Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch VAT IT Processing Ltd. TRADING AS WTAX, rue des Capucins 2A, 1313 Luxembourg, LUXEMBURG, über die Beschwerde vom 18. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 28. Juli 2025, betreffend Zurücknahme eines Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Die in der Tschechischen Republik ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) hat mit dem Antragsformular DIAG vom 16. Dezember 2022, eingebracht am 22. Dezember 2022, gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2019 in der Höhe von 32.080,30 Euro gemäß dem DBA Österreich-Tschechische Republik beantragt.
Da die Ansässigkeitsbestätigung der tschechischen Steuerbehörde für das Jahr 2019 auf dem Antragsformular fehlte, wurde der Bf. mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) des Finanzamtes für Großbetriebe vom 17. Jänner 2025 aufgetragen, den Mangel ihres Rückerstattungsantrags vom 16. Dezember 2022 bis zum 21. März 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe zu beheben, andernfalls der Rückerstattungsantrag als zurückgenommen gelte.
Erstmals am 24. März 2025 richtete der steuerliche Vertreter der Bf. per E-Mail ein Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung des Mangels um einen Monat an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde hat zwecks Verlängerung der Frist eine mit 23. März 2025 datierte Erledigung mittels E-Mail an den steuerlichen Vertreter der Bf. übermittelt.
Mit einem weiteren per E-Mail eingebrachten Ersuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel vom 23. Mai 2025 wurde um Fristerstreckung bis Ende Juni 2025 ersucht.
Auch diesem Ersuchen hat die belangte Behörde mit E-Mail vom 26. Mai 2025 entsprochen und die Frist bis 31. Juli 2025 verlängert.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte am 16. Juli 2025 postalisch.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2025 erklärte die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 16. Dezember 2022 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Bf. dem Auftrag, die Mängel ihrer Eingabe bis 21. März 2025 zu beheben, nicht nachgekommen sei, sodass der Antrag als zurückgenommen gelte.
Die belangte Behörde wies die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Oktober 2025 als unbegründet ab.
Infolge der Einbringung eines Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 11. Februar 2026 zur Entscheidung vor.
Mit Antrag vom 16. Dezember 2022 beantragte die Bf. gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer von Dividenden aus österreichischen Quellen für das Jahr 2019 in der Höhe von 32.080,30 Euro.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17. Jänner 2025 forderte die belangte Behörde die Bf. unter Androhung der Säumnisfolgen des § 85 Abs. 2 BAO auf, den Mangel ihres Rückerstattungsantrags (Ansässigkeitsbestätigung der tschechischen Steuerbehörde) binnen einer Frist bis 21. März 2025 zu beheben.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 21. März 2025 erfolgte nicht.
Am 24. März 2025 brachte der steuerliche Vertreter der Bf. per E-Mail ein Ersuchen um Fristverlängerung um einen Monat zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags ein.
Am 23. Mai 2025 ersuchte der steuerliche Vertreter der Bf. neuerlich per E-Mail um Fristerstreckung bis Ende Juni 2025.
Am 16. Juli 2025 wurde die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags postalisch bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2025 hat die belangte Behörde den Rückerstattungsantrag vom 16. Dezember 2022 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie die vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Abfragen in den Datenbanken.
Aufgrund der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer vom 16. Dezember 2022 erfolgte der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 BAO zu Recht.
Eine Mängelbehebung innerhalb der Frist bis 21. März 2025 erfolgte nicht.
Eine per E-Mail erstattete Eingabe fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher unwirksam (vgl. VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126 und Sutter in Anw. Blatt 2006, 608, Heft 11).
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde somit nicht zeitgerecht entsprochen. Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO6, § 85 Tz 18).
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) grundsätzlich schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 86 Abs. 1 BAO sieht vor, dass Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden können, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird.
Behördliche Fristen können verlängert werden, wenn vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt wird (VwGH 16.12.1987, 85/13/0108; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 110 Anm 5). Fristverlängerungsanträge sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 BAO und müssen nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 86a BAO entweder schriftlich, per Fax oder über FinanzOnline gestellt werden. Ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Wird ein Anbringen (Eingabe) auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031).
Im gegenständlichen Fall wurde kein wirksamer Fristverlängerungsantrag zur Behebung der Mängel des Antrages auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2019 gestellt.
Die am 24. März 2025 sowie am 23. Mai 2025 per E-Mail eingebrachten Ersuchen um Fristverlängerung lösten weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigten sie die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Wird ein Anbringen (Eingabe) auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. (VwGH 17.04.2023, Ra 2023/16/0016; 27.04.2017, Ra 2015/15/0007, VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082, VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031). Aus welchen Gründen die belangte Behörde den E-Mails des rechtlichen Vertreters zunächst die Eigenschaft wirksam eingebrachter Anbringen beigemessen hat, muss dahingestellt bleiben.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass - selbst wenn das erste Ersuchen um Fristverlängerung vom 24. März 2025 nicht per E-Mail sondern postalisch bei der belangten Behörde eingebracht worden wäre - es verspätet gewesen wäre (Ablauf der behördlichen Frist am 21. März 2025) und somit keine fristverlängernde Wirkung hätte auslösen können.
In Ermangelung eines wirksamen Fristverlängerungsantrages endete die Frist zur Mängelbehebung mit 21. März 2025. Die am 16. Juli 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe eingebrachte Mängelbehebung erfolgte somit - wie die belangte Behörde zu Recht feststellte - verspätet, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer für das Jahr 2018 zu Recht gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Unzulässigkeit der Revision ist im vorliegenden Fall dadurch begründet, dass sich die Rechtsfolgen eines nicht zeitgerecht entsprochenen Mängelbehebungsauftrages aus dem Gesetz ergeben. Im Übrigen ist das Bundesfinanzgericht bei der Entscheidung der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu E-Mails gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 26. Februar 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden