Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Juli 2017 gegen den Bescheid des ***MA*** vom 12. Juni 2017, Zl. GZ., betreffend die Haftung für Abgabenschuldigkeiten iHv 12.094,01 Euro nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von 12.094,01 Euro auf 9.978,37 Euro herabgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensverlauf
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2017 nahm der Magistrat, den Beschwerdeführer (in der Folge abgekürzt Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 6a KommStG 1993 bzw § 6a Dienstgeberabgabegesetz iVm §§ 80ff BAO für die nachstehenden Abgabenrückstände der I GmbH (in der Folge Gesellschaft) im Gesamtausmaß von 12.094,01 Euro in Anspruch.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 04-12/2015 507,64
Säumniszuschlag 10,15
Pfändungsgebühr 06/2016 10,00
Kommunalsteuer 01-10/2016 9.930,06
Säumniszuschlag 198,60
Dienstgeberabgabe 04-12/2015 32,00
Dienstgeberabgabe 01-10/2016 1.378,00
Säumniszuschlag 27,56
Summe 12.094,01
Zur Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum zur Zahl Zl. sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens jedenfalls erfüllt.
Der Bf sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen.
Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der Primärschuldnerin überhaupt noch eingebracht werden könnte.
Bereits zuvor hatte die Behörde den Bf mit Schreiben vom 30. März 2017 um Stellungnahme zu den offenen Abgabenrückständen der Gesellschaft ersucht, wobei dieser Vorhalt unbeantwortet geblieben war.
Gegen den Haftungsbescheid vom 12. Juni 2017 erhob der Bf mit Eingabe vom 14. Juli 2017 fristgerecht das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
In inhaltlicher Hinsicht brachte der Bf wie folgt vor:
"Mit dem bekämpften Bescheid wurde ich dazu verpflichtet die rückständigen Beträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die I GmbH zu bezahlen.
Die Zahlungspflicht wird damit begründet, dass ich infolge schuldhafter Verletzung der mir obliegenden Verpflichtungen die Einbringung der Abgaben erschwert bzw. verhindert hätte. Die belangte Behörde hat mir keine Möglichkeit gegeben, zu dem im Bescheid festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Tatsächlich war es mir nicht möglich in meiner Tätigkeit als Geschäftsführer die gegenständlichen Abgaben zu bezahlen, da die Gesellschaft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte. Ich habe zu keinem Zeitpunkt Gläubiger benachteiligt bzw. andere Gläubiger bevorzugt. Ich war bemüht, dass die Gesellschaft entsprechende Gewinne abwirft, jedoch war es mir aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht möglich, die Insolvenz zu verhindern. Mich trifft kein Verschulden an der Verletzung der Abgabenpflicht, weshalb ich dafür nicht zur Haftung herangezogen werden kann. Ich habe die mir obliegenden Pflichten nicht schuldhaft verletzt. […]"
Mit Schreiben der Behörde vom 6. September 2017 wurde der Bf ersucht, eine Liquiditätsaufstellung samt Quotenberechnung, dh eine Aufstellung der Verbindlichkeiten, Tilgungen und liquiden Mittel, für den Zeitraum von April 2015 bis Oktober 2016 vorzulegen. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. November 2017 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung auszugsweise wie folgt aus:
"Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hat der Vertreter vorhandene Mittel zwar nicht in erster Linie zur Begleichung der Abgabenschulden zu verwenden, er darf allerdings auch nicht den Abgabengläubiger schlechter behandeln, als alle anderen Gläubiger; er darf also nicht andere Verbindlichkeiten vor den Abgabenschulden erfüllen. Sind zwar Geldmittel vorhanden, reichen sie aber nicht zur Deckung aller fälligen Verbindlichkeiten aus, müssen - damit dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen wird - alle Verbindlichkeiten anteilig im gleichen Verhältnis erfüllt werden (VwGH 08.06.1982, 81/14/0171, 82/14/0070-0072).
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0151).
Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nichtangetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 27.09.2012, 2009/16/0181).
Bemerkt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 30. März 2017 vor Erlassung desHaftungsbescheides Gelegenheit gegeben wurde, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde somit nicht den Nachweis erbracht, dass ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war.
Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird."
Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Dezember 2017 beantragte der Bf ohne weiteres inhaltliches Vorbringen die Vorlage der Beschwerde vom 14. Juli 2017 an das Bundesfinanzgericht.
