Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wöber Dirmhirn Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mariahilfer Straße 209, 1150 Wien, über die Beschwerde vom 22. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2014-02.2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Rückforderungsbescheid Anrechnung vom 30.07.2024 wurde von Frau ***Bf1*** (Bf) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***K***, für die Monate Juli 2014 bis Februar 2024 in Höhe von € 23.129,60 (davon Familienbeihilfe iHv € 16.295,60 und Kinderabsetzbeträge iHv € 6.834,00) rückgefordert. Begründend wurde angeführt, dass dieser Betrag nach § 26 Abs 1 FLAG zurückzuzahlen sei. Weiters stellte das FA die Verjährungsfristen des § 207 BAO dar.
Mit Anbringen vom 22.08.2024 (eingelangt am 22.08.2024) wurde eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 30.07.2024 eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass die Bf vom Finanzamt die Auskunft erhalten hätte, dass die telefonische Mitteilung über den Wegzug ausreichend sein würde und keine weiteren Schritte nötig seien. Sie sei damit ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen, die an keine besonderen Formvorschriften gebunden sei. Als die Bf weiterhin die Familienbeihilfe für ihren Sohn bezogen hatte, sei sie von der Rechtmäßigkeit der Auszahlung ausgegangen, zumal dem Finanzamt der Auslandsaufenthalt bereits vor der Abreise Anfang 2014 fristgerecht gemeldet worden sei. Aus dem weiteren Erhalt der Familienbeihilfe hätte die Bf den Schluss gezogen, dass für die Auszahlung ihre österreichische Staatsbürgerschaft und die österreichische Staatsbürgerschaft ihres Sohnes relevant gewesen sei. Weiters wäre der Behörde bekannt gewesen, dass die Bf und ihr Sohn in den Jahren 2014 bis 2024 keinen Hauptwohnsitz in Österreich hatten. Die Bf beantragte, den Rückforderungszeitraum auf 5 Jahre zu beschränken.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 26.08.2024 erging eine gesonderte Bescheidbegründung an die Bf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bf im Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2024 weder einen Wohnsitz, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätte. Daher stünde keine Familienbeihilfe zu. Weiters bestünde für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes ginge es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes zu beurteilen sind. Diese Beurteilung habe nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit. Es komme nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges der Familienleistungen an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der ursprünglichen oder weiteren Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages oder die Verwendung dieser Leistungen wären nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtsmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gelte für den gutgläubigen Verbrauch dieser Beträge. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2024 (zugestellt am 19.12.2024) wurde die Beschwerde vom 22.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass angesichts des mehrjährigen Aufenthaltes ***L***, die Bf unter Berücksichtigung der Hinweise auf den Mitteilungen des Finanzamtes Zweifel am weiterhin bestehenden Beihilfenanspruch hätte haben müssen und sie es ernstlich für möglich halten hätte müssen, dass sie zu Unrecht weiterhin Familienbeihilfe in Österreich beziehe. Bei einem Wegzug aus Österreich sei es naheliegend, dass der österreichische Staat keine Familienleistungen mehr erbringen würde und die Meldung gem. § 25 FLAG unterlassen worden sei. Entgegen ihren (Schutz)Behauptungen hätte die Bf den dauerhaften Umzug der Familie ***L1*** nicht dem Finanzamt gemeldet.
Mit Anbringen vom 19.12.2024 wurde fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 22.08.2024 durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Hinsichtlich der Beschwerdegründe wurde auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde verwiesen.
Mit Vorlagebericht vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Bf entgegen ihrer (Schutz)behauptungen den dauerhaften Umzug der Familie ***L1*** nicht dem Finanzamt gemeldet habe. Die Behörde beantragt darin die Abweisung der Beschwerde.
Am 2.12.2025 wurde die mündliche Senatsverhandlung in Wien durchgeführt. Der Vertreter der Bf bzw. die Bf führten im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt über den Wegzug telefonisch informiert worden wäre und das für die Bf nicht erkennbar gewesen sei, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe an den Aufenthalt im Inland geknüpft ist. Es gebe auch keine laufenden Mitteilungen des Finanzamtes zum Familienbeihilfenbezug, sondern nur ein Informationsschreiben am Beginn des Familienbeihilfenbezuges, in dem der Wegzug ins Ausland nicht als Grund für den Wegfall des Anspruches angeführt sei. Die Bf sei in Österreich geboren und habe wie ihre beiden Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie habe mehrfach Aktionen gesetzt, anhand derer dem Staat Österreich klar sein musste, dass sie nicht in Österreich, sondern im Ausland lebe unter anderem dadurch, dass sie sich als Auslandsösterreicherin gemeldet habe, die (türkische) Adresse der Botschaft gemeldet habe, das Kind von der Schule in Österreich abgemeldet wurde, Wahlkarten von der Türkei aus beantragt wurden, der österreichische Pass für den Sohn von der Botschaft ***L*** abgeholt wurde. Sie habe zuerst bei der Krankenkasse angerufen und sich dort gemeldet und gefragt, ob sie sich für die Familienbeihilfe auch melden müsse. Das wurde ihr bestätigt, sie solle beim Finanzamt anrufen. Dies habe sie getan und dort gefragt, ob das Finanzamt etwas zu mir benötige. Darauf sei ihr mitgeteilt worden, dass dies schon passe es würde alles automatisch funktionieren würde.
Der Vertreter der BF führte aus, dass ein nicht vorhandener Aktenvermerk kein Beweis dafür sei, dass das Telefonat nicht stattgefunden habe. Weiters werde die Rückzahlungsverpflichtung für fünf Jahre nicht bestritten. Diese Rückzahlung sei auch bereits erfolgt. Es gehe lediglich um die Frage des Vorsatzes, den die Bf nicht gehabt hätte. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Wesentlichen auf die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlagebericht und führte aus, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe an den Aufenthalt im Inland geknüpft sei.
Die Bf und ihr Sohn sind beide österreichische Staatsbürger. Bis 2014 haben beide in Österreich gelebt. Im Jänner 2014 ist die Bf mit ihrem Sohn ***L1*** gezogen. Sie lebten dort bis 22. Februar 2024. Der Sohn war dort 8 Jahre in der Schule und davor im Kindergarten. Anschließend kehrten sie wieder nach Österreich zurück.
Die Bf bezog von Juli 2014 bis Februar 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv € 23.129,60 für den Sohn.
Die Bf hat vor ihrem Wegzug zunächst bei der Krankenkasse angerufen und (auch) gefragt, ob sie sich für die Familienbeihilfe auch melden müsse. Das wurde ihr bestätigt, sie solle beim Finanzamt anrufen. Dies hat sie getan und dort gefragt, ob das Finanzamt etwas zu ihr benötige. Darauf sei ihr mitgeteilt