JudikaturBFG

RV/2100232/2021 – BFG Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die ***stV***, ***Adresse stV***,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. August 2020 betreffend Dienstgeberbeitrag 2015, Dienstgeberbeitrag 2016, Dienstgeberbeitrag 2017, Dienstgeberbeitrag 2018, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018, Steuernummer ***BF1StNr3***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

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II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang / festgestellter Sachverhalt:

Das Finanzamt Graz-Stadt erließ nach durchgeführter GPLA die im Spruch bezeichneten Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 2015 - 2018. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin (in der Folge "Bf") am 14.09.2020 (einlangend am 15.09.2020) jeweils Beschwerde. Am 25.03.2021 erließ das nunmehr zuständige Finanzamt Österreich Beschwerdevorentscheidungen.

Auf Grund der Vorlageanträge vom 19.04.2021 (einlangend am 22.04.2021) legte das Finanzamt die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Der vorliegende Beschwerdeakt wurde am 29.01.2024 mit Stichtag 01.02.2024 der Gerichtsabteilung GA 3002 zugeteilt.

Am 15.04.2025 fand ein Erörterungstermin am Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz) unter Beisein der Verfahrensparteien statt.

Mit Schreiben vom 02.06.2025 erteilte die Bf ihre Zustimmung zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Finanzamt Österreich.

Mit Beschluss vom 03.06.2025 leitete das Bundesfinanzgericht die Zustimmungserklärung der Bf zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide an das Finanzamt Österreich weiter und räumte hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ein.

Das Finanzamt verständigte am 14.07.2025 das Bundesfinanzgericht davon, dass die angefochtenen Bescheide aufgehoben und neue Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag 2015, Dienstgeberbeitrag 2016, Dienstgeberbeitrag 2017, Dienstgeberbeitrag 2018, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2017 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2018 erlassen wurden. Das Finanzamt ließ dem Bundesfinanzgericht überdies Ablichtungen sowohl des auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Aufhebungsbescheides als auch der neuen Sachbescheide (allesamt vom 08.07.2025) zukommen.

Dem Beschwerdebegehren der Bf wurde damit Rechnung getragen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gegenstandsloserklärung (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Gemäß § 300 Abs 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Gemäß § 300 Abs 5 BAO lebt die Entscheidungspflicht des § 291 durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.

Mit auf § 300 Abs 1 BAO gestützten Bescheiden hob das Finanzamt - nach Zustimmung durch die Bf und innerhalb der vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig eingeräumten Frist - die angefochtenen Bescheide auf. Zudem erließ das Finanzamt - dem Verbindungsgebot des § 300 Abs 3 BAO entsprechend - neue Sachbescheide.

Bei den neuen Sachbescheiden handelt es sich um an die Stelle der angefochtenen Bescheide tretende Bescheide im Sinne des § 261 Abs 1 lit a BAO (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 300 Rz 13).

Da damit dem Beschwerdebegehren der Bf Rechnung getragen wurde, waren die Beschwerden, die gemäß § 253 BAO auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet gelten, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären.

Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 BAO eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst […] Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs 3, § 261), […] (vgl § 272 Abs 4 BAO).

Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen wird.

Im Übrigen verzichtete die Bf im Schreiben vom 02.06.2025 ausdrücklich auf die Senatsverhandlung.

3.2. Zulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am 22. Juli 2025