Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 20. Juni 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde vom 20. Juni 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Die mit "Beschwerde" übertitelte, als Vorlageantrag gewertete Eingabe vom 31. Dezember 2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.), der im streitgegenständlichen Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, ist FinanzOnline-Teilnehmer und nimmt an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teil (S 3 BFG-Akt).
Am 9. Jänner 2024 erließ das ***FA*** den strittigen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2022 an den Bf.; dieser Bescheid wurde nachweislich am selben Tag elektronisch über FinanzOnline in dessen Databox zugestellt (S 15 BFG-Akt).
Gegen jenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) wurde vom Bf. am 20. Juni 2024 über FinanzOnline Beschwerde eingebracht mit der Begründung, er habe beim ersten Mal das Beantragen des Familienbonus Plus, welchen er für seine Söhne ***A*** und ***B*** bereits über den Arbeitgeber beziehe, verabsäumt und er hole dies hiermit nach. Ebenfalls sei ihm die Pendlerpauschale noch nicht angerechnet worden, auch diese habe er nachgereicht. Er bitte um Aussetzung der (irrtümlichen) Forderung bis zum Abschluss des Akts.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Oktober 2024 wies das ***FA*** die Beschwerde vom 20. Juni 2024 gemäß § 260 BAO zurück, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 24. Oktober 2024 elektronisch über FinanzOnline in die Databox des Bf. zugestellt (S 16 BFG-Akt).
Dagegen brachte der Bf. am 31. Dezember 2024 über FinanzOnline eine mit "Beschwerde" übertitelte, vom ***FA*** als Vorlageantrag (da bereits eine Beschwerdevorentscheidung ergangen war) gewertete Eingabe ein, deren Vorbringen ident ist mit den Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2024 (s oben).
Am 18. Februar 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 108 Abs. 2 und 3 BAO lauten:
"(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen."
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat (ab Zustellung des Bescheides). Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (Ritz/Koran, BAO8, § 245 Rz 4).
Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2022 vom 9. Jänner 2024 dem Bf. am selben Tag elektronisch über FinanzOnline in dessen Databox zugestellt wurde (S 15 BFG-Akt) und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (S 8/Rückseite BFG-Akt). Umstände, die auf einen Zustellmangel hinweisen, liegen nicht vor und wurden vom Bf. auch nicht einmal behauptet. Somit endete nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 245 Abs. 1 BAO (wonach die Beschwerdefrist einen Monat beträgt) iVm § 108 Abs. 2 und 3 BAO im gegenständlichen Fall die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 9. Februar 2024. Letztere wurde jedoch unstrittig erst am 20. Juni 2024, sohin um mehr als vier Monate verspätet, eingebracht.
Diese Versäumung (Ablauf) der Beschwerdefrist wurde dem Bf. in der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich vorgehalten. Eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. Gegenäußerung durch den Bf. in dessen als Vorlageantrag gewerteten Eingabe ("Beschwerde") vom 31. Dezember 2024 erfolgte nicht (er führte darin lediglich aus, er wolle das Beantragen des Familienbonus Plus und der Pendlerpauschale nachholen).
Da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 245 Abs. 1 BAO die Beschwerdefrist einen Monat (ab Zustellung des Bescheides) beträgt, begann im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist mit der unstrittig am 9. Jänner 2024 erfolgten elektronischen Zustellung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagungsbescheides) 2022 in die Databox des Bf. zu laufen und endete gemäß § 108 Abs. 2 und 3 BAO am 9. Februar 2024. Aufgrund der ebenfalls unstrittig erst am 20. Juni 2024 erfolgten Beschwerdeerhebung ist daher, wie bereits dargestellt, von der nicht fristgerechten Einbringung derselben auszugehen.
Somit ist die gegenständliche Beschwerde vom 20. Juni 2024 gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zu der mit "Beschwerde" übertitelten, als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom 31. Dezember 2024 ist festzuhalten:
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.
Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Fest steht, dass durch die nachweislich am 24. Oktober 2024 erfolgte elektronische Zustellung der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag in die Databox des Bf. (S 16 BFG-Akt) die gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat betragende Vorlageantragsfrist nach § 108 Abs. 2 und 3 BAO am 25. November 2024 (Montag) geendet hat und dass diese Beschwerdevorentscheidung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (S 13 BFG-Akt). Tatsächlich aber wurde die als Vorlageantrag gewertete Eingabe des Bf. erst am 31. Dezember 2024 - sohin um mehr als einen Monat verspätet - eingebracht, weshalb sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 19. Februar 2026
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