IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 21. Oktober 2024 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***3***, ***4***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 06.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, beim ***5***, die Änderung eines Vornamens. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wurde dem Antrag stattgegeben und die Namensänderung bewilligt. Dafür wurde eine Zahlungsanweisung mit Fälligkeit 08.06.2024 über insgesamt 554,20 Euro ausgestellt, welche am 06.07.2024 beglichen wurde.
Am 10.07.2024 langte beim Finanzamt ein Befund der ***6*** über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren ein. Vermerkt war die verspätet entrichtete Gebühr in Höhe von 391,20 Euro. Am 21.10.2024 erließ das Finanzamt einen Gebührenbescheid betreffend die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 GebG (8,60 Euro), gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG (382,60 Euro) sowie einen Bescheid über die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG (195,60 Euro). Die verspätete Zahlung vom 06.07.2024 wurde berücksichtigt und der Betrag von 391,20 Euro wurde angerechnet. Dagegen brachte der Bf mit Schreiben vom 19.11.2024 Beschwerde ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, wurde am 03.01.2025 vom ausgewiesenen Parteienvertreter (PV) des Beschwerdeführers Vorlageantrag eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit elektronischer Eingabe vom 06.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf), Herr ***Bf1***, beim ***5***, die Änderung eines Vornamens. Der amtliche Vordruck enthielt den Hinweis, dass für die behördliche Änderung des Vor- oder Familiennamens Gebühren in Höhe von ca. 600 Euro entstehen können. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wurde dem Antrag stattgegeben und die Namensänderung bewilligt. Die Übernahme des Bescheides wurde am 09.04.2024 bestätigt. Dafür wurde eine Zahlungsanweisung mit Fälligkeit 08.06.2024 über insgesamt 554,20 Euro ausgestellt, wovon 163,00 Euro Verwaltungsabgabe und 391,20 Euro Gebühren nach dem Gebührengesetz betrafen.
Am 04.07.2024 stellte die ***6*** einen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aus, welcher am 10.07.2024 beim Finanzamt einlangte. Der Betrag von 391,20 Euro wurde vom Bf am 06.07.2024 an die ***7*** einbezahlt.
In der Folge erließ das Finanzamt am 21.10.2024 einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung betreffend die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 3 GebG in Höhe von 8,60 Euro, gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG (im Bescheid irrtümlich Z 11) in Höhe von 382,60 Euro sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 195,60 Euro. Die verspätete Zahlung vom 06.07.2024 wurde berücksichtigt und der Betrag wurde angerechnet.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 19.11.2024 Beschwerde eingebracht. Der Bf bringt vor, der Bescheid mit der Namensänderung sei ihm am 09.04.2024 zugestellt worden. Diesem Bescheid seien aber weder Informationen über die Entrichtung der Gebühren zu entnehmen gewesen, noch seien Zahlscheine angeschlossen worden. Dem Bf sei lediglich die mündliche Auskunft des Standesamtes vorgelegen, dass die Gebührenvorschreibung gesondert erfolge. Ende Juni/Anfang Juli habe er dann die Gebührenvorschreibung der ***7*** erhalten und die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von 554,20 Euro am 06.07.2024 über das Zahlungsportal der ***7*** bezahlt. Dies habe die zuständige ***8*** nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit E-Mail bestätigt. Es treffe ihn keine Verantwortung für eine allenfalls objektiv verspätete Zahlung, da er die ihm vorgeschriebene Gebühr in voller Höhe fristgerecht nach Vorschreibung durch den ***9*** entrichtet habe.
Das Finanzamt ersuchte im Zuge der Beschwerdeerledigung den ***9*** um Auskunft, ob seinerseits eine Aufforderung zur Bezahlung der Gebühr erfolgt sei und mit welcher Frist, sowie wann der Bf die Gebühr entrichtet habe. Die ***6*** teilte daraufhin mit, dass die Gebühr am 06.07.2024 bezahlt worden sei und legte eine Zahlungsanweisung für den betreffenden Fall bei, auf dem als Fälligkeit für die Entrichtung der Gebühr der 08.06.2024 vermerkt ist.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, wurde am 03.01.2025 vom ausgewiesenen Parteienvertreter (PV) des Beschwerdeführers Vorlageantrag eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege übermittelten Aktenteile des Finanzamtes samt Schriftverkehr mit dem ***10***. Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und können somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
In gegenständlichem Fall wurde mit auf elektronischem Wege eingebrachtem Antrag vom 06.02.2024 die Änderung des Vornamens beantragt und eine solche Namensänderung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 11 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/1988, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) in der geltenden Fassung bewilligt.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023 unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro. Gemäß § 11 Abs. 3 GebG ermäßigen sich u.a. Gebühren für Eingaben, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, eingebracht werden, von 14,30 Euro auf 8,60 Euro.
Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG idF BGBl. I Nr. 110/2023 unterliegt die Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens einer festen Gebühr von 382,60 Euro. Der gegenständliche Fall, erfasst beim ***FA*** unter Zahl (***11***), betrifft die Antragstellung und Bewilligung der Änderung des Vornamens.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 GebG entsteht die Gebührenschuld bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung).
Nach § 13 Abs. 4 GebG ist die Gebühr bei der Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes (GebG) zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übersenden.
Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG bezahlt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
In gegenständlichem Fall wurde sowohl dem Antrag auf Namensänderung mit Bescheid vom 08.04.2024 stattgegeben als auch eine Zahlungsanweisung mit Fälligkeit 08.06.2024 ausgestellt, wovon 391,20 Euro Gebühren nach dem Gebührengesetz betrafen. Die Übernahme des Bescheides wurde am 09.04.2024 vom Bf bestätigt. Die Gebührenschuld ist somit definitiv entstanden. Daran knüpft sich die Rechtsfolge, dass im Fall der Nichtentrichtung der Gebühr bis spätestens zum Fälligkeitstag, sondern erst später oder gar nicht, diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0097; BFG 10.09.2019, RV/7104533/2018, BFG 27.6.2016, RV/7100266/2016). Der Bf hat die Gebühr am 06.07.2024 und somit verspätet einbezahlt.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, übermittelte der ***9*** den Befund über die Verkürzung an das Finanzamt, welches in der Folge die gegenständlichen Bescheide über die Gebühren und Gebührenerhöhung erlassen hat. Die entrichteten Gebühren wurden angerechnet. Verblieben ist die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG.
Die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung für die Erhöhung bildet (VwGH 27.2.1997, 97/16/0003, 19.9.2001, 2001/16/0306 und 20.12.2001, 2001/16/0413). Sie liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch hinzu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Bei dieser Erhöhung handelt es sich um eine vom Verschulden und von jeglicher strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung von Zahlungsfristen [Rebisant in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG2 (2020) § 9 GebG Rz 20].
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In gegenständlichem Fall ergibt sich die Gebührenpflicht eindeutig aus dem Gesetz. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. Juli 2025