Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.
Rückverweise
…abhängig ist. Gemäß § 9b FLAG ist dieser Zuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert zu beantragen, wobei dessen Auszahlung "im Wege der Veranlagung" erfolgt. Nach § 9c FLAG sind auf den Mehrkindzuschlag die Abschnitte I und III des Familienlastenausgleichsgesetzes "betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden". 2. 2. Aus dem Begriff "Mehrkindzuschlag" und den Normen…