IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Maria Schöffmann-Schlossstein, Tiroler Straße 75 Tür 1, 9500 Villach, über die Beschwerde vom 6. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird mit 4655,00 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (=Bf.) reichte am 14.12.2022 seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung elektronisch ein. Neben zwei bezusgsauszahlenden Stellen und Gewerkschaftsbeiträgen wurden Digitale Arbeitsmittel in Höhe von 2341,28 €, Fachliteratur in Höhe von 1086,36 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 1696,00 € geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 12.1.2023 wurde ein Ergänzungsersuchen ausgefertigt, in welchem eine Kostenaufstellung mit Belegen zu den geltend gemachten Beträgen verlangt wurde.
Dieses Ergänzungsersuchen wurde wie folgt beantwortet: "Die Aufstellung der Werbungskosten und die Belege befinden sich im Anhang. Der Antragsteller ist als Militär Dekan und Forscher an der ***Akademie*** und als Lehrer für Religion, Ethik und Geschichte an der ***Akademie*** tätig. Durch die COVID-19 Pandemie mussten Vorrichtungen für den Fernunterricht angeschafft werden. In der Kostenaufstellung sind die einzelnen Positionen zusammengefasst und der Verwendungszweck angegeben."
Folgende Aufstellung lag der Beantwortung bei (die Belege wurden dazu ebenfalls vorgelegt):
Fachliteratur
| 04.01.2021 | Sarto Verlag | Tridentinischer Kalender | 42,84 |
| 13.01.2021 | Sarto Verlag | Schott Einlageblätter | 12,09 |
| 09.02.2021 | Ralfs Bücherkiste | Höcht, Fatima… | 8,50 |
| 03.02.2021 | Verlag Anton Schmid | Superlogen | 9,50 |
| 08.02.2021 | Sabat UG | Thomas v. Aquin | 19,95 |
| 15.03.2021 | Sarto Verlag | Psalmen | 34,29 |
| 16.03.2021 | Antiq. Bookfarm | Himmelskönigin | 16,00 |
| 30.04.2021 | BBB Internetbuch | Deutscher Psalter | 16,30 |
| 01.06.2021 | Klosterhaus | Wortschätze, Lockd. | 43,79 |
| 10.06.2021 | AbeBooks | Missiale Romanum… | 191,00 |
| 10.07.2021 | Moluna | Orationes | 11,40 |
| 07.07.2021 | Sarto Verlag | Theorie d. Diktatur | 22,70 |
| 08.07.2021 | Sarto Verlag | Nat. Revolution | 7,92 |
| 13.08.2021 | Buchbinderei Strasser | Missale instand setzen | 185,00 |
| 13.8.2021 | Paul Pfeiffer | Das Ende d. Neuzeit | 28,59 |
| 13.9.2021 | Panda SRLS | Missale Romanum | 179,00 |
| 3.11.2021 | Verlag St. Petrus | Rituale Parvum | 30,00 |
| 6.11.2021 | Klaus Böttcher | Paula Hitler | 37,80 |
| 10.12.2021 | Antiquariat Nußbaum | Das Leben Marias | 26,50 |
| 21.12.2021 | Sarto Verlag | Das Kreuz und der Krieg | 20,19 |
| 943,36 |
Zeitschriftenabonnements
| 05.01.2021 | Dominus vobiscum | 10,00 |
| 22.01.2021 | St. Thomas von Aquin e.V. | 30,00 |
| 26.02.2021 | ARES Verlag GmbH | 37,00 |
| 19.04.2021 | Una Voce Korrespondenz | 37,00 |
| 19.06.2021 | W3 Verlag GmbH | 32,00 |
| 143,00 |
Kosten für Unterricht:
| Telefonkonverter | 94,95 |
| Installation Internet | 206,94 |
| Internetkosten 10 Monate | 311,30 |
| Installation | 14,90 |
| Geräte | 1973,33 |
| 2601,42 | |
| 10% Privatanteil | 260,14 |
| 2341,28 |
Uniform, Talar
| Jeitler, 21.05.2021 | Dienstkleidung, Talar | 925,00 |
| Jeitler, 14.07.2021 | Dienstkleidung | 454,00 |
| Gammarelli, 08.09.2021 | Priesterbekleidung | 317,00 |
| 1696,00 |
Im Bescheid vom 2.3.2023 kam es zu einer Nachforderung von 4769,00 €. Neben dem Gewerkschaftsbeitrag und der Homeoffice-Pauschale in Höhe von 300,00 € wurden Werbungskosten in Höhe von 3887,73 € anerkannt. Begründend wurde ausgeführt: "Die Internetkosten wurden mit 30% als berufliche veranlasst angenommen, da angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten des Internets ein strenger Maßstab anzuwenden ist.
