IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch RA Mag. Farid Beglari, Parkstraße 4/I/I, 8720 Knittelfeld, über die Beschwerde vom 1. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Februar 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Inanspruchnahme zur Haftung zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Am 10. Oktober 2019 erging ein Haftungsvorhalt an den Beschwerdeführer, in dem ihm vorgehalten wurde, dass auf dem Abgabenkonto der Firma "***1*** GmbH Abgabenrückstände in Höhe von € 45.909,59 aushafteten. Er wurde ersucht bekanntzugeben, ob Mittel zur Verfügung gestanden sind, die die Entrichtung des oben angeführten Abgabenrückstandes ermöglichten sowie anzugeben, ob in dem genannten Zeitraum andere anfallende Zahlungen (z.B. Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Krankenkassenzahlungen, ect.) geleistet worden sind.
Nach Fristverlängerung beantwortete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Vorhalt mit dem ausgefüllten Formular zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen samt der letzten Gehaltsabrechnung des Jahres 2019. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der ***1*** GmbH seit Übernahme der Geschäftsführung keine gläubigerbefriedigenden Zahlungen "mit Ausnahme der in den beiliegenden Kontoblättern angeführten außerordentlich geringfügigen Beträgen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich waren", geleistet. Aus den übermittelten Kontoblättern ergebe sich, dass im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten der GmbH keine Befriedigungsquote der Gläubiger, sohin das Finanzamt im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt worden sei.
Am 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid im Ausmaß von 133.500,45 Euro für folgende Abgaben in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten:
In der am 1. März 2022 eingebrachten Beschwerde, welche am 3. März 2022 ergänz wurde, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlich vor, er sei vom 4. Mai 2016 an selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***1*** GmbH gewesen ist, dies bis zur Insolvenzeröffnung, die mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.11.2016, ***GZ***, erfolgt sei. Hinsichtlich der im Haftungsbescheid geltend gemachten Umsatzsteuern der Jahre 2012 bis 2015 führte er aus, per 3. Februar 2016 habe ein Rückstand an Umsatzsteuern in Höhe von 145.144,42 Euro bestanden, hinsichtlich dessen das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Bescheid vom 3. Februar 2016 die Abstattung in monatlichen Teilbeträgen von EUR 3.500,- bewilligt gehabt habe. Diese Teilzahlungen habe die ***1*** GmbH im Zeitraum seit der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der Gesellschaft am 4. Mai 2016 bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr leisten können, da die wirtschaftlichen Mittel der Gesellschaft dies nicht mehr zuließen.
Hinsichtlich Lohnsteuern der Jahre 2012 bis 2015 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei m fraglichen Zeitraum, für den die Lohnsteuern festgesetzt wurden, nicht Geschäftsführer der ***1*** GmbH gewesen und könne damit auch für diesen Zeitraum und diese Abgaben nicht zur Haftung herangezogen werden. Dies gelte umso mehr, als die Abgabennachforderungen an Lohnsteuern der Jahre 2012 und 2015 überhaupt erst im Rahmen einer Abgabenprüfung, die während des Insolvenzverfahrens stattgefunden habe, festgesetzt worden seien, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Abgabenprüfung kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe von einem Rückstand der Lohnabgaben gar keine Kenntnis haben können, da diese erst zu einem Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Abgabenkonto der Insolvenzschuldnern gebucht worden seien. Insoweit bestehe auch keine Notwendigkeit und Veranlassung, hinsichtlich dieser Abgaben das Gleichbehandlungsgebot einzuhalten, welches aber - wie die Beilagen zum Schreiben vom 6. November 2019 zeigen - ohnedies eingehalten worden sei.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenforderungen an Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014 sowie Lohnsteuer 03/2015 und Lohnsteuer 04/2015 wird als weiterer Beschwerdegrund geltend gemacht, dass diese Forderungen im Insolvenzverfahren der ***1*** GmbH angemeldet worden seien und auch Gegenstand der Quotenausschüttung gewesen seien. Auf diese Forderungen habe die Insolvenzverwalterin gemäß Verteilungsnachweis vom 1. Oktober 2019 eine Quote von 11,0458 % ausgeschüttet. Diese Quotenzahlung sei im Rahmen der Erlassung des Haftungsbescheides nicht haftungsmindernd berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Lohnabgaben werde überdies gemäß § 238 BAO Verjährung eingewendet. Eine wirksame Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO liege nicht vor, da diese Abgaben im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden seien. Die Haftungsbescheide seien im Rahmen des Insolvenzverfahrens ausgestellt worden, jeweils am 12.1.2017, somit mehr als 5 Jahre vor Erlassung des anfechtungsgegenständlichen Haftungsbescheides. Diese Beträge seien auch nicht im Rahmen der Haftungsvorerhebung vom 10. Oktober 2019 geltend gemacht wurden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Haftung von 133.500,45 Euro auf 119.725,56 Euro herabgesetzt. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht aber auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermin bereits vor der Tätigkeit des betreffenden Vertreters gelegen ist (zB VwGH 12.11.1997, 95/16/0155; VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601; VwGH 20.01.2010, 2009/13/0019).
Im Punkt 2.2. wird erläutert, dass nicht genügend wirtschaftliche Mittel vorhanden waren um die Forderungen beim Finanzamt zu begleichen. Die hierzu beigelegten Kontoauszüge reichen nicht aus, um diese Behauptung zu bestätigen. Sie sind Ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisangebote zu Ihrer Entlastung darzutun nicht umfangreich nachgekommen, da keine Unterlagen vorgebracht wurden die aufzeigen, dass während des Zeitraumes in dem Sie Vertreter der Gesellschaft waren, diverse Gläubiger (Lieferanten, Banken, Löhne, Krankenkassen) gleichmäßig befriedigt wurden. Der Geschäftsführer hat darzutun, aus welchen Gründen eine Erfüllung der Abgabenpflichten nicht möglich war. Da dies nicht erfolgte, darf die Behörde annehmen, dass er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat: VwGH 21.01.2001, 98/16/0094, ÖStZB 2002/65; 29.03.2001, 2000/14/0149, ÖStZB 2002/293. Die von Ihnen in Punkt 2.3. beanstandete mangelnde Zustellung ist insofern begründbar, dass die Haftungspflichtige zum Zeitpunkt der Prüfung und Zustellung der daraus resultierenden Bescheide nicht mehr vertretungsbefugt war und eine Zustellung somit nicht zulässig gewesen wäre.
Da Sie Ihrer Verpflichtung die gemeldeten Lohnabgaben zu korrigieren, nicht nachgekommen sind, kam es im Zuge der Prüfung zu Nachforderungen. Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit hat der übernehmende Geschäftsführer eine Überwachungs- und Erkundungspflicht. Dies bedeutet, dass sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu erkunden hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. (VwGH vom 11.12.1992; 92/17/0178) Wären Sie dieser, bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit nachgekommen, wäre es nicht zu einer solchen Nachforderung gekommen. Daher wird die Schuldhaftigkeit an der Vollstreckbarkeit der Lohnsteuer 2012 -2015. Allenfalls ist zu sagen, dass Sie bei Einhaltung aller Fristen für die Entrichtung der Abgabe, aufgrund der dann entstandenen Fälligkeit zur Haftung heranzuziehen gewesen wären. Aufgrund der, im Insolvenzverfahren ergangenen Quote, wird der Haftungsbescheid im untenstehenden Ausmaß reduziert.
"
Mit Stellung des rechtzeitigen Vorlageantrages am 21. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer Frist von 8 Wochen zur Beibringung eiterer Beweise über die Gläubigergleichbehandlung.
Die belangte Behörde wartete daher mit ihrer Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht bis September 2023 zu. Auch nach Übermittlung des Vorlageberichtes erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Das Bundesfinanzgericht erinnerte den Beschwerdeführer daran, dass er trotz Ankündigungen in Beschwerde und Vorlageantrag keinen Gläubigergleichbehandlungsnachweis angetreten hatte und räumte ihm eine neuerliche Frist dafür ein. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte am 28. April 2025.
Am 23. September 2025 fand mit den Parteien ein Erörterungsgespräch vor dem Bundesfinanzgericht statt, der zusammen mit der für das Haftungsverfahren GZ RV/7103060/2023 zuständigen Richterin abgehalten wurde.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der 1965 geborene Beschwerdeführer war von 4. Mai 2016 bis TT. November 2016, dem Tag der Konkurseröffnung, Geschäftsführer der Firma "***1*** GmbH" (Primärschuldnerin; in der Folge kurz: GmbH), welche am TT. Dezember 2019 infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht wurde. Er hatte die Geschäftsführung von ***2*** übernommen, die diese seit der Gründung der GmbH im Jahr 2007 innegehabt hatte.
