IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Dezember 2023 betreffend Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 27. März 2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022 stattgegeben und der Mehrkindzuschlag in Höhe von € 1.017,60 festgesetzt.
Obgenannter Bescheid wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BA0) aufgehoben und wie folgt begründet:
"Aufgrund einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben wurde festgestellt, dass Ihnen der Mehrkindzuschlag zu Unrecht gewährt wurde. Der Grund:
Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe anzuwenden. Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag ist u.a. abhängig vom Anspruch der Familienbeihilfe. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, kann zugunsten des anderen Elternteiles verzichten (§ 2a Abs. 1 und 2 FLAG 1967).
Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter im betreffenden Zeitraum Familienbeihilfe für sechs Kinder bezogen. Da die Kindesmutter nicht ausdrücklich auf den Mehrkindzuschlag verzichtet hat, steht ihr vorrangig der Mehrkindzuschlag zu. Somit war gegenständliche Bescheidaufhebung erforderlich."
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob der BF gegen letztgenannten Bescheid Beschwerde und führte hierzu wie folgt aus:
"Zuerst möchte ich festhalten, dass ich den erwähnten Bescheid vom 27.3.2023 betreffend Mehrkindzuschlag nie erhalten habe. Gemäss Ihrer Auskunft sei der Bescheid nicht zustellbar gewesen sein obwohl ich seit über 10 Jahre an der gleichen Adresse wohne (siehe Absender).
Ich bin seit 2012 in Frühpension und habe eine Behinderung von 70 % (siehe Beilage Behindertenpass) durch Unfall/Krankheit. Seitdem bin ich hauptsächlich zuhause und kümmere mich um die Familie und Kinder. Ich verlasse das Haus nur wenn ich zum Arzt muss. Die Begründung derjenige der die Familienbeihilfe bekommt hat auch das Recht auf den Mehrkindzuschlag ist hier nicht zutreffend. Daher muss meine (noch) Frau die Einkäufe erledigen da ich nicht in der Lage bin. Aber wie erwähnt leiste ich einen grossen Anteil zur Kinderbetreuung damit meine Frau alle auswertigen Angelegenheiten erledigen kann. Zudem habe ich immer den Mehrkindzuschlag in das Familieneinkommen eingebracht.
Somit leiste ich genauso viel über die Führung des Haushaltes und es überwiegt niemand. Ohne mich zuhause könnte meine Frau auch nicht all dies tun was für die Familie notwendig ist.
Ich bin gerne bereit ab 2024 für die Kinder die sie in Obhut hat (wir sind in Trennung) den Mehrkindzuschlag abzutreten und auch weil es das Gesetz so vorsieht. Da das Geld in die Familie eingebracht wurde kann ich es auch nicht zurückbezahlen.
Daher erbitte ich Sie ihren Bescheid aufgrund der Tatsachen aufzuheben."
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 über FinanzOnline gab der BF ergänzend an, dass seine Frau im Jahr 2022 im Spätherbst angefangen habe, in Teilzeit zu arbeiten. Daher habe er Anfang des Jahres den Familienbonus und den Mehrkindzuschlag beantragt. Im Januar 2022 hätten sie nicht gewusst, dass sie arbeiten geht. Somit sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als alles Mögliche zu beantragen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt:
"Nach § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FON-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an.
Der Bescheid über den Mehrkindzuschlag 2022 wurde am 27.3.2023 erstellt und ist am selben Tag in die Databox Ihres Finanzonline-Zuganges zugestellt worden. Die Zustellung ist somit rechtskonform und rechtskräftig erfolgt.
Gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d leg.cit.) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag:
Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Der Mehrkindzuschlag beträgt 21,20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist gemäß § 9a Abs. 1 FLAG 1967 abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Gemäß § 9b FLAG 1967 ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.
Der Mehrkindzuschlag wird über Antrag für das dritte und jedes weitere Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt und steht nur dann zu, wenn Familienbeihilfe zumindest für drei Kinder bezogen wird.