Von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer u. dgl. wurden Privatanteile im Betrag von 833,28 € (zusätzlich) ausgeschieden.
Wir berücksichtigen die uns gemeldeten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nur bis zu 400,00 Euro als Sonderausgabe (§ 18 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988).
Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen. In Ihrem Fall konnte daher nur der Betrag von 1.105,37 Euro berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 7.3.2023 wurde seitens der steuerlichen Vertretung um Nachreichung einer detaillierten Begründung ersucht.
Diese Bescheidbegründung wurde am 22.3.2023 erstellt und wurde ausgeführt: "Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Von den geltend gemachten Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel in Höhe von € 2.083,18 wurde ein Privatanteil von 40 % (= € 833,27) ausgeschieden. Von den beantragten Internetkosten in Höhe von € 518,24 wurde ein Privatanteil von 70 % (= € 362,77) ausgeschieden. (…es folgen allgemeine Ausführungen)"
Mit Schreiben vom 6.4.2023 wurde gegen den angeführten Bescheid Beschwerde erhoben und ausgeführt: "Von den Anschaffungskosten für digitale Arbeitsmittel für den Distanzunterricht wurden ohne Begründung 40% Privatanteil und von den Installationskosten und laufenden Internetkosten wurden 70% Privatanteil, mit der Begründung dass das Internet vielfältig einsetzbar ist, ausgeschieden. Ich beantrage den Privatanteil mit 10% anzusetzen, da mein Klient sowohl die Geräte als auch das Internet extra für den Distanzunterricht anschaffen musste. Der Beschwerdeführer hatte bisher in seiner Wohnung keinen Internetanschluss, was beweist, dass er an diesem Medium kein oder nur geringes Interesse hat. Auch verfügte er über keinen geeigneten Computer, Kamera, Mikrofon etc. um Online unterrichten zu können. Hätte der Beschwerdeführer die Anlagen, wie durch den Ansatz des hohen Privatanteils unterstellt, aus überwiegend privatem Interesse angeschafft, hätte er damit nicht bis zur Pandemie gewartet, sondern hätte sich bereits viel früher in seiner Wohnung einen Internetanschluss machen lassen."
Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.1.2024 als verspätet zurückgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 19.1.2024 wurde ausgeführt: "Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid wurde gem. § 260 BAO als unbegründet zurückgewiesen, da sie angeblich verspätet eingebracht wurde. Am 07.03.2023 wurde ein Antrag auf Nachreichung einer nachvollziehbaren Begründung gem. § 245 Abs 2 iVm § 93 Abs 3 lit a BAO gestellt. Die Bescheidbegründung wurde am 27.03.2023 per Post zugestellt. Die Beschwerdefrist wird nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt (§ 245 Abs 1 BAO). Daher ist die Zurückweisung der Beschwerde rechtswidrig. Die Beschwerde vom 06.04.2023 wurde fristgerecht eingebracht. Ich beantrage daher im Namen und im Auftrag des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 06.04.2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen."
In der Folge wurde zu den Internetkostenmit Schreiben vom 26.1.2024 ein Vorhalt ausgefertigt, der wie folgt beantwortet wurde:
"Ersuchen um Ergänzung zum Vorlageantrag vom 19.01.2024 betreffend E 2021
Sehr geehrte Damen und Herren, in Beantwortung Ihres Ersuchens um Ergänzung vom 26.01.2024 zum Vorlageantrag vom 19.01.2024 betreffend meine Beschwerde vom 06.04.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 übermittle ich Ihnen folgende Unterlagen und Auskünfte:
1. Es ist wirklich betrüblich, dass im Rahmen eines Arbeitnehmer-Veranlagungsverfahrens schwerwiegende Verfahrensfehler (keine Bescheidbegründung, Abweisung der Beschwerde als verfristet) seitens der Behörde begangen werden und wegen eines strittigen Betrages von € 450,00 ein solcher Verwaltungsaufwand betrieben wird, den der Abgabenpflichtige schließlich bezahlen muss.
2. Beim Hauptwohnsitz handelt es sich um ein Kasernenquartier, das Soldaten im Aktivdienst bei Bedarf zugewiesen wird. Es handelt sich um kein Mietrecht, daher gibt es keinen Mietvertrag.
3. Im Kasernenbüro befindet sich ein Internetanschluss und ein Dienst Stand PC Marke Lenovo Think Center.
4. Der Kaufvertrag der Wohnung in ***Ort*** befindet sich im Anhang. Die Wohnung wurde angeschafft, da im Jahr 2016 die Versetzung nach ***Ort1*** im Raum stand und in der dortigen Kaserne kein freies Quartier zur Verfügung stand. ***Ort*** ist eine halbe Autostunde von ***Ort1*** entfernt und die Immobilienpreise waren im Vergleich zu ***Ort1*** noch leistbar.
