JudikaturBFG

RV/2100718/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, Kaiserfeldgasse 7, 8010 Graz, betreffend Beschwerde vom 13. November 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. Oktober 2023 betreffend Haftungsbescheid / Sonstige 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gilt gem. § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Bescheid vom 24.10.2023, zugestellt am 30.10.2023, eine Haftung in Höhe von 57.959,65 € vorgeschrieben.

Der Bf. erhob durch seinen Rechtsbeistand am 13.11.2023 gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, in der lediglich zu lesen war, dass eine Begründung nachgereicht werde.

Am 23.11.2023 erging ein Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO, bis 10.1.2024 eine Begründung nachzureichen. Bei Versäumung der Frist gelte, so der Hinweis des Finanzamtes, das Anbringen (die Beschwerde) als zurückgenommen.Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde am 23.11.2023 um 8:56:44 Uhr in die Databox des Vertreters zugestellt, um 15:46:19 Uhr am selben Tag gelesen und am 31.12.2023 um 12:05:10 gelöscht.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

Da auch sonst keinerlei Reaktion des Bf. erfolgte, erließ das Finanzamt am 8.5.2025 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.11.2023 als zurückgenommen erklärt wurde.

Mit Datum 26.5.2025 langte ein Vorlageantrag vom 22.5.2025 beim Finanzamt ein.Der Verwaltungsakt wurde am 8.9.2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht führt dazu aus:

§ 250 BAO bestimmt, dass eine Beschwerde folgende Punkte zu enthalten hat:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom 13.11.2023 nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war die belangte Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Konkret forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, eine Begründung nachzureichen, in welchen Punkten der nunmehr streitverfangene Bescheid betreffend Haftung vom 24.10.2023 bekämpft wird.

Der Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde wurde am 23.11.2023 nachweislich in die Data-Box des Vertreters zugestellt, empfangen und auch gelesen. Die Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel wurde bis zum 10.1.2024 gewährt.

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 98 BAO Rz 4).

Da der Mängelbehebungsauftrag am 23.11.2023 in die Databox des Vertreters des Beschwerdeführers eingebracht wurde und diesem nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 10.1.2024 entsprochen wurde, erklärte das Finanzamt am 8.5.2025 völlig in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Beschwerde vom 13.11.2013 als zurückgenommen.

Ein Vorlageantrages wurde am 26.5.2025 eingebracht.Abschließend ist festzustellen, dass auch diesem Schriftsatz die vom Gesetz geforderten Inhaltserfordernisse an eine Beschwerde nicht zu entnehmen sind.

Dieser eingebrachte Vorlagerantrag ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Zurücknahmeerklärung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde vom 13.11.2023 wegen Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 23.11.2023 gem. § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO auszusprechen hat.Eine meritorische Erledigung ist in diesem Fall dem Bundesfinanzgericht verwehrt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Rechtsfolgen einer als zurückgenommen erklärten Beschwerde aus den im Beschluss zitierten Bestimmungen ergeben.

Graz, am 12. September 2025