuen Wohnsitz und lebte fortan zusammen mit seinem Sohn ***4*** in gemeinsamen Haushalt, während seine Tochter ***3*** zusammen mit der Kindesmutter am bisherigen Familienwohnsitz verblieben ist.
In der Folge trat der Bf. der - als Ergebnis einer Anspruchsüberprüfung - mit der Begründung mangelnder Haushaltszugehörigkeit des Kindes ***3*** für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2025 bescheidmäßig verfügten Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, mit dem Argument der nachweislich für nämlichen Zeitraum erfolgten Zuzählung vorgenannter Familienleistungen an seine Ehegattin entgegen.
Hierbei wurde seitens des Bf. für die Richtigkeit seines Vorbringens einerseits die Überweisungen dartuende Kontoauszüge nachgereicht, bzw. ein mit dem tatsächlichen Erhalt der für das Kind ***3*** im Zeitraum Mai 2024 bis Juni 2025 zur Auszahlung gelangter Familienbeihilfe begründeter, von der Ehegatten zu Gunsten des Bf. abgegebener sowie eigenhändig unterfertigter Verzicht vorgelegt.
Obiger Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser auf den die mangelnde Haushaltszugehörigkeit des Kindes ***3*** außer Streit stellenden sowie den die Tatsache der erfolgten Überweisungen auf das Konto seiner von ihm getrenntlebenden Ehegattin dartuenden Vorbringen des Bf., sowie den aktenkundigen - die ab dem 19. April 2024 bestehende Zugehörigkeit der Kinder ***3*** und ***4*** zu den jeweiligen Haushalten der Kindeseltern widerspiegelnden - Auszügen aus dem ZMR.
Rechtsvorschriften
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 normiert, dass sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind um je 8,20 Euro (2024) bzw.8,60 Euro (2025) erhöht, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird.
Nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 stehen Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Weg mit der gemeinsamen Auszahlung der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro (2024) bzw.70,90 Euro (2025) zu. Nach dem dritten Satz leg. ist für den Fall des unrechtmäßigen Bezuges der Kinderabsetzbeträge § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Anspruch des Bf. für das Kind ***3*** im Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. Juni 2025
Unter Bezugnahme auf die Norm des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und an oberer Stelle getätigte Ausführungen steht unbestritten fest, dass ab dem 19. April 2024 eine Zugehörigkeit des Kindes ***3*** zum Haushalt des Bf. nicht bestanden hat und ergo dessen ein Anspruch desselben auf Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge im Streit- respektive Rückforderungszeitraum gerade nicht zum Tragen kommt.
Objektive Rückzahlungspflicht
Einleitend ist festzuhalten, dass der Bf. in Ermangelung eines Anspruches Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***3*** unrechtmäßig bezogen hat.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie behördliches Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine - im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilende - Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen ist der Bf. nochmals darauf hinzuweisen, dass weder die nachgewiesene Überweisung der für das Kind ***3*** zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf das Konto seiner getrenntlebenden Ehegattin noch deren Verzicht eine Änderung an der mangelnden Anspruchsberechtigung des Bf., bzw. umgekehrt gesprochen an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung herbeizuführen vermag.
Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***4***
Unter Bezugnahme auf die bereits an - oberer Stelle - zitierte Norm des § 8 Abs. 3 Z 3 lit. a FLAG 1967 ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß des Anspruches, respektive umgekehrt gesprochen die Rechtmäßigkeit des Ausmaßes der Rückforderung nämlicher Leistung untrennbar mit dem Ausmaß des Anspruches die auf Familienbeihilfe für das Kind ***3*** verbunden ist.
In Ansehung mangelnden Anspruches des Bf. auf Familienbeihilfe für letztgenanntes Kind kommt sohin auch der Rückforderung der Familienbeihilfe für das Kind ***4*** Berechtigung zu.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Rechtmäßigkeit der Rückforderung direkt auf den zitierten Rechtsgrundlagen des FLAG 1967 fußt. Demzufolge war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 9. Oktober 2025
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