5. Das von den deutschen Meldebehörden bestätigte Formular E 401 befindet sich im Anhang.
6. Während der COVID-19 Pandemie war die ***Akademie*** geschlossen und allen Lehrern und Soldaten, bis auf den Wachkörper, wurde aufgetragen die Kaserne zu verlassen. Zu dieser Zeit hielt sich der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in ***Ort*** auf und musste von dort aus Distanzunterricht erteilen. Allein aus diesem Grund hat es sich einen stabilen Internetzugang und diverse Geräte angeschafft. Daraus, dass der Internetanschluss nicht schon im Jahr 2016 beim Erwerb der Wohnung hergestellt wurde, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Anschluss nicht privat benötigt hat.
7. Der Beschwerdeführer hat in den Schulferien, sofern er nicht anderswo auf Urlaub war, die Wohnung in ***Ort*** bewohnt. Die genauen Zeiträume lassen sich nicht mehr nachverfolgen.
8. Einige Rechnungen über die Internetkosten befinden sich im Anhang. Die Rechnungen stehen online leider nur 18 Monate zur Verfügung."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 4. Juni 2024 vorgelegt.
Im Vorlagebericht finden sich folgende Ausführungen: "Stellungnahme:
Der Bf. ist als Militär-Dekan und Forscher an der ***Akademie*** sowie in Nebenbeschäftigung als Lehrer für Religion, Ethik und Geschichte an der ***Akademie*** tätig (Dok.9). Der Hauptwohnsitz des Bf. befindet sich seit 1994 in der Kaserne (Dok.10).
Laut Beschwerde habe der Bf. kein privates Interesse an Internet und Computer (Dok.5) vielmehr habe er aufgrund der Covid-19-Pandemie im Jahr 2021 die Kaserne verlassen und an seinem Zweitwohnsitz Vorrichtungen für den Fernunterricht anschaffen müssen (Dok.12), weshalb von den dafür angefallenen Aufwendungen lediglich ein Privatanteil von 10 Prozent abzuziehen sei.
Laut Auskunft der ***Akademie*** vom 15.4.2024 (Dok.14) bestand im Jahr 2021 kein Nutzungsverbot für Kasernenquartiere und erfolgte durch den Bf. auch keine Kündigung seines Quartiers.
Im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung als Lehrer an der ***Akademie*** habe der Bf. im 1. Halbjahr an 39 Tagen im HomeOffice gearbeitet (Dok.16).
Laut Antwort vom 27.5.2024 (Dok.18) seien vom 7.1.2021 bis 19.1.2021 einzelne Klassen im 2-Tages-Rhythmus anwesend gewesen und per Arbeitsauftrag oder online unterrichtet worden. Vom 20.1.2021 bis 29.1.2021 und von 6.4.2021 bis 23.4.2021 habe ausschließlich Distanzunterricht stattgefunden. Ab 8.2.2021 bis 26.3.2021 seien die 1. und 2. Jahrgänge und von 26.4.2021 bis 12.5.2021 alle Jahrgänge wochenweise im Wechsel anwesend (Präsenzunterricht) bzw. im Distanzunterricht gewesen. Ab dem 17.5.2021 erfolgte für den Rest des Kalenderjahres 2021 keine Schulschließung und somit auch kein Distanzunterricht mehr.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls nach entsprechenden Feststellungen im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden.
Bei der Schätzung ist das Parteiengehör zu wahren (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138). Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40% beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Aufgrund der o.a. Antworten der ***Akademie*** (Dok.14, 16 und 18) steht für das Finanzamt fest, dass sowohl für die Internet-Anschlusskosten im Februar 2021 als auch die Anschaffungs- und Installationskosten im August 2021 der Abzug eines Privatanteils von nur 10% keinesfalls gerechtfertigt ist.
Dies deshalb, weil bei Herstellung des Internetanschlusses in der Privatwohnung in ***Ort*** im Februar 2021 der Bf. noch nicht über einen privaten PC verfügte (Dok.5). Zudem erfolgten der Kauf und die Installation des Computers und diverser Zusatzgeräte für die Privatwohnung des Bf. erst im August 2021 und somit erst nach dem Ende von Distanzunterricht und Schulschließungen im Jahr 2021 (Dok.9).
Da ab 17.5.2021 kein Distanzunterricht mehr stattfand und sich der Bf. laut eigenen Angaben außer in den Schulferien (Dok.12, Seite 3) nicht in der Privatwohnung in ***Ort*** aufhielt, ist von den Aufwendungen nach Ansicht des Finanzamtes sogar ein höherer Privatanteil von 70% abzuziehen.
