Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Familienbeihilfe 09.2020-09.2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 24. Jänner 2024 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tochter, ***1***, geboren am TT.MM. 2010, der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 iVm § 8 Abs 5 FLAG 1967 ab Juni 2022 zusteht.
Im Übrigen, nämlich für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2022, wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Antrag vom 16. Oktober 2023 begehrte die Beschwerdeführerin, ***Bf1***, für ihre Tochter, ***1***, geboren am TT.MM. 2010, die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2020.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2020 bis September 2023 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesens (Sozialministeriumservice) vom 14. Dezember 2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erst rückwirkend ab 1. Oktober 2023 festgestellt worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, unter Beiziehung eines Rechtsvertreters, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Gesamtgrad der Behinderung von 50 % bereits im Zeitraum September 2020 bis September 2023 vorgelegen habe. Ihre Tochter befinde sich seit Oktober 2020 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und seit Juli 2022 in psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. ***Ärztin***. Verhaltensauffälligkeiten seien bereits im Schuljahr 2021/2022 von Lehrpersonen festgestellt worden. Der Beschwerde waren ein Schreiben des Realgymnasiums Schwaz sowie Befundberichte der Fachärztin, Frau Dr. ***Ärztin***, vom 15. Juni 2022, 12. Jänner 2023 und 9. Oktober 2023 beigeschlossen.
Mit Anbringen vom 23. April 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin einen weiteren fachärztlichen Befund der Fachärztin, datiert mit 10. April 2024, in dem erstmals ausführlich auf die in die Kindheit zurückreichenden Missbrauchserfahrungen der Tochter eingegangen wurde. Die Erstvorstellung der Tochter bei der Fachärztin erfolgte im Juni 2022, die beschriebene depressive Symptomatik habe nach retrospektiver Einschätzung jedoch bereits seit etwa zwei Jahren eine negative Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität bewirkt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. August 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Grundlage hierfür war ein weiteres Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 11. Juli 2024, das den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % weiterhin ab Oktober 2023 bestätigte und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ab Juli 2022 feststellte. Zur Begründung der rückwirkenden Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung führte die Amtssachverständige wie folgt aus:
"Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Befunde. Eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung ist mit dem Befund von Frau Dr. ***Ärztin*** vom 9.10.2023 (Achse VI: 4 = ernsthafte soziale Beeinträchtigung) dokumentiert. Im Befund von Frau Dr. ***Ärztin*** vom 15. Juli 2022 ist die Globale Beurteilung des psychosozialen Funktionsniveaus auf Achse VI mit einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung in mindestens ein oder 2 Bereichen diagnostiziert. Es liegen keine weiteren Befunde vor, in welchen eine ernsthafte soziale Beeinträchtigung, festgehalten ist. Eine mäßige soziale Beeinträchtigung entsprechend einem GdB von 40% kann auf Grundlage des Befundes von Dr. ***Ärztin*** vom 15. Juli 2022 auf Juli 2022 rückwirkend anerkannt werden."
Mit Anbringen vom 26. September 2024 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. In diesem rügte sie die mangelnde Schlüssigkeit der bisherigen Sachverständigengutachten und führte aus, dass bei ihrer Tochter spätestens ab Juni 2022 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorgelegen habe. Dem Antrag war eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin vom 16. September 2024 beigeschlossen. Darin wurden die früheren Missbrauchserfahrungen sowie die schulischen Beobachtungen detailliert geschildert; es wurde dargelegt, dass die Tochter vor der Erstvorstellung bei der Fachärztin ihre Beschwerden nicht sprachlich artikulieren konnte. Abschließend empfahl die Fachärztin, diese Umstände bei der Beurteilung des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu berücksichtigen.
Im Zuge der Beschwerdevorlage veranlasste das Finanzamt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. In dem Gutachten vom 14. Februar 2025 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Juni 2022 festgestellt. Grundlage bildeten sämtliche aktenkundige Befundberichte der Fachärztin.
