Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***2*** und ***3***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. Mai 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2***, mit dem der Antrag vom 11. Februar 2025 auf Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Jänner 2025 gemäß § 299 BAO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 wies das Finanzamt eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Nachsichtsansuchens betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2021 und 2022 ab.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 6.2.2025 einen Vorlageantrag ein, aufgrund dessen das Finanzamt die zugrundeliegende Beschwerde am 10.3.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegte. Dieses Beschwerdeverfahren war beim Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/5100182/2025 anhängig.
Mit Eingabe vom 11.2.2025 beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 gemäß § 299 BAO.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 26.5.2025 unter Hinweis auf das beim Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/5100182/2025 bereits anhängige Beschwerdeverfahren ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27.5.2025, die sich in einem Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2025/15/0027 anhängige Verfahren betreffend ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.3.2025 zur GZ. RV/5100766/2024 erschöpft.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.6.2025 wies das Finanzamt diese Beschwerde ab, und machte den Beschwerdeführer auf den unterschiedlichen Gegenstand der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (Verfahren RV/5100182/2025 und RV/5100766/2024) aufmerksam. Ferner wies das Finanzamt den Beschwerdeführer auf die Sperrwirkung des § 300 BAO hin.
Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer am 8.7.2025 einen Vorlageantrag ein und beantragte die Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 16.10.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 26.1.2026 wurde ausgesprochen, dass gemäß § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird, und die Parteien das Recht haben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen damit, dass gemäß § 300 Abs. 1 BAO ab Vorlage der Beschwerde Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben können. Aufgrund der Vorlage der zu RV/5100182/2025 protokollierten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht war es dem Finanzamt untersagt, die Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 mit Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/16/0186). Bereits die Akten lassen damit erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von den Verfahrensparteien wurden zu diesem Beschluss keine Stellungnahmen abgegeben.
Der auf § 299 BAO gestützte Aufhebungsantrag vom 27.1.2025 richtet sich gegen eine Beschwerdevorentscheidung, gegen die ein Vorlageantrag eingebracht wurde, aufgrund dessen das Finanzamt die der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO können Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben.
Aufgrund der Vorlage der zu RV/5100182/2025 protokollierten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht war es dem Finanzamt untersagt, die Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 mit Bescheid gemäß § 299 BAO aufzuheben (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/16/0186).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/16/0186) geklärt ist, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 26. Februar 2026
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