Die vom Bf. vorgelegte Internetrechnung vom 24.2.2021 (Dok.9, Seiten 10 bis 11) über 206,94 Euro enthält die monatlichen Gebühren für Februar (anteilig) und März 2021 sowie die einmaligen Kosten für Bereitstellung und Installation. Aus dieser Rechnung geht auch hervor, dass sich die monatlichen Gebühren nur auf 16,76 Euro (netto) plus 19 % USt, in Summe somit auf 19,94 Euro und nicht wie vom Bf. angegeben auf 31,13 Euro monatlich belaufen. Da der Bf. keine weiteren Internetrechnungen für 2021 vorgelegt hat, ist von einem monatlichen Betrag von 19,94 Euro auszugehen.
Da die Covid-19-Maßnahmen der Schule mit 17.5.20221 (Dok.18) endeten sind aus Sicht des Finanzamtes die Internetkosten ab Juni 2021 zur Gänze nicht mehr beruflich veranlasst. Abzugsfähig sind demnach nur 30% der Aufwendungen für April und Mai 2021.
An digitalen Arbeitsmitteln sind somit nach Abzug jeweils eines Privatanteils von 70% nur folgende Kosten zu berücksichtigen: Internetkosten für April und Mai 2021 iHv gesamt 11,96 Euro, Telefonkonverter iHv 28,49 Euro, Installation Internet inkl. Gebühr Februar und März 2021 iHv gesamt 62,08 Euro, Anschlusskabel iHv 4,47 Euro und Geräte samt Anschluss iHv gesamt 592 Euro. Insgesamt wären somit 699 Euro zu berücksichtigen. Davon sind allerdings noch die Werbungskosten für HomeOffice iHv 300 Euro abzuziehen, sodass in Summe nur 399 Euro steuermindernd wirksam werden."
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar.
Der Bf. hat in seiner Erklärung 1.086,36 Euro an Aufwendungen für Fachliteratur geltend gemacht und belegt (Dok.9).
Davon sind nach Ansicht des Finanzamtes folgende Werke nicht anzuerkennen, da es sich dabei nicht um Fachliteratur handelt:
Bücher über Verschwörungstheorien ("Superlogen regieren die Welt" um 9,50 Euro und "Lockdown Band 2" um 21 Euro), Biografien ("Nationale Revolution und autoritärer Staat" um 7,92 Euro, "Paula Hitler: die Schwester…"um 37,80 Euro), Sprachinfotainment ("Versunkene Wortschätze" um 9,99 Euro), Gesellschaftskritik ("Theorie der Diktatur" um 22,70 Euro), Geschichte ("Die Achse Berlin-Rom" um 12,80 Euro) sowie die Zeitschriften Abonnements "Zur Zeit" (32 Euro) und "Abendland" (34 Euro). Ebenfalls nicht als Fachliteratur anzuerkennen sind die Aufwendungen für Buchbinderei (185 Euro), das Messbuch "Missale Romanum, Editore Marietti 1958" (179 Euro, Kassabeleg ohne Namen des Käufers) und das zweite Exemplar des "Tridentinischen Kalenders 2021" (21,42 Euro). Als Fachliteratur anzuerkennen sind daher nur Aufwendungen iHv 513,23 Euro.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde des Bf. unter Berücksichtigung von Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel iHv 699 Euro (steuermindernd nach Abzug der HomeOffice-Werbungskosten 399 Euro) und für Fachliteratur iHv 513,23 Euro."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der gegenständliche Bescheid erging am 2.3.2023. Mit Schreiben vom 7.3.2023 wurde ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Diese wurde am 22.3.2023 erstellt. Die Beschwerde wurde am 6.4.2023 eingebracht.
Werbungskosten:
Der Bf. ist als Militär-Dekan an der ***Akademie*** sowie in Nebenbeschäftigung als Lehrer für Religion, Ethik und Geschichte an der ***Akademie*** tätig. Der Hauptwohnsitz des Bf. befindet sich seit 1994 in der Kaserne.
Für das Kasernenquartier wurde im Rahmen der Coronapandemie kein Nutzungsverbot des Kasernenquartiers ausgesprochen (Mail von ***Herrn A*** vom 15.4.2024).
Schulisch war das Jahr 2021 von einem Wechsel zwischen Präsenzphasen und Homeschooling geprägt.
An der Schule des Bf. wie folgt: (Auskunft ***Herr B*** vom 27. Mail 2024)
Nach den Weihnachtsferien waren ab 7. Jänner bis 19. Jänner 2021 einzelne Klassen jeweils im 2-Tages- Rhythmus (1 Tag überlappend) anwesend, die Schüler zu Hause wurden per Arbeitsauftrag bzw. online unterrichtet.