Bereits in § 9 FLAG 1967 wird - unter Verweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 9a bis 9d leg.cit. - ausgeführt, dass der Mehrkindzuschlag anspruchsberechtigten Personen "zusätzlich zur Familienbeihilfe" ausbezahlt wird. In § 9a FLAG 1967 wird sodann (wiederum in Bezug auf diese anspruchsberechtigte Person) ausdrücklich der Anspruch auf Familienbeihilfe als unabdingbare Voraussetzung genannt.
Im vorliegenden Fall hat laut Aktenlage die Ehegattin des Beschwerdeführers die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder im Jahre 2022 ganzjährig bezogen. Sie hat auch nicht auf den Mehrkindzuschlag verzichtet.
Demnach wurde dem Beschwerdeführer der Mehrkindzuschlag auf Grund der Antragstellung zu Unrecht ausbezahlt.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es, dass er gegen Gesetze, gegen Verordnungen oder gegen Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstößt. Der Bescheidspruch ist nicht nur bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften inhaltlich rechtwidrig. Er ist auch rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Auch die Übernahme aktenwidriger Umstände macht einen Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Für die Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend.
Das System der Auszahlung des Mehrkindzuschlages ist so eingerichtet, dass die Finanzbehörden zunächst von den Angaben des Steuerpflichtigen (hier im vorliegenden Fall die elektronisch eingelangte Erklärung) ausgehen und bei Nichtvorliegen gegenteiliger Informationen im Vertrauen auf die Angaben den Mehrkindzuschlag auszahlen. Stellt sich später die Unrichtigkeit der Auszahlung heraus, wird diese mittels Bescheidaufhebung rückgängig gemacht.
Für den Mehrkindzuschlag 2022 liegt zweifelsohne keine Verzichtserklärung der Gattin des Beschwerdeführers vor. Auch wurde diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Wenn jedoch kein Verzicht auf die Geltendmachung bzw. Gewährung des Mehrkindzuschlages für das hier strittige Jahr vorgelegen ist und auch nicht nachgewiesen werden konnte, bleibt in letzter Konsequenz auch unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer hauptsächlich zur Hause aufgehalten und sich um die Familie und die Kinder gekümmert hat.
Auch dass der Mehrkinderzuschlag in das Familieneinkommen eingebracht worden sei, kann der Beschwerde bei der hier vorliegenden Nichterfüllung dementsprechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht zum Erfolg verhelfen.
Ein Anspruch des Mehrkindzuschlages ist ausschließlich aufgrund des Vorliegens und der Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren daher für die gegenständliche Entscheidung ohne Bedeutung, da die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Beihilfen unabhängig von subjektiven Momenten gegeben ist und lediglich daran anknüpft, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug gegeben sind oder fehlen.
Da sich im vorliegenden Fall nachträglich herausgestellt hat, dass der Mehrkindzuschlag zu Unrecht gewährt wurde, weil die Ehegattin die Familienbeihilfe bezogen hat und auch keine Verzichtserklärung zugunsten Ihres Gatten abgegeben hat, war der Bescheid über den Mehrkindzuschlag zu Recht aufzuheben.
Im Vorlageantrag - beim ***FA*** am 8. Jänner 2024 eingelangt - gab der Beschwerdeführer wie folgt an:
"Seit ich meiner (noch) Frau informiert habe dass ich mich Scheiden will versucht Sie alles mögliche zu tun um dies zu verhindern. Obwohl unsere Ehe kaputt ist. Ich habe Sie schriftlich informiert, dass meine drei ältesten Söhne (siehe Beilage) mit mir ausziehen.
All die Jahre habe ich den Mehrkindzuschlag beantragt (siehe Steuererklärungen) und im Jahr 2022 demzufolge auch. Wir wussten in diesem Zeitpunkt nicht dass Sie im Herbst einen Teilzeit-Job annimmt. Deshalb erstaunt es mich jetzt auf einmal dass ich diesen zurückzahlen muss. Somit stellt sich für mich die folgende Frage:
Wieso kommt Sie jetzt damit? (Den Bescheid vom Frühling habe ich nie erhalten wieso auch immer)
Wieso hat Sie die vorherigen Jahre auch nicht darauf bestanden?