Die Amtssachverständige begründete das Abgehen von den früheren Gutachten wie folgt:
"Mit der ergänzenden Stellungnahme von Dr. ***Ärztin*** vom 16.9.2024 wird eine ernsthafte und erhebliche Funktionseinschränkung in allen sozialen Bereichen aufgrund der Achse I Diagnose (klinisch-psychiatrische Syndrom F 32.1, DD F 43.1) bei Z. n. sexuellen Missbrauch zumindest ab Juli 2022 in dem fachärztlichen Befund festgehalten. Der beim Vorgutachten vom Jänner 2024 vorgelegten Befund von Frau Dr. ***Ärztin*** kodierte ursprünglich auf der Achse VI eine mäßige soziale Beeinträchtigung (3). Diese fachärztliche Einschätzung wurde somit korrigiert. Daher kann im Rahmen der erneuter Begutachtung bzw. auf aktueller Aktengrundlage ein GdB von 50 % ab Juni 2022 anerkannt werden. Zur Beurteilung des psychischen Leidens bzw. der Funktionseinschränkung vor dem Juli 2022 liegen keine schriftlichen Befunde vor. Die Angaben im Befund von Frau Dr. ***Ärztin*** vom 16.9.2024 lassen auf eine psychische Beeinträchtigung bereits 2 Jahre vor der Erstvorstellung rückschließen, jedoch liegen keine entsprechenden Befunde vor, um einen GdB vor 06/2022 konkret beurteilen zu können."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 19. Februar 2025 vorgelegt. Die Vorlage erfolgte unter Bezugnahme auf das vom Finanzamt eingeholte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2025.
Am 20. Jänner 2026 forderte das Bundesfinanzgericht beim Sozialministeriumservice sämtliche aufliegende Gutachten an und bekam diese am 21. Jänner 2026 übermittelt.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am TT.MM. 2010 geborenen Tochter, ***1***. Für diese bezog sie Familienbeihilfe. Mit Antrag vom 16. Oktober 2023 begehrte sie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab September 2020.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung. Ab Oktober 2020 befand sie sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Seit Juli 2022 steht sie bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Frau Dr. ***Ärztin***, in laufender psychiatrischer Behandlung. Bereits im Verlauf des Schuljahres 2021/2022 wurden von Seiten der Schule auffällige Verhaltensänderungen und erhebliche psychische Belastungen wahrgenommen.
Im Verfahren wurden mehrere ärztliche Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice eingeholt. Im Erstgutachten vom 14. Dezember 2023 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt, rückwirkend ab 1. Oktober 2023. Ein weiteres Gutachten vom 11. Juli 2024 bestätigte diesen Grad der Behinderung ab Oktober 2023; rückwirkend ab Juli 2022 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in diesen Gutachten nicht bescheinigt.
Im Zuge des Vorlageverfahrens wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2025 eingeholt. Dieses Gutachten berücksichtigte sämtliche fachärztlichen Befundberichte der behandelnden Fachärztin, einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 2024. Darin wurde ausgeführt, dass bei der Tochter Missbrauchserfahrungen vorlagen, die bereits im Kindesalter begonnen hatten, und dass spätestens ab Juli 2022 eine ernsthafte und erhebliche Funktionseinschränkung in allen sozialen Bereichen aufgrund einer klinisch-psychiatrischen Erkrankung bestanden hat.
Auf Grundlage dieses Befundes wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab Juni 2022 festgestellt. Für den Zeitraum vor Juni 2022 lagen nach den Feststellungen der Amtssachverständigen keine ausreichenden medizinischen Befunde vor, die eine verlässliche Beurteilung des Grades der Behinderung ermöglicht hätten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den im Verfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 8 Abs 6 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG 1967) ist die Feststellung des Grades der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Das Bundesfinanzgericht zieht das Gutachten vom 14. Februar 2025 den Vorgutachten vor, da die vorangegangenen Beurteilungen auf einer unvollständigen Informationsbasis beruhten:
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"children": [
"Das Gutachten vom 11. Juli 2024 stützte sich lediglich auf die Befunde vom 15. Juni 2022 und 9. Oktober 2023."
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"Wesentliche Beweismittel, insbesondere der fachärztliche Befund vom 10. April 2024 mit der erstmalig ausführlichen Dokumentation der Missbrauchserfahrungen, wurden in der Begutachtung vom Juli 2024 nicht berücksichtigt."