Im Kalenderjahr 2021 waren ab dem 20. Jänner bis 29. Jänner 2021 alle (zum damaligen Zeitpunkt 4) Klassen und damit auch alle Lehrer im distance learning (online oder Arbeitsaufträge).
Ab 30. Jänner-7. Februar Semesterferien.
Im 2. Semester ab 8. Februar waren die 1. und 2. Jahrgänge wochenweise im Wechsel anwesend, d.h. Unterricht in Präsenz bei den anwesenden Klassen, die anderen per distance learning (online oder Arbeitsaufträge).
Sa, 27. März bis Montag, 5. April: Osterferien
Di, 6. April bis Freitag, 23. April alle Jahrgänge und damit auch die Lehrkräfte im distance learning (online oder Arbeitsaufträge)
Ab 26. April bis 12. Mai wöchentlich wechselnde Anwesenheit der Jahrgänge, d.h. Unterricht in Präsenz bei den anwesenden Klassen, die anderen per distance learning (online oder Arbeitsaufträge).
Ab dem 17. Mai erfolgte für den Rest des Kalenderjahres 2021 keine Schulschließung mehr und daher auch kein distance learning (online oder Arbeitsaufträge).
Strittig sind im gegenständlichen Fall die im Jahr 2021 angefallenen Werbungskosten (Internetgebühren, Installation, Geräte, Fachliteratur). Der Bf. machte in Summe € 5123,64 geltend die sich wie folgt zusammensetzen:
| Fachliteratur | 943,36 |
| Zeitschriften | 143,00 |
| Kosten für Unterricht (Internet, Geräte) | 2341,28 |
| Uniform, Talar | 1696,00 |
| Summe | 5123,64 |
Computer/Internet:
Im Jahr 2016 erwarb der Bf. eine Eigentumswohnung in ***Ort***.
Im Februar 2021 wurde in der Wohnung des Bf. das Internet installiert.
Im August 2021 wurde in der Wohnung des Bf. Computer und Zubehör angeschlossen, konfiguriert und erklärt. (Rechnung der Fa. EP: ***Firma***, ***Ort*** vom 21.8.2021)
Folgende Aufwendungen wurden geltend gemacht:
| Telefonkonverter | 94,95 |
| Installation Internet | 206,94 |
| Internetkosten 10 Monate | 311,30 |
| Installation | 14,90 |
| Geräte | 1973,33 |
| 2601,42 | |
| 10% Privatanteil | 260,14 |
| 2341,28 |
Der Bf. war im Jahr 2021 39 Tage im Homeoffice.
Die private Verwendung wurde durch den Bf. durch einen Ansatz von 10 % berücksichtigt. Nach Ansicht der Richterin liegt eine private Mitveranlassung im Ausmaß von 20 % vor. Das Internet wird auch in den Ferien genutzt. Es liegt jedoch nur ein geringes privates Interesse an Computer und Internet vor. Die Installation des Internetanschlusses und die Anschaffung der Geräte war primär durch die Coronapandemie und des damit einhergehenden Homeoffice und Distance-Learning veranlasst.
Im Kasernenbüro war ein Internetanschluss und ein Dienst-Stand-PC vorhanden. (Schreiben Stb. vom 8.3.2024)
Im Jahr 2021 war der weitere Verlauf und die Dauer der Pandemie noch nicht absehbar. (vgl. Apa-Darstellung, https://science.apa.at/power-search/14125860964437295255)
Die vom Bf. vorgelegte Internetrechnung vom 24.2.2021 über 206,94 Euro enthält die monatlichen Gebühren für Februar (anteilig) und März 2021 sowie die einmaligen Kosten für Bereitstellung und Installation. Aus dieser Rechnung geht auch hervor, dass sich die monatlichen Gebühren nur auf 16,76 Euro (netto) plus 19 % USt, in Summe somit auf 19,94 € belaufen.
Fachliteratur:
Der Bf. erwarb im Jahr 2021 folgende Bücher laut Darstellung im Verfahrenslauf, Seite 2. In Summe wurden hier 943,36 € geltend gemacht.
Der Tridentinische Kalender wurde laut Rechnung doppelt erworben.
Ebenso enthalten ist eine Rechnung der Buchbinderei Strasser vom 17.8.2021. Es wurde ein Buch namens "Missale", offenbar in Leder gebunden, instand gesetzt. Es handelt sich offensichtlich um ein älteres Messbuch. Ein Messbuch, auch lateinisch Missale (Plural Missalia, Missalien, Missalen) oder Missal (Plural Missale), ist ein liturgisches Buch der lateinischen Kirche und beschreibt den Ordo missae für die Feier der Eucharistie an Sonn-, Fest- und Werktagen. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Messbuch)
Die Rechnung betreffend dem Buch Missale Romanum ist ein Kassabeleg ohne Nennung des Käufers.