Hat Sie den Betrag schon erhalten? (1017,40 Euro)
Ich kann es Ihnen sagen das ist rein mir Steine in den Weg zu legen. Ich versuche mit allen mitteln eine einvernehmliche Scheidung zu erreichen. Wie schon in vorherigen Schreiben habe ich das Geld für die Kinder eingesetzt was sie nie tun würde.
Ich habe bei meiner Steuererklärung für das 2023 den Mehrkindzuschlag nur für meine drei ältesten Söhne beantragt sofern ich das richtig angekreuzt habe und den halben Familienbonus.
Daher ist es für mich nicht nachvollziehbar dass ich diesen zurückzahlen muss."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (BF) hat in seiner Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2022 den Mehrkindzuschlag für 2023 beantragt, da für 2022 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen wurde und das Haushaltseinkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat.
Der vorerst stattgebende Bescheid über den Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022 wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 gemäß § 299 BAO aufgehoben, da aufgrund einer nachträglichen Prüfung festgestellt wurde, dass der Mehrkindzuschlag zu Unrecht gewährt wurde.
Die Ehefrau des BF hat laut Feststellungen des ***FA*** im Kalenderjahr 2022 ganzjährig Familienbeihilfe für die genannten Kinder bezogen. Eine Verzichtserklärung ihrerseits liegt nicht vor.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall die Gewährung des Mehrkindzuschlages aufgrund der Verhältnisse des Jahres 2022.
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung stützt sich auf den vorliegenden Akteninhalt und den zusätzlichen Feststellungen des Finanzamtes.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn der Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (zB VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009; BFG 30.9.2024, RV/2101659/2015).
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (vgl zB Ritz, ÖStZ 2003, 145; BMF, AÖF 2003/65, Abschn 6; BFG 7.6.2023, RV/7100654/2021; aM Ehrke, SWK 2003, S 451, wonach § 299 die Unrichtigkeit in der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung voraussetzt). (Ritz/Koran, BAO8, § 299 Rzn 9 u 10)
Aufgrund einer nachträglichen Überprüfung stellte sich heraus, dass der BF den Mehrkindzuschlag zu Unrecht erhalten hatte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Bescheiden des ***FA*** wird verwiesen.
§ 9 FLAG 1967 lautet:
"Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind."
§ 9a Abs. 1 FLAG 1967 lautet:
"Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat."
§ 9b FLAG 1967 lautet:
"Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden."
§ 9c FLAG 1967 lautet:
"Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist."
Im vorliegenden Beschwerdefall hatte im entsprechenden Kalenderjahr unbestritten die Ehegattin ganzjährig Anspruch auf Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder und nicht auf den Mehrkindzuschlag verzichtet.
Somit liegt die unabdingbare Voraussetzung des Anspruches auf den Mehrkindzuschlag aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr 2022 bei der Ehegattin. Das Argument des BF, er habe den Mehrkindzuschlag für die Familie verwendet und außerdem anteilmäßig den Haushalt geführt, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Ein Anspruch des Mehrkindzuschlages ist ausschließlich aufgrund des Vorliegens und der Entsprechung gesetzlicher Bestimmungen zu gewähren. Die Einwendungen des BF waren daher für die gegenständliche Entscheidung ohne Bedeutung, da abgesehen von subjektiven Momenten und Argumentationen lediglich die vorhin angeführten Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug gegeben sein müssen.
Der ursprünglich ergangene Bescheid über den Mehrkindzuschlag auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022 vom 27. März 2023 war daher aufgrund des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Gewährung des Mehrkindzuschlages auf Grund der Verhältnisse des Jahres 2022 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, und diese hat eine nicht bloß geringfügige Auswirkung.
Der vom ***FA*** ergangene Aufhebungsbescheid besteht somit zu Recht, und es war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Ergänzend werden die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung des ***FA*** vom 19. Dezember 2023 auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da betreffend der zu lösenden Rechtsfragen bereits eindeutige gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, welche in der Entscheidung zitiert wurden.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 18. August 2025