Am 25. Mai 2020 legte der Magistrat der Stadt W als nunmehr belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte sinngemäß eine abweisende Erledigung. Die Behörde führte dazu aus, dass ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung trotz Aufforderung nicht erbracht worden sei.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9. Dezember 2020 wurde die Beschwerde im Bundesfinanzgericht einer anderen Geschäftsabteilung zur Erledigung zugeteilt.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gab der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter des Bf am 26. Jänner 2026 bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis bereits vor Jahren aufgelöst worden sei. Im Übrigen sei der Bf auch nicht mehr im Inland aufhältig.
Die belangte Behörde teilte auf ein diesbezügliches Ersuchen des Richters am 27. Jänner 2026 mit, dass im gegenständlichen Fall für das Jahr 2016 keine Bemessungsbescheide erlassen worden seien. Die Abgabenbeträge seien mit dem Haftungsbescheid vom 12. Juni 2017 erstmalig festgesetzt worden.
Beide Abgaben, dh die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe, seien im Haftungszeitraum jeweils monatlich am 15. des Folgemonates (Fälligkeitstag) fällig gewesen.
Weiters wurde mitgeteilt, dass die bis 7. März 2016 (Anmerkung des Richters: richtig ab 7. März 2016) eingetragene weitere Geschäftsführerin, Frau I.B., den Vorlageantrag in ihrem Haftungsverfahren zurückgezogen habe. Mit Beschluss des BFG zur GZ. RV/7400080/2020 sei der Vorlageantrag als gegenstandslos erklärt worden. Frau I.B. habe ihren Haftungsbetrag iHv 1.812,21 Euro betreffend den Zeitraum von April 2015 bis Jänner 2016 vollständig bezahlt. Der Haftungsbetrag des Bf reduziere sich somit um diesen Betrag.
Im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei eine 2,951135 %-ige Quote bezahlt worden, wobei diese im Haftungsverfahren noch nicht berücksichtigt worden sei. Der neu berechnete Haftungsbetrag (unter Berücksichtigung der Zahlung von Frau I.B. sowie der Quotenzahlung) an Kommunalsteuer betrage 8.674,31 Euro und an Dienstgeberabgabe 1.187,85 Euro zuzüglich 23,95 Euro Säumniszuschlag jeweils für den Zeitraum von Februar bis Oktober 2016.
Die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fand am 16. Februar 2026 unter Abwesenheit des Bf bzw in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Gesellschaft wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom Datum vom Bf gegründet und am Datum unter der Firmenbuchnummer FN im Firmenbuch eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war insbesondere der Handel mit und die Entwicklung und Verwertung von Immobilien.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst.
Mit Beschluss vom Datum wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung mit einer Quote iHv 2,951135 % aufgehoben. Am Datum wurde die Gesellschaft schließlich gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Der Bf, Herr ***Bf1***, war im Zeitraum von Datum bis 29. März 2016 sowie ab 7. Oktober 2016 Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Im Zeitraum von 7. März 2016 bis 10. Oktober 2016 war die Ehegattin des Bf, Frau I.B., Geschäftsführerin der Gesellschaft.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2017 wurden dem Bf die folgenden unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungswege vorgeschrieben.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 04-12/2015 507,64
Säumniszuschlag 10,15
Pfändungsgebühr 06/2016 10,00
Kommunalsteuer 01-10/2016 9.930,06
Säumniszuschlag 198,60
Dienstgeberabgabe 04-12/2015 32,00
Dienstgeberabgabe 01-10/2016 1.378,00
Säumniszuschlag 27,56
Summe 12.094,01
Ebenfalls mit Haftungsbescheid vom 12. Juni 2017 wurden der Ehegattin des Bf als weiterer Geschäftsführerin die folgenden Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Haftungswege vorgeschrieben.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Kommunalsteuer 04-12/2015 507,64
Säumniszuschlag 10,15
Kommunalsteuer 01/2016 1.093,67
Säumniszuschlag 21,87
Dienstgeberabgabe 04-12/2015 32,00
Dienstgeberabgabe 01/2016 144,00
Säumniszuschlag 2,88
Summe 1.812,21
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur GZ. RV/7400080/2020 zog die dortige Beschwerdeführerin, Frau I.B., ihren Vorlageantrag zurück und entrichtete in der Folge den vorgeschriebenen Haftungsbetrag iHv 1.812,21 Euro zur Gänze.
Unter Berücksichtigung dieser Zahlung sowie der zur Auszahlung gelangten Konkursquote von 2,951135% hafteten im konkreten Fall noch die nachstehenden Beträge unberichtigt aus.