Die Werke über Verschwörungstheorien ("Superlogen regieren die Welt" um 9,50 Euro und "Lockdown Band 2" um 21 Euro), Biografien ("Nationale Revolution und autoritärer Staat" um 7,92 Euro, "Paula Hitler: die Schwester…" um 37,80 Euro), Sprachinfotainment ("Versunkene Wortschätze" um 9,99 Euro), Gesellschaftskritik ("Theorie der Diktatur" um 22,70 Euro), Geschichte ("Die Achse Berlin-Rom" um 12,80 Euro) sind nicht nur für die Berufsgruppe des Bf., sondern darüber hinaus für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit von Interesse.
Folgende Zeitschriftenabos wurden geltend gemacht:
05.01.2021 Dominus vobiscum 10,00 €
22.01.2021 St.Thomas von Aquin e.V. 30,00 €
26.02.2021 ARES Verlag GmbH 34,00 €
19.04.2021 Una Voce Korrespondenz 37,00 €
19.06.2021 W3 Verlag GmbH 32,00 €
In Summe wurden hier 143,00 € geltend gemacht.
Zeitschrift Abendland:
"Die Zeitschrift "Abendland" steht für den Bezug auf das, "was immer war und ewig gilt": auf die ethnische, religiöse und kulturelle Tradition Europas und seiner Völker. Unsere Zeitschrift hat sich auch in den letzten Jahrzehnten in zahlreichen Artikeln immer wieder den historischen und geistigen Wurzeln unseres Seins gewidmet - nicht nur jenen Österreichs oder der deutschen Nation, sondern denen ganz Europas. Und genau dies soll der neue Name ausdrücken: Es geht uns um Europa, um unseren Kontinent, um die Völker und die geistige Kultur dieses Erdteils. Diese wollen wir bewahren in einer Zeit, in der sie vielfältig angegriffen werden: nicht nur durch eine gesteuerte kulturferne Massenzuwanderung, auch durch Entwicklungen, die von der EU und anderen Institutionen den europäischen Völkern durch Propaganda und staatlichen Zwang oktroyiert werden. Wir stehen für das Abendland und seine Bewahrung. Wir wollen die historischen, religiösen und kulturellen Wurzeln aufzeigen, auf denen Europa und seine Völker ruhen, wir wollen uns dafür einsetzen, daß Europa europäisch, Deutschland deutsch, Österreich österreichisch - daß das Abendland abendländisch bleibt. Immer wieder haben wir daher in den letzten Jahren nicht nur heimische und nationale Themen behandelt, sondern auch die Kultur Rußlands, Frankreichs oder Albaniens: Wir haben Europa in seiner Vielfalt zum Thema gemacht. Dies vor allem soll der neue Name zum Ausdruck bringen. Dabei werden wir weiterhin Artikel bringen, die sich mit der richtigen, "neuen" wirtschaftlichen Ordnung dieses Kontinents und einer neuen politischen Ordnung im Dienste der Völker Europas befassen." (Quelle: https://www.abendland.at/index.php?id=1252)
Hierbei handelt es sich um eine Zeitschrift, die auch bei nicht in der Berufssparte des Bf tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098).
Gleiches gilt für das Abonnement von "Die Zeit". Die Zeit (Eigenschreibweise des Verlags DIE ZEIT) ist eine überregionale deutsche Wochenzeitung und ein digitales publizistisches Angebot. (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Zeit) Die publizierten Themen sind breit gestreut.
Unstrittig sind Werbungskosten für Berufskleidung (Talar, Dienstkleidung) in Höhe von 1696 €.
Übersicht:
| Vom Bf. beantragteWK | BeantragteHöhe | Höhe lt.Amtspartei |
| Internet, Computer | 2341,28 € | 699,00 € |
| Fachliteratur | 943,36 € | 436,43 € |
| Zeitschriften | 143,00 € | 77,00 € |
| Arbeitskleidung | 1696,00 € | 1696,00 € |
| Summe | 5123,64 € | 2908,43 € |
2. Beweiswürdigung
Das Beweisverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Rechtzeitigkeit:
Die Angaben zu den Daten sind unstrittig und geht auch die Amtspartei von einer irrtümlichen Annahme einer Verspätung aus.
Werbungskosten:
Die Höhe der Aufwendungen ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen.
Privatanteil Internet/Computer:
Dass eine private Mitveranlassung erfolgte, ist im gegenständlichen Fall nicht dem Grunde nach, sondern nur im Ausmaß strittig.
