Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch stV über die Beschwerde vom 25. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 13.01.2021 erfolgte die Veranlagung des Erstbescheides der Einkommensteuer für das Jahr 2019 des Beschwerdeführers (Bf.) durch das Finanzamt, wobei beantragte Werbungskosten mangels Nachweises der beruflichen Veranlassung nicht in vollem Umfang anerkannt wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde am 23.01.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht, gerichtet gegen die Nichtanerkennung von Fahrtkosten in Höhe von EUR 11.350,-.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 23.03.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass bezüglich der fünf im Streitjahr 2019 beruflich geltend gemachten Kraftfahrzeuge (KFZ) keine Nachweise über die tatsächliche Kostentragung vorgelegt wurden.
Am 14.04.2021 langte fristgerecht der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO beim Finanzamt ein, womit die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt wurde.
In der Ladung vom 07.01.2026 zu einem Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO wurde dem Bf. aufgetragen, entsprechende Beweismittel hinsichtlich der tatsächlichen Tragung der Kosten (Treibstoff, Abnutzung, Versicherungsprämien, Ersatzteile) sowie zum Eigentum an den fünf Fahrzeugen vorzulegen.
Am 18.03.2026 fand der Erörterungstermin am BFG, Außenstelle Graz, statt.
Gegenstand des Verfahrens ist die steuerliche Anerkennung geltend gemachter Fahrtkosten in Höhe von EUR 11.350,- als Werbungskosten gemäß § 16 EStG im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Bf.) als Versicherungsvertreter. Der Bf. stand im gesamten Kalenderjahr 2019 in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis als Kundenbetreuer bei einem Versicherungsunternehmen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellt im Wege der freien Beweiswürdigung fest, dass dem Bf. für seine berufliche Tätigkeit Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 4.400,- erwachsen sind.
Die beruflichen Wegstrecken wurden im Streitjahr sukzessive mit insgesamt fünf verschiedenen Personenkraftwagen zurückgelegt:
1. BMW 116i (01.01. bis 11.01.)
2. BMW X5 (12.01. bis 08.06.)
3. Golf VI GTI (09.06. bis 18.08.)
4. Audi A4 B7 (19.08. bis 09.10.)
5. Seat Ibiza (10.10. bis 31.12.)
Die Fahrzeuge 1 bis 4 waren auf den Vater des Bf. zugelassen, während das Fahrzeug 5 auf dessen Mutter zugelassen war. Das vorgelegte Fahrtenbuch weist massive formelle und materielle Mängel auf und ist daher nicht geeignet, den vollen Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer zu erbringen.
Hinsichtlich der Kostentragung wurde sowohl die Bezahlung von Treibstoffkosten, nachdem die Bezahlungen per Bankomat/Kreditkarte auf diversen Tankstellen in Höhe von EUR 1.524,82 EUR vorgelegt wurden, sowie die Zahlung der Versicherungsprämien für die Fahrzeuge 1 bis 4, durch den Bf. nachgewiesen. Im Rahmen des Erörterungstermins gab der Bf. ergänzend an, dass das Fahrzeug 5, nach einem Motorschaden am Fahrzeug 4, von seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden sei.
Der Bf. hat keinen Kostenersatz von seinen Dienstgeber erhalten.
Darüber hinaus wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Tragung weiterer Werbungskosten für Werbegeschenke (Kundenkalender) in Höhe von EUR 309,25 belegt.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf die Ergebnisse des Erörterungstermins vom 18.03.2026.
2.1. Zur mangelhaften Führung des Fahrtenbuches
Das vom Beschwerdeführer (Bf.) vorgelegte monatliche Fahrtenbuch weist erhebliche, systematische, formelle und materielle Mängel auf, die als massiv einzustufen sind und die Eignung des Fahrtenbuches als Nachweis für das tatsächliche Ausmaß der beruflich veranlassten Fahrten ausschließt.
Folgende Mängel wurden festgestellt:
• Zeitliche Angaben: Der Bf. räumte im Rahmen des Erörterungstermins ein, Dienstzeiten pauschal mit 08:00 bis 17:00 Uhr angegeben zu haben, ohne dass diese Eintragungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen.
• Ortsangaben: Es fehlen konkrete Angaben zum Ausgangs- und Zielpunkt der Reisen sowie detaillierte Adressdaten und Namen der besuchten Kunden. Der Bf. konnte hierzu auch im Termin keine hinreichenden Konkretisierungen vornehmen. Der Bf. gibt lediglich beim Erörterungstermin an, dass üblicherweise der Ausgangs- und Endpunkt sein Wohnort sei und er üblicherweise erst am Abend in das Büro gefahren sei. Er könne aber keine genauen Angaben mehr machen, wann er in das Büro gefahren sei, wie der Kunde geheißen hat bzw. die genaue Reise-Adresse.
