JudikaturBFG

RV/7103220/2020 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
26. April 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** betreffend Beschwerde vom 20. April 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. März 2020 betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2016 sowie Einkommensteuer 2015 bis 2016 (St.Nr.: BfStNr***) den Beschluss:

Die Beschwerde vom 20. April 2020 wird als gegenstandslos erklärt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 144 Abs 9 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Anlässlich einer Außenprüfung wurden von der belangten Behörde am 12. März 2020 Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2016 sowie Umsatzsteuer 2014 bis 2016 erlassen.

Mit Eingabe vom 20. April 2020 über FinanzOnline begehrte der Beschwerdeführer mit dem Betreff "Sonstige Anbringen und Anfragen" wörtlich Folgendes:

"Ich beantrage die Aussetzung a der Höhe der Forderung wegen und COVID 19 aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit.

Weiteres Beantrage ich die Aussetzung und Wiederneuaufnahme aus wichtigen Erkenntnissen und den Grunde nach, weiteres sind die Grundlagen Falsch berechnet wurden von Ihnen. 873,00 Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gehört ebenfalls gestrichen wenn es in dem Steuerbescheid berechnet wurde, 2014 neu, weiteres Was mir noch auffiel, 2014 ust 10.875,30 auf Einkommen 54.376,51 sind die dumm, oben auf. Das geht nicht mal. 2014: 65.251,81 brutto 54.376,51 netto stimmt ja nicht wenn ich It. denen 54.376,51 Erhalten habe (was auch nicht stimmt) das gehört runter gerechnet!

Weiteres teile ich mit

A***, wurde 1:1 dem Finanzamt zurückbezahlt und kann daher nicht berechnet werden.

B***, hat Frau C*** 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden.

D***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden und kam für dieses Jahr erneut an ob ich ihr das machen kann und natürlich habe ich nein gesagt, das geht nicht und darf auch nicht (kommt ja sicher nicht an wenn Ihre Behauptung stimmen würde).

E***, 1:1 erhalten und kann daher nicht berechnet werden.

Das gehört alles RICHTIG Gestellt von euch noch, die Forderung von euch widerspreche ich dem Grunde und der Höhe nach und kann daher nicht Fällig gestellt werden, da Sie A) erstmal Richtig gestellt werden muss und die Unterlagen erstmal mit Mehr Zeit von uns geprüft werden müssen und B) aufgrund COVID19 und der Wirtschaftlichen Lage ausgesetzt gehören auf unbestimmte Zeit und ohne Zins.

Hiermit beantrage ich die Aussetzung von allen Forderungen, beantrage die Wiederneuaufnahme 2014, 2015, 2016, 2017 und ich beantrage die Zinsfreistellung aufgrund COVID19 per sofort".

Die belangte Behörde hat diese Eingabe als Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2016 sowie betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2016 gewertet.

Mit Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 25. Juni 2020 wurden die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 und 2015 abgeändert. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2016 wurde als unbegründet abgewiesen. Die gesonderten Bescheidbegründungen sind mit 26. Juni 2020 (Freitag) datiert.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Juli 2020 (somit fristgerecht) die Beschwerde vom 20. April 2020 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Gem § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Sobald das Verwaltungsgericht für die Erledigung von Bescheidbeschwerden zuständig ist, obliegt ihm auch die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen; dies etwa, wenn die Abgabenbehörde über eine mangelhafte Beschwerde meritorisch abgesprochen hat (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 19).

Aus der in diesem Beschluss zitierten Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2020 ist weder eindeutig zu erkennen, welche konkreten Bescheide angesprochen sind, noch welche Punkte in den Bescheiden angefochten bzw welche Änderungen beantragt werden. Darüber hinaus enthält die Eingabe auch keine ausreichende Begründung.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2025 dem Beschwerdeführer gem § 85 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO aufgetragen, folgende Mängel binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben:

Der Beschwerde vom 20. April 2020 fehlen:

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Der Beschwerdeführer wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

Der Beschluss wurde sowohl an die laut ZMR ersichtliche Wohnadresse des Beschwerdeführers als auch an den, laut interner Datenbank angemerkten Zustellbevollmächtigten nachweislich mit Rsb versandt und nicht behoben.

§ 17 ZustG bestimmt:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 7. März 2025 (adressiert an die Wohnadresse des Beschwerdeführers) wurde laut Rückschein am 13. März 2025 (Zustellversuch am 12. März 2025) zur Abholung bereitgelegt und gilt daher an diesem Tag als zugestellt. Der an den Zustellbevollmächtigten adressierte Beschluss des Bundefinanzgerichts vom 7. März 2025 wurde laut Rückschein am 14. März 2025 zur Abholung bereitgelegt (Zustellversuch am 13.März 2025) und gilt daher an diesem Tag als zugestellt. Die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages endete somit jedenfalls am 11. April 2025.

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da der Beschwerdeführer die ihm aufgetragene Behebung der Mängel seiner Eingabe vom 20. April 2020 nicht binnen der ihm mitgeteilten Frist vorgenommen hat, gilt die gegenständliche Beschwerde als zurückgenommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen und zu einem Wiederaufleben der angefochtenen Bescheide, ohne dass es gesonderter Aufhebungsbescheide bedarf.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.

Wien, am 26. April 2025