BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Lastenstraße 42 Tür 4.OG, 4020 Linz, betreffend Beschwerden vom 14. November 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. Oktober 2024 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und Festsetzung von Aussetzungszinsen 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 08.01.2025, eingebracht am 09.01.2025, wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensablauf:
Mit den Bescheiden vom 24.10.2024 wurden der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 2011 iHv 261.912,89 € verfügt und Aussetzungszinsen iHv 76.718,87 € festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde mit den Schriftsätzen vom 14.11.2024 fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 6.12.2024 in die Databox der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung.Mit Schreiben vom 08.01.2025 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerden vom 14.11.2024 an das Bundesfinanzgericht. Dieser Schriftsatz wurde am 09.01.2025, 16:57 Uhr, der Post übergeben.Mit den Berichten vom 07.03.2025 und 10.03.2025 wurden die Beschwerden vom 14.11.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Zurückweisung des Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 5 BAO beantragt.
Mit Schreiben vom 14.03.2025 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 2011 und mit Schreiben vom 10.03.2025 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen wurde der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen vorgehalten, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2024 die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden seien. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei am 6.12.2024 in die Databox der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung erfolgt.Der Vorlageantrag vom 08.01.2025 sei am 09.01.2025, 16:57 Uhr, der Post übergeben worden.Die Rechtsmittelfrist gemäß §§ 264 Abs. 1 iVm 108 Abs. 3 BAO sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen. Es sei daher beabsichtigt, den Vorlageantrag vom 08.01.2025, eingebracht am 09.01.2025, gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 17.03.2025 führte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 24.10.2024 bezüglich der am 20.10.2011 bewilligten Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (Aussetzungszinsen iHv 263.426,89 €) festgestellt, dass die bewilligte Aussetzung infolge Beschwerdeerledigung abgelaufen sei. Mit Bescheid vom 24.10.2024 seien Aussetzungszinsen iHv 76.718,87 € festgesetzt worden.Diese Bescheide seien ohne Hinweis auf eine elektronische Signatur und/oder ohne persönliche Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der Finanzverwaltung zugestellt worden. Der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung enthalte keine Begründung, vorrangig keinen Hinweis, auf welche Bescheiderledigung er sich stützen würde. Es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der Bescheid sei rechtswidrig.Gegen die Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen seien drei Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht worden.Am 06.12.2024 habe das Finanzamt Österreich eine Beschwerdevorentscheidung übermittelt, mit welcher die Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden seien. Die Zustellung sei in einer Zeit erfolgt, in welcher der steuerliche Vertreter neue Büroräumlichkeiten bezogen habe und der Zugriff auf Finanz-Online durch die notwendige Abschaltung und Übersiedlung des gesamten, internen Datenverarbeitungs-Systems beeinträchtigt gewesen sei. Aus diesem Grund sei es offensichtlich bezüglich der ablaufenden Beschwerdefrist zu einer falschen Vormerkung im Kanzlei-Kalender gekommen.In den Anträgen in der Bescheidbeschwerde vom 08.01.2025 habe der steuerliche Vertreter die Frist des § 264 Abs. 6 eingehalten. Naturgemäß konnte er erst mit Zustellung der BVE am 08.01.2025 wahrnehmen, dass seinen Anträgen zumindest teilweise nicht Rechnung getragen worden sei. Formell werde dieses Schreiben auch als Vorlageerinnerung bezeichnet.Am 08.01.2025 habe die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers einen weiteren Schriftsatz beim Finanzamt eingebracht (Anmerkung der Richterin: gegenständlicher Vorlageantrag).
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 17.03.2025 dem Finanzamt übermittelt und um Stellungnahme ersucht.
Das Finanzamt führte dazu aus, dass mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen würden. Voraussetzung sei lediglich, dass für den Empfänger der Erledigung erkennbar sei, dass es sich um eine auf diesem Wege erstellte Ausfertigung handle. Dies sei erforderlich, um den Erledigungscharakter - insbesondere den Bescheidcharakter - entsprechend beurteilen zu können (vgl. VfGH 16.12.1987, G 110/87).Im vorliegenden Fall sei auf beiden Bescheiden (Ablaufbescheid und Festsetzungsbescheid) am Ende der Ausfertigung folgender Hinweis enthalten: "Mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, gedruckt in der BRZ GmbH." Daraus würde sich eindeutig ergeben, dass es sich bei den Bescheiden um solche im Sinne des § 96 Abs. 2 BAO handeln würde.Das Vorbringen, wonach die Bescheide mangels Unterschrift oder Signatur rechtswidrig seien, sei daher unbegründet und gehe ins Leere.Zum Einwand, dem Bundesfinanzgericht seien nicht sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt worden, wurde ausgeführt, dass für die vom steuerlichen Vertreter behauptete Rechtswidrigkeit der Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung und Festsetzung von Aussetzungszinsen ebenso wie für die Prüfung der von der Behörde vorgebrachten Verspätung des Vorlageantrages sämtliche relevanten Unterlagen vorgelegt worden seien.Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung werde nicht näher eingegangen, da dafür nach Sicht der Behörde kein Bedarf bestehe. Diese Ausführungen würden andere Verfahren betreffen und stünden in keinem sachlichen Zusammenhang mit der gegenständlichen Vorlage.Ergänzend werde auf die in der Vorlage enthaltenen Ausführungen und beigefügten Unterlagen verwiesen.
