BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 4. Juni 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 29. April 2025 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 06.2024-01.2025, SVNR: ***1***, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs 1 leg. cit. werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 leg. cit.). Der angefochtene Bescheid vom 29.04.2025 wurde dem Bf am 30.04.2025 in der Databox von FON (FinanzOnline) zugestellt:
Die Verspätung wurde dem Bf. auch mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2025, die Vorhaltscharakter hat, vorgehalten. Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Bf. zugegangen, in Reaktion auf die Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag ohne Nachweiserbringung für eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gestellt.
Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente (insbesondere behördliche schriftliche Erledigungen) als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl Ritz BAO7, § 98 Rz 3 f, VwGH 26.01.2023, Ra 2022/16/0112, VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105, BFG 27.7.2022, RV/7101807/2022, BFG 09.05.2023, RV/7101153/2023).
Es liegt im alleinigen und eigenen Verantwortungsbereich eines jeden FON-Teilnehmers, ob überhaupt bzw. wann die via FON zugestellten Schriftstücke vom jeweiligen FON-Teilnehmer gelesen werden. Dies unterscheidet sich übrigens nicht von mittels Brief zugestellten Schriftstücken in Papierform. Dies ist auch unabhängig davon, ob der FON-Teilnehmer über die Zustellung eines Schriftstückes via FON eine Benachrichtigung erhält oder nicht.
Eine allfällig Zustellung einer Kopie eines Schriftstückes auf Ersuchen eines FON-Teilnehmers führt nicht zu einem nochmaligen und späteren Beginn eines Fristenlaufs bspw. zwecks Einbringens einer Beschwerde. Alles andere würde nämlich auch zu einer krassen Benachteiligung von FON-Teilnehmern führen, die sich um das Lesen ihrer via FON zugestellten Schriftstücke kümmern bzw. zeitgerecht kümmern
Die Beschwerde vom 02.05.2025 (Anmerkung: datiert mit 2. Mai 2025), wirksam eingebracht am 04.06.2025, war daher jedenfalls verspätet. Gemäß § 260 Abs 1 leg. cit. sind Beschwerden zurückzuweisen, wenn diese verspätet sind. Die Zurückweisung hat durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen (§ 278 Abs 1 leg. cit.).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 30. September 2025