Der Richterin scheint nachvollziehbar, dass das private Interesse des Bf. in Computer und Internet nur gering war. Dies ist daran zu erkennen, dass der Bf. vom Erwerb der Wohnung 2016 bis 2021 keinen Internetanschluss in seiner Wohnung hatte, obwohl er sich in den Ferien überwiegend dort aufgehalten hat.
Der Kauf und die Installation des Computers und diverser Zusatzgeräte für die Privatwohnung des Bf. erst im August 2021 und somit erst nach dem Ende von Distanzunterricht und Schulschließungen im Jahr 2021. Daraus schließt die Amtspartei, dass beim Bf. sogar ein höherer Privatanteil von 70% festzusetzen ist.
Nach Ansicht der Richterin ist ein Privatanteil von 20% angemessen und nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Installation des Internets im Februar 2021 und auch des Erwerbs des Computers im August 2021 war noch nicht absehbar, wie sich der Verlauf der Pandemie entwickeln wird und ob nicht im Herbst wieder Phasen von Distanzunterricht verordnet werden. Dazu wird auf den im Sachverhalt verlinkten Artikel verwiesen. Die Pandemie war auch unabhängig vom Distance Learning im Sommer 2021 noch nicht vorbei.
Der berufliche Anteil liegt demnach entgegen der Ansicht der Amtspartei nicht nur für die Monate bis Juni 2021, sondern im gesamten Jahr 2021 vor.
Zudem hat sich die Verwendung von Computern im Unterricht, Erteilung von Arbeitsaufträgen, Kommunikation mit den Schülern durch die Corona-Pandemie rasch durchgesetzt und ist auch nach der Pandemie erhalten geblieben. (vgl. beispielsweise https://link.springer.com/article/10.1365/s40702-021-00806-z). Auch Lehrkräfte, die den Computer zuvor nur wenig eingesetzt haben, waren durch die Pandemie dazu gezwungen, mit den Anwendungen im Unterricht auseinanderzusetzen.
Eine häufigere Nutzung des Internets gilt aber auch für den privaten Bereich. Ein Privatanteil von 10% erscheint demnach deutlich zu niedrig. Auch Personen, die sich vor der Pandemie in ihrer Freizeit nicht für Computer und Internet interessiert haben, verwenden es seither häufiger.
Für eine private Veranlassung von 70%, wie von der Amtspartei angenommen, fehlen der Richterin aber jegliche Hinweise.
Die Richterin schätzt den Anteil der privaten Nutzung mit 20%.
Die vom Bf. vorgelegte Internetrechnung vom 24.2.2021 über 206,94 Euro enthält die monatlichen Gebühren für Februar (anteilig) und März 2021 sowie die einmaligen Kosten für Bereitstellung und Installation. Aus dieser Rechnung geht auch hervor, dass sich die monatlichen Gebühren nur auf 16,76 Euro (netto) plus 19 % USt, in Summe somit auf 19,94 € belaufen.
Fachliteratur/Zeitschriften:
Der Sachverhalt ist weitgehend unstrittig. Die Quellen zum Inhalt wurden im Internet recherchiert und im Sachverhalt als Quelle angegeben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 245 BAO lautet:
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Da dem Antrag auf Nachreichung einer Begründung zum Bescheid vom 2.3.2023 mit Schreiben vom 22.3.2023 entsprochen wurde, war aufgrund der Hemmung des Laufes der Beschwerdefrist die Beschwerde vom 6.4.2023 rechtzeitig.
Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Internet/Computer
Der im Jahr 2021 angeschaffte Computer stellt im Ausmaß seiner beruflichen Nutzung ein Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) dar. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist bei in Privatwohnungen verwendeten Computern davon auszugehen, dass diese sowohl beruflich als auch privat verwendet werden. Daher wird der Anteil der Privatnutzung - abweichend vom Vorbringen des Finanzamtes und des Bf.- mit 20 % geschätzt.
Es ergeben sich folgende Aufwendungen:
| Telefonkonverter | 94,95 |
| Installation Internet | 206,94 |
| Internetkosten 10 Monate | 199,40 |
| Installation | 14,90 |
| Geräte | 1973,33 |
| 2489,52 | |
| 20% Privatanteil | -497,90 |
| 1991,62 |
Fachliteratur/Zeitschriften
Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind als Werbungskosten absetzbar (vgl. z.B. Jakom/Peyerl EStG, 2020,§ 20 Rz 90, Stichwort Literatur; Jakom/Lenneis EStG 2020 § 4 Rz 330, Stichwort Fachliteratur).
Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind, die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist (VwGH 18.3.1986, 85/14/0156).
Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098 betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Dies trifft nach Ansicht der Richterin auf die Abonnements von der Zeit und der Zeitschrift Abendland zu.
Auf die Werke "Superlogen regieren die Welt" um 9,50 Euro und "Lockdown Band 2" um 21 Euro), Biografien ("Nationale Revolution und autoritärer Staat" um 7,92 Euro, "Paula Hitler: die Schwester…" um 37,80 Euro), Sprachinfotainment ("Versunkene Wortschätze" um 9,99 Euro), Gesellschaftskritik ("Theorie der Diktatur" um 22,70 Euro), Geschichte ("Die Achse Berlin-Rom" um 12,80 Euro) trifft dies nach Ansicht der Richterin zu.
Der Kassenbeleg betreffend Missale Romanum kann in Übereinstimmung mit der Amtspartei ebenfalls nicht anerkannt werden, es wird im Beleg kein Käufer genannt. (179 €)
Anders als die Amtspartei anerkennt die Richterin die Aufwendungen für die Buchbinderei Strasser. Hier wurde ein offenbar älteres Messbuch saniert. (185 €) Wenn jedoch die Anschaffung eines solchen Buches Fachliteratur darstellt, was im gegenständlichen Fall beim Bf. aufgrund seines Berufes unzweifelhaft der Fall wäre, dann ist auch der Aufwand für die Reparatur eines solchen Buches als Werbungskosten zu sehen.
Es werden sohin folgende Werbungskosten anerkannt:
Fachliteratur
| 04.01.2021 | Sarto Verlag | Tridentinischer Kalender 1 Stk. | 21,42 |
| 13.01.2021 | Sarto Verlag | Schott Einlageblätter | 12,09 |
| 09.02.2021 | Ralfs Bücherkiste | Höcht, Fatima… | 8,50 |
| 08.02.2021 | Sabat UG | Thomas v. Aquin | 19,95 |
| 15.03.2021 | Sarto Verlag | Psalmen | 34,29 |
| 16.03.2021 | Antiq. Bookfarm | Himmelskönigin | 16,00 |
| 30.04.2021 | BBB Internetbuch | Deutscher Psalter | 16,30 |
| 10.06.2021 | AbeBooks | Missiale Romanum… | 191,00 |
| 10.07.2021 | Moluna | Orationes | 11,40 |
| 13.08.2021 | Buchbinderei Strasser | Missale instand setzen | 185,00 |
| 13.08.2021 | Paul Pfeiffer | Das Ende d. Neuzeit | 28,59 |
| 03.11.2021 | Verlag St. Petrus | Rituale Parvum | 30,00 |
| 06.11.2021 | Klaus Böttcher | Paula Hitler | 37,80 |
| 10.12.2021 | Antiquariat Nußbaum | Das Leben Marias | 26,50 |
| 21.12.2021 | Sarto Verlag | Das Kreuz und der Krieg | 20,19 |
| 659,03 |
Zeitschriftenabonnements
| 05.01.2021 | Dominus vobiscum | 10 |
| 22.01.2021 | St. Thomas von Aquin e.V. | 30 |
| 19.04.2021 | Una Voce Korrespondenz | 37 |
| 77 |
Gesamthaft ergeben sich folgende Werbungskosten:
| Fachliteratur | 659,03 |
| Zeitschriften | 77,00 |
| Kosten für Unterricht (Internet, Geräte) | 1991,62 |
| Uniform, Talar | 1696,00 |
| Summe | 4423,65 |
Im Zuge dieses Erkenntnisses werden somit Werbungskosten in Höhe von € 4423,65 anerkannt. Die Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
| Einkünfte | |
| BMLVBildungsdirektion | € 64.524,48€ 15.509,99 |
| Werbungskosten | -4123,65 |
| Homeoffice-Pauschale | -300 |
| Gewerkschaft | -131,40 |
| Gesamtbetrag d. Einkünfte | 75.479,42 |
| Zuwendungen | -75,00 |
| Kirchenbeitrag | -400,00 |
| Einkommen | 75.004,42 |
| 0% f. 11.000 | 0,00 |
| 20% f. 7000 | 1400,00 |
| 35% f. 13000 | 4550,00 |
| 42% f. 29.000 | 12.180,00 |
| 48 % f. 15.004,42 | 7202,12 |
| Steuer vor Absetzbeträgen | 25.332,12 |
| Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 |
| Steuer sonst Bezüge | |
| 0% für die ersten 620 | 0,00 |
| 6% für die restlichen 12493,86 | 749,63 |
| Einkommensteuer | 25.681,75 |
| Anrechenbare Lohnsteuer | -21026,40 |
| Rundung | -0,35 |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 4655,00 |
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 5. August 2025