Festgestellter Sachverhalt:
Mit den Bescheiden vom 24.10.2024 wurden der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen 2011 iHv 261.912,89 € verfügt und die beschwerdegegenständlichen Aussetzungszinsen iHv 76.718,87 € festgesetzt. Beide Bescheide wurden mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und enthalten den Vermerk "Mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, gedruckt in der BRZ GmbH."
Gegen diese Bescheide wurde mit den Schriftsätzen vom 14.11.2024 fristgerecht jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.12.2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 6.12.2024 in die Databox der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung.
Die beschwerdeführende Partei und deren steuerlicher Vertreter haben der elektronischen Zustellung von behördlichen Erledigungen über FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung bis zum Zustellzeitpunkt des Bescheides nicht widerrufen. Es konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die angefochtenen Bescheide am 06.12.2024 elektronisch über FinanzOnline in die Databox des zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei eingebracht wurden.
Mit Schreiben vom 08.01.2025 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerden vom 14.11.2024 an das Bundesfinanzgericht. Dieser Schriftsatz wurde am 09.01.2025, 16:57 Uhr, der Post übergeben.
Beweiswürdigung:
Der beschwerderelevanten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für die sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
Gemäß § 97 Abs. 3 BAO kann an Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung ist, dass der Empfänger Zugang zu diesem Speicherbereich hat (vgl. VwGH 15.11.2024, Ra 2024/15/0058).
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Damit gelten diese gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an.
Die Zustellung wäre nur dann nicht als bewirkt zu beurteilen, wenn sich ergäbe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch würde die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei, die Zustellung sei in einer Zeit, in welcher er neue Büroräumlichkeiten bezogen habe und der Zugriff auf Finanz-Online durch die notwendige Abschaltung und Übersiedlung der gesamten, internen Datenverarbeitungs-Systems beeinträchtigt gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 17.03.2025 selbst darauf hinweist, dass ihm die gegenständliche Beschwerdeentscheidung am 06.12.2024 zugestellt worden sei. Diese Aussage deckt sich auch mit den vorliegenden Unterlagen, wonach die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Anspruchszinsen in die Databox der zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertretung am 06.12.2024, 13:37:18 Uhr (vgl. elektronische Signatur der Beschwerdevorentscheidung) erfolgte. Ein zeitweiliges Abstellen der EDV-Anlage zieht nicht die Rechtsfolgen wie eine Ortsabwesenheit nach sich. Die Beschwerdevorentscheidung gelangte somit am 06.12.2024 in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist es gemäß VwGH 31.3.1998, 97/13/0160, grundsätzlich Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 260 Rz 7). Ein Nachweis, dass der gegenständliche Vorlageantrag rechtszeitig eingebracht worden wäre, wurde nicht erbracht.
Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags endete demnach grundsätzlich am 06.01.2025.
§ 108 Abs. 3 BAO lautet: Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Da es sich beim 06.01.2025 um einen gesetzlichen Feiertag handelte, verlängerte sich die Frist gemäß § 108 Abs. 3 BAO auf den nächstfolgenden Werktag, also auf Dienstag, den 07.01.2025.
Der Vorlageantrag vom 08.01.2025 wurde am 09.01.2025 der Post übergeben. Die Rechtsmittelfrist gemäß §§ 264 Abs. 1 iVm 108 Abs. 3 BAO war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn siea) nicht zulässig ist oderb) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs. 1 BAO gilt sinngemäß auch für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e leg.cit.), wobei die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt (§ 264 Abs. 5 BAO).
Der Vorlageantrag vom 08.01.2025, eingebracht am 09.01.2025, ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.Auf das inhaltliche Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren war daher nicht mehr einzugehen.
Wenn schließlich die beschwerdeführende Partei behauptet, die Bescheide betreffend Ablauf der Aussetzung und Festsetzung von Aussetzungszinsen würden keinen Hinweis auf eine elektronische Signatur und/oder keine persönliche Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der Finanzverwaltung enthalten, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Behauptung nicht mit dem Akteninhalt deckt, zumal beide Bescheide mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden und den Vermerk "Mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, gedruckt in der BRZ GmbH." enthalten.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.
Linz, am 2. Mai 2025