]
}
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"style": "list-style-type: disc;"
}
}Im Gegensatz dazu stellt das im Vorlageverfahren eingeholte Gutachten vom 14. Februar 2025 die aktuellste und vollständigste Entscheidungsgrundlage dar. Es wurden sämtliche im Akt befindliche Befunde gewürdigt, insbesondere auch die entscheidende ergänzende Stellungnahme der Fachärztin vom 16. September 2024. Die Amtssachverständige legte im aktuellen Gutachten schlüssig dar, weshalb von der bisherigen Einschätzung (Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % erst ab Oktober 2023) abzugehen war.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückwirkung ab September 2020 anstrebt, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine bloße Diagnose (hier: psychotherapeutische Behandlung ab Oktober 2020) noch keine Aussage über den konkreten Gesamtgrad der Behinderung zulässt. Mangels zeitnaher fachärztlicher Befundung, die eine Einstufung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 2010/261) erlaubt hätte, konnte die Amtssachverständige keine Feststellung für diesen Zeitraum treffen. Die Amtssachverständige führt dazu im Gutachten vom 14. Februar 2025 schlüssig aus, dass mangels schriftlicher Dokumentation vor der fachärztlichen Erstvorstellung im Juni 2022 eine verlässliche und objektivierbare Beurteilung des Grades der Behinderung für die Jahre 2020 und 2021 nicht möglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Antragsteller in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand haben (wie im Familienbeihilfenverfahren), eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie die objektive Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (VwGH 27.06.1997, 96/19/0256 ; VwGH 27.03.1996, 94/12/0298 beide zu § 39 AVG; VwGH 25.10.2006, 2004/15/0150 zu § 236 BAO). Es obliegt somit der Beschwerdeführerin, das Vorliegen eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % für den Zeitraum vor Juni 2022 objektiv nachweisbar zu machen.
Dieser Nachweis ist im gegentändlichen Fall nicht gelungen. Da für den Zeitraum vor Juni 2022 keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, die den Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 % belegen könnten, fehlt die notwendige Tatsachengrundlage für eine entsprechende Einstufung durch die Amtssachverständige. Verbleibende Zweifel an der Schwere der Beeinträchtigung in der Vergangenheit gehen nach den Regeln der Beweislast zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Es würde den Gutachten vielmehr an Schlüssigkeit fehlen, wenn die untersuchenden Sachverständigen den Beginn der Erwerbsunfähigkeit ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde zu einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgestellt hätten (zB BFG 5.10.2023, RV/7102256/2022).
In Ermangelung von Beweismitteln für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2022 konnte daher auch im abschließenden Sachverständigengutachten kein höherer Gesamtgrad der Behinderung als die gesetzliche Mindestschwelle von 50 % festgestellt werden.
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind um einen monatlichen Erhöhungsbetrag.
Nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt eine Beeinträchtigung, wenn diese voraussichtlich mehr als drei Jahre (seit 1. März 2023: sechs Monate) andauert. Der Gesamtgrad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, sofern nicht das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Feststellung des Grades der Behinderung hat nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 2010/261) zu erfolgen.
Der Gesamtgrad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 durch eine ärztliche Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden und dürfen davon nur bei Vorliegen qualifizierter Einwendungen oder bei offenkundigen Mängeln abgehen (vgl VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, mwN).
Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice vom 14. Februar 2025 fest, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ab 1. Juni 2022 vorgelegen hat.
Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 und 5 FLAG 1967 ab Juni 2022 erfüllt.
Für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2022 liegt hingegen kein ärztlicher Nachweis eines Grades der Behinderung von zumindest 50 % vor. In diesem Zeitraum wurde in keinem der eingeholten Sachverständigengutachten ein entsprechender Gesamtgrad der Behinderung festgestellt. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher für diesen Zeitraum kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe.
Der angefochtene Bescheid war dahingehend abzuändern, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juni 2022 zu gewähren ist. Die Abweisung für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2022 bleibt aufrecht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung folgt der klaren gesetzlichen Regelung des § 8 Abs 6 FLAG 1967, wonach der Gesamtgrad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice festzustellen ist.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zB VwGH 16. Dezember 2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 17.12.2024, Ra 2024/16/0034).
Graz, am 17. Februar 2026
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