Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 9
…Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen ( §§ 9a bis 9c ) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1…
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