Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 28. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. September 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Vorlageantrag vom 31.12.2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.09.2025 wurde die Einkommensteuer für 2023 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 28.10.2025 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025 hat das Finanzamt der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vollinhaltlich stattgegeben und wurde die Einkommensteuer für 2023 unter Berücksichtigung des in der Beschwerde bekanntgegebenen Gewinnes im Betrag von € 2.158,64 mit € 0,00 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 31.12.2025 (Poststempel), der als Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht zu beurteilen ist, ersuchte die die Beschwerdeführerin, Frau ***VNBf*** ***NNBf***, die Einkommensteuer mit € 0,00 für das Jahr 2023 festzusetzen.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung binnen eines Monates der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin erlassen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde vom Finanzamt am 11.11.2025 approbiert. Dies war ein Werktag (Dienstag). Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. 3 Werktage später ist der 14.11.2025 (Freitag). Damit gilt die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2023 am 14.11.2025 als zugestellt und somit der Beschwerdeführerin als zugegangen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Die Frist für den Vorlageantrag beginnt damit gemäß § 108 Abs. 1 BAO iVm § 108 Abs. 3 BAO am Samstag, 15.11.2025 und endet ein Monat später am Montag den 15. Dezember 2025.
Das als Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 intendierte Schreiben wurde erst am 31.12.2025 postalisch aufgegeben.
Die Frist von einem Monat zur Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 264 Abs. 1 BAO ist daher abgelaufen.
Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ist daher verspätet und nicht fristgerecht eingebracht.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist der Vorlageantrag vom 31.12.2025 mit Beschluss zurückzuweisen, wenn der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da Tatsachen zu beurteilen waren und kein Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war.
Wien, am 19. Februar 2026
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