• Kilometerstände: Bei Fahrzeug 2 (BMW X5) wurde eine gravierende Differenz zwischen dem Fahrtenbuch (175.493 km am 09.05.2019) und dem Gutachten gemäß § 57a KFG (168.679 km zum selben Datum) festgestellt. Eine plausible Aufklärung dieser Diskrepanz durch den Bf. erfolgte nicht. Der Bf. gestand, dass der Kilometerstand im Fahrtenbuch bei jeder Fahrt automatisch durch das Fahrtenbuchprogramm berechnet wurde und seitens des Bf. keine Abgleichung mit dem tatsächlichen Kilometerstand am Fahrzeug durchgeführt wurde.
• Private Fahrten: Für die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatanteile fehlen jegliche Belege oder Aufzeichnungen. Es wurde bloß eine Anzahl an privat gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch eingetragen und der Kilometerstand am Fahrzeug durch das Fahrtenbuchprogramm entsprechend erhöht.
Infolge dieser massiven Mängel entspricht das Fahrtenbuch nicht der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wonach ein Fahrtenbuch zeitnah, fortlaufend und geschlossen zu führen ist.
2.2. Zu den Eigentumsverhältnissen und Anschaffungskosten (KFZ 1-4)
Die Ermittlungsergebnisse lassen auf eine gemeinsame Finanzierung der Fahrzeuge 1 bis 4 durch den Bf. und dessen Vater schließen. Zwar erfolgte die Zulassung sämtlicher Fahrzeuge auf den Vater, doch deuten die Kaufverträge (Nennung des Bf. als Käufer bei KFZ 2; handschriftliche, später korrigierte Vermerke bei KFZ 3) auf eine aktive Beteiligung des Bf. am Erwerbsvorgang hin.
Die Behauptung des Bf., die Fahrzeuge hätte der Bf. angeschafft und die Zulassung auf den Vater sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen (Bonus-Malus-Einstufung) erfolgt, wird durch die vorliegende Benutzungsbewilligung des Vaters entkräftet. Darin überträgt der Vater ausdrücklich alle Rechte und Pflichten an den Kraftfahrzeugen den Sohn, wozu der Vater bloß als rechtmäßiger Erwerber der Fahrzeuge befugt ist. Der Einwand, die Benutzungsbewilligung diene lediglich dem Nachweis gegenüber ausländischen Polizeibehörden, ist rechtlich nicht schlüssig, da hierfür die (damalige) "Grüne Karte" bzw. die Zulassungsbescheinigung maßgeblich ist. In freier Beweiswürdigung wird daher lediglich eine anteilige finanzielle Beteiligung des Bf. an der Anschaffung festgestellt.
2.3. Zu den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Versicherung, Ersatzteile)
• Treibstoff: Durch Bankomat- und Kreditkartenabrechnungen wurde ein Betrag von EUR 1.524,82 an Tankstellen nachgewiesen. Da keine detaillierten Rechnungen (Belege) vorliegen, ist der Erwerb von fahrzeugfremden Shop-Artikeln nicht auszuschließen. Es ist jedoch, als glaubhaft anzusehen, dass der überwiegende Teil auf Treibstoffkosten entfällt, da die Tätigkeit als Versicherungsvertreter eine hohe Mobilität bedingt.
• Versicherungen: Der Nachweis der Prämienzahlung durch den Bf. gelang für die Fahrzeuge 1 bis 4. Für Fahrzeug 5 (Seat Ibiza der Mutter) wurde kein entsprechender Zahlungsnachweis erbracht, weshalb eine Kostentragung durch den Bf. diesbezüglich verneint wird.
• Ersatzteile: Ein eindeutiger Zusammenhang der vorgelegten Ersatzteilrechnungen mit den fünf verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen konnte mangels Zuordnungsmöglichkeit nicht nachgewiesen werden.
2.4. Zum Fahrtkostenersatz:
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Angabe des Bf., er habe keine steuerfreien Ersätze durch den Arbeitgeber erhalten, Glauben geschenkt. Im Fahrtenbuch ist der Kilometerstand für dienstlich erstattete Kilometer mit Null ausgewiesen. Im vorgelegten Dienstvertrag vom 30.12.2015 wird verwiesen, dass mit der vereinbarten Vergütung sämtliche im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Kosten (Reisespesen, Telefonspesen) und Leistungen, einschließlich etwaiger Überstunden, abgegolten sind.
2.5. Nachgereichte Werbungskosten:
Bezüglich der nachgereichten Werbungskosten in Höhe von EUR 309,25 wird auf das Schreiben des Finanzamtes vom 08.07.2022 verwiesen, in welchem die diesbezügliche Rechnung übermittelt wurde.