Die aushaftenenden Abgabenschuldigkeiten wurden im Haftungsbescheid wie folgt dargestellt:
Die darin angeführten Fälligkeitstage waren nicht die jeweiligen Fälligkeitstage, sondern die Tage der jeweiligen Zahlungsfristen. Grundlagenbescheide waren dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen und wurden dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des Haftungsvorhaltes noch des Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Die frühere Geschäftsführerin wurde mit Haftungsbescheid vom 1. Februar 2022 ebenfalls zur Haftung herangezogen, das Beschwerdeverfahren dazu ist beim BFG zZ RV/7103060/2023 in einer anderen Gerichtsabteilung anhängig.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Einsicht ins historische Firmenbuch (FN ***3***) sowie aus den Aussagen der Parteien während des Erörterungsgesprächs am 23. September 2025. In diesem räumte der Vertreter der belangten Behörde zum einen ein, dass im Haftungsbescheid die falschen Fälligkeitstage angeführt waren und bestätigte zum anderen, dass eine Übermittlung der Grundlagenbescheide betreffend die im Haftungsbescheid genannten Abgaben an den Beschwerdeführer im finanzamtsinternen System nicht dokumentiert ist. Für das Bundesfinanzgericht haben sich auch sonst keine Hinweise auf die Übermittlung bzw. Zustellung der Grundlagenbescheide an den Beschwerdeführer ergeben (vgl. Niederschrift über das Erörterungsgespräch vom 23.9.2025).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
3.1.1. Rechtslage
§ 9 Abs. 1 BAO lautet:
"Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden."
§ 224 Abs. 1 BAO lautet:
"Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten."
§ 248 BAO lautet:
"Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß."
3.1.2. Erwägungen
Dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid gingen Abgabenbescheide voran, die dem Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt nie zur Kenntnis gebracht worden sind.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Beschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch eine Beschwerde erheben. Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt (VwGH 14.9.2017, Ra 2017/15/0055; VwGH 31.3.2011, 2010/15/0150). Diese Beschwerden müssen nicht in gesonderten Schriftsätzen eingebracht werden (VwGH 29.3.2001, 2000/14/0200).
Werden dem Beschwerdeführer die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig oder gar nicht zur Kenntnis gebracht, ist dadurch eine Behinderung seiner Verteidigungsrechte auch im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid zu sehen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/16/0199).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2005/13/0145, ausgesprochen, dass dann, wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vorliegt, der im Verfahren über die Berufung (Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/16/0165). In diesem Sinn erging auch Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (wie zB BFG 22.4.2014, RV/7101204/2013; 12.11.2020, RV/2100999/2020; 7.4.2014, RV/5100585/2010 oder BFG 29.4.2022, RV/7101090/2013).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt den Standpunkt, dass eine Bekanntmachung von Abgabenbescheiden (bzw. Haftungsbescheiden im Zusammenhang mit Lohnsteuer) bzw. dessen Inhalt dem Haftungspflichtigen anlässlich des Haftungsbescheides auch dann zu machen ist, wenn dieser zB als gemäß § 9 BAO haftender Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden und er daher sogar nachweislich davon Kenntnis hatte (siehe VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; Ritz/Koran8, BAO § 248 Rz 9 mwN; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 248 Anm 12; Ryda/Langheinrich, FJ 2015, 214).
Sachverhaltsmäßig ist erwiesen, dass dem Beschwerdeführer keine Kenntnis von Abgabenfestsetzungs- bzw Haftungsbescheiden, die u.a. an die Masseverwalterin der Primärschuldnerin gerichtet sind, anlässlich der Inanspruchnahme zur Haftung verschafft wurde. Eine Sanierung dieses Mangels tritt selbst dann nicht ein, wenn es dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) gelang, sich von solchen Erledigungen initiativ Kenntnis zu verschaffen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter 3.1. dargestellte Rechtsprechung, der die Entscheidung folgt); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am 23. September 2025