Abgabenart Zeitraum Betrag abzgl. Quote
Pfändungsgebühr 06/2016 10,00 9,70
Kommunalsteuer 02-10/2016 8.836,39 8.575,62
Säumniszuschlag 176,73 171,51
Dienstgeberabgabe 02-10/2016 1.234,00 1.197,58
Säumniszuschlag 24,68 23,95
Summe 10.281,80 9.978,37
Die offenen Beträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe resultierten im Wesentlichen aus einer Lohnsteuer- bzw Kommunalsteuerprüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 28. November 2016. Diese Außenprüfung war nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin am Datum eröffnet und abgeschlossen worden. In inhaltlicher Hinsicht wurde insbesondere festgestellt, dass für die Privatnutzung eines Pkw durch den Bf mangels Vorlage eines Fahrtenbuches ein Sachbezug nachzuverrechnen gewesen sei. Diese Feststellung wurde vom Masseverwalter anerkannt.
Die Verbuchung der Pfändungsgebühr iHv 10 Euro erfolgte am 20. Juni 2016 iZm dem Rückstand an Kommunalsteuer für das Jahr 2015. Die Säumniszuschläge betreffend die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe des Jahres 2016 wurden am 24. Februar 2017, dh nach Konkurseröffnung, am Abgabenkonto verbucht. Eine Bescheiderlassung betreffend die verbleibenden verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände erfolgte nicht.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründeten sich auf die vorgelegten Aktenteile, insbesondere auf die inhaltlichen Ausführungen der belangten Behörde sowie die Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Steuerakt der Gesellschaft, die Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie die Insolvenzdatei.
Der Bf ist seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland wohnhaft und - soweit dem Richter bekannt ist - auch nicht mehr im EU-Raum aufhältig. Das Vorbringen des Bf im Beschwerdeverfahren erschöpfte sich im Wesentlichen in der Behauptung, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und es sei zu keiner Gläubigerbenachteiligung oder -bevorzugung gekommen. Dazu war festzuhalten war, dass vom Bf im gesamten Verfahren vor der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht kein Nachweis der behaupteten Gläubigergleichbehandlung erbracht worden ist.
Angesicht der unstrittigen Aktenlage, dem fehlenden inhaltlichen Vorbringen des Bf und damit dem Verstoß gegen seine qualifizierten Behauptungs- und Beweispflichten im Haftungsverfahren bestanden seitens des Richters keine Bedenken, die Sachverhaltsangaben der Behörde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlagen
Im vorliegenden Fall gelangten die folgenden rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 6a Abs. 1 Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (Dienstgeberabgabegesetz), LGBl. für Wien Nr. 17/1970, haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenenPersonen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie habeninsbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,entrichtet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und des § 6a Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind nahezu ident mit der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO, sodass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 BAO zur Beurteilung des Verschuldens herangezogen werden kann.
Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO (bzw im vorliegenden Fall gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz) sind die Stellung als Vertreter der Gesellschaft, eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit) dieser Abgabenforderung, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an dieser Pflichtverletzung sowie die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (bzw erschwerte Einbringlichkeit).
Dem Bf oblag als vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft im Zeitraum von 22. April 2015 bis 29. März 2016 sowie von 7. Oktober 2016 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Datum die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Mit Erlassung des Haftungsbescheides am 12. Juni 2017 bestanden Abgabenschulden der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde iHv 12.094,01 Euro. Wie oben bereits ausgeführt reduzierte sich der Haftungsbetrag durch die Zahlungen der zweiten Geschäftsführerin sowie die anteilige Anrechnung der ausgeschüttete Konkursquote auf die vom Haftungsverfahren betroffenen Abgabenschuldigkeiten (vgl dazu VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013; 24.02.2010, 2006/13/0071) auf die verbleibenden 9.978,37 Euro.
Mit Beschluss des Gerichtes vom Datum wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nach der Schlussverteilung an die Gläubiger aufgehoben. In weiterer Folge wurde die Gesellschaft am Datum wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Damit stand die Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenforderungen fest.
Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 02.07.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 22.04.2015, 2013/16/0208; 19.05.2015, Ra 2013/16/0016).
Betreffend die Verschuldensfrage obliegt dem Vertreter kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (sogenannte qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast; VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; 20.07.1999, 97/13/0236; 28.04.2004, 99/14/0120; 03.09.2008, 2006/13/0121).