3.1. Zu den Fahrtkosten als Werbungskosten
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein etwaiges Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat der Nachweis beruflich zurückgelegter Kilometer grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch zu erfolgen. Ein solches stellt nur dann einen tauglichen Beweis dar, wenn es fortlaufend, übersichtlich und chronologisch lückenlos geführt wird (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16 Tz 220). Es muss zwingend das Datum, den Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, die Zeit sowie den Zweck jeder einzelnen Fahrt unter Nennung der besuchten Kunden enthalten (BFG 16.01.2018, RV/2100466/2012).
Im gegenständlichen Fall mangelt es dem vorgelegten Fahrtenbuch an diesen essenziellen Voraussetzungen:
• Kilometerstände: Diese sind inkonsistent; insbesondere bei KFZ 2 weichen sie massiv vom amtlichen § 57a-Prüfbericht ab.
• Ortsangaben: Ausgangs- und Zielorte fehlen gänzlich. Der Bf. konnte im Erörterungstermin keine Präzisierungen zu Kunden oder Reisezielen, wie die genaue Adresse (zum Beispiel: Straße und Hausnummer) nachreichen.
• Zeitangaben: Die pauschale Eintragung von 08:00 bis 17:00 Uhr für alle Dienstfahrten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer ist als bloße Gefälligkeitsaufzeichnung zu qualifizieren.
• Private Fahrten: Für die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatanteile fehlen jegliche Belege oder Aufzeichnungen. Es wurde bloß eine Anzahl an privat gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch eingetragen und der Kilometerstand am Fahrzeug durch das Fahrtenbuchprogramm entsprechend erhöht.
3.2. Schätzungsbefugnis und Sicherheitsabschlag
Sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelbar (in beschwerdegegenständlichen Fall weist das Fahrtenbuch massive Mängel auf) , hat die Behörde diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände möglichst nahe zu kommen (VwGH 08.09.2009, 2009/17/0119). Wer durch mangelhafte Aufzeichnungen zur Schätzung Anlass gibt, muss die damit verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 30.09.1998, 97/13/0033).
Die Anwendung eines Sicherheitsabschlages ist ein rechtmäßiges Element der Schätzung, um das Risiko von Unvollständigkeiten und den mutmaßlich höheren Privatanteil auszugleichen (VwGH 20.09.2023, Ra 2023/13/0003). Da der Bf. als junger Versicherungsvertreter im Außendienst ohne Kilometergeldersatz tätig war und die laufenden Kosten (Treibstoff, Versicherung) für die Fahrzeuge 1-4 nachweislich trug, ist dem Grunde nach von einer erheblichen beruflichen Fahrleistung auszugehen.
Aufgrund der massiven Mängel (fehlende Adressen, unklare Eigentumsverhältnisse bei der Anschaffung, Differenzen bei Kilometerständen, keine Zeitangaben) erscheint jedoch ein Sicherheitsabschlag von 50 % auf die beantragten Kilometer der Fahrzeuge 1-4 geboten und angemessen. Hinsichtlich des Fahrzeuges 5 (Mutter) werden lediglich die nachgewiesenen Treibstoffkosten im Zeitraum der beruflichen Verwendung abzüglich eines geringfügigen Abschlags für Shop-Artikel/Privatanteil anerkannt. Andere Kosten wurden nicht nachgewiesen. Das Fahrzeug wurde von der Mutter laut ermittelten Sachverhalts zur Verfügung gestellt.
3.3. Berechnung der im Schätzungswege ermittelten Fahrtkosten
Position Berechnung Betrag / km
Beantragte Dienstkilometer Basis laut Fahrtenbuch 27.025 km
Abzug KFZ 5 (Mutter) keine Kostentragung der Substanz - 6.403 km
Zwischensumme 20.622 km
Sicherheitsabschlag 50 % aufgrund massiver Mängel - 10.311 km
Anerkannte Kilometer Schätzungsergebnis 10.311 km
Kilometergeld 10.311 km × EUR 0,41 EUR 4.227,51
Treibstoff KFZ 5 nachgewiesen durch Belege + EUR 227,60
Abschlag Treibstoff Privatanteil / Shop-Käufe - EUR 55,11
Summe Fahrtkosten gerundet EUR 4.400,00
3.4. Übrige Werbungskosten
Die im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen Aufwendungen für Kundenwerbeartikel (Kalender) in Höhe von EUR 309,25 stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und sind gemäß § 16 EStG in voller Höhe als Werbungskosten anzuerkennen.
Es ergeht somit eine teilweise Stattgabe.
Das BFG setzt somit die Werbungskosten in Höhe von EUR fest:
Bisher (unstrittig) EUR 134,06
Fahrtkosten EUR 4.400,00
Nachgereichte Werbungskosten EUR 309,25
Summe: EUR 4.843,31
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden