Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***EB*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 11. Juni 2025 gegen die Mitteilung des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2025 über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe, Ordnungsbegriff ***Bf-OB***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Mitteilung des Finanzamtes vom 10.6.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er nur bis März 2025 Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
Am 11.6.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Einstellung der Familienbeihilfe ab April 2025 ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.6.2025 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen eine bloße Mitteilung (Einstellungsmitteilung) unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.6.2025 fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind ausschließlich Bescheide mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerden gegen Schriftstücke, die keinen Bescheidcharakter aufweisen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131, 0132).
Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Finanzamt Österreich bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruchs auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist nach Abs 2 die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
Die nach § 12 Abs 1 FLAG auszustellende Mitteilung über den Wegfall der Familienbeihilfe/Differenzzahlung ist kein Bescheid und daher weder rechtskraftfähig noch anfechtbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 12 Rz 5).
Nach Einbringung des Vorlageantrages war die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtete, daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.
Hinweis: Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe/Differenzzahlung ab April 2025 zu stellen. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 24.11.2025 verwiesen. Wird diesem Antrag nicht oder nicht zur Gänze stattgegeben, hat das Finanzamt darüber gemäß § 13 FLAG 1967 mit Bescheid abzusprechen. In diesem Fall würde erstmals ein anfechtbarer Bescheid ergehen, gegen den Beschwerde erhoben werden kann.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Entsprechend der zitierten Judikatur des VwGH ist eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 28. November 2025
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