Zur Rechtfertigung bzw Entschuldigung der Pflichtverletzung brachte der Bf lediglich vor, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt und es seien keine Gläubiger benachteiligt (oder bevorzugt) worden.
Zum Vorbringen des Bf war iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt festzuhalten.
Der Vertreter erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.02.2002, 95/15/0224). Bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger kommt es darauf an, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die erfolgten Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären (VwGH 28.06.2012, 2011/16/0126). Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Wird vom Haftungspflichtigen nicht konkret dargetan, in welchem betragsmäßigen Ausmaß die Abgabenschulden bei einer gleichmäßigen Bedienung aller Schulden getilgt worden wären, so besteht die Haftung (grundsätzlich) im uneingeschränkten Ausmaß (VwGH 16.12.1999, 97/15/0051).
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass der Bf keinen derartigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht hat.
Zum Vorbringen des Bf, die Gesellschaft habe nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Entrichtung der Abgaben verfügt, war auszuführen, dass, sofern Abgaben schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich waren, dies die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung der Abgaben Verpflichteten ausschließt (VwGH 15.12.1999, 98/13/0060). Das setzt allerdings voraus, dass ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben dauerhaft keine liquiden Mittel zur Verfügung standen, dh ab diesem Zeitpunkt auch keine Löhne mehr ausbezahlt und auch sonst keine zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) mehr geleistet wurden.
Das Fehlen jeglicher liquider Mittel zur Abgabenentrichtung wurde im Verfahren ebenfalls nicht bewiesen.
Für den vorliegenden Fall war weiters darauf hinzuweisen, dass der Bf im Zeitraum von 30. März 2016 bis 6. Oktober 2016 nicht Geschäftsführer der Gesellschaft war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der Geschäftsführer aber bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dem Betreffenden obliegt die Beweislast, dass er sich in diesem Sinne unterrichtet hat (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/13/0005; 24.02.2010, 2006/13/0094).
Ein entsprechendes Vorbringen, wonach der Bf von den Abgabenrückständen der Gesellschaft ohne sein Verschulden keine Kenntnis gehabt hat, hat der Bf nicht erstattet, weshalb er auch für die vor seiner (Wieder-)Bestellung am 7. Oktober 2016 entstandenen Abgabenrückstände haftbar war.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge war schließlich festzuhalten, dass eine bescheidmäßige Festsetzung unterblieben war. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte im Haftungsverfahren, da die Nachforderungen an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe erst nach Konkurseröffnung in Folge einer Außenprüfung bekannt geworden waren.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 20.12.2022, RV/7400072/2022) ist in solchen Fällen von einem fiktiven Fälligkeitstag beim Säumniszuschlag auszugehen. Dieser entspricht dem Fälligkeitstag, der der Fälligkeit der (noch) nicht bekannt gewesen und nicht entrichteten Selbstbemessungsabgabe nachfolgt. Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof zumindest nicht verworfen (vgl dazu VwGH 05.06.2023, Ro 2023/13/0013).
Nach Ansicht des Richters war der Bf somit im konkreten Fall auch bei Fälligkeit der Säumniszuschläge für deren Entrichtung verantwortlich. Im Übrigen war auch keine Gleichbehandlungsberechnung zu den betreffenden Fälligkeitsdaten vorgelegt worden.
Zusammengefasst waren die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Heranziehung des Bf zur Haftung gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw gemäß § 9 Abs. 1 BAO erfüllt.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist im gegenständlichen Fall die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind (VwGH 25.06.1990, 89/15/0067).
Zu Ermessenübung war im konkreten Fall zu bemerken, dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich waren. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens grundsätzlich nicht rechtswidrig vorgegangen (vgl VwGH 14.01.2003, 97/14/0176).
Die Beschwerde war somit im folgenden betragsmäßigen Umfang teilweise stattgebend zu erledigen.
Abgabenart Zeitraum Betrag
Pfändungsgebühr 06/2016 9,70
Kommunalsteuer 02-10/2016 8.575,62
Säumniszuschlag 171,51
Dienstgeberabgabe 02-10/2016 1.197,58
Säumniszuschlag 23,95
Summe 9.978,37
Da keine Gründe vorlagen, die für eine weitere Reduzierung der Haftungsbeträge bzw gegen die Inanspruchnahme des Bf als Haftenden sprachen, war die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Haftungsbetrag von vormals 12.094,01 Euro auf nunmher 9.978,37 Euro herabzusetzen.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Erkenntnis der angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftungsinanspruchnahme folgte. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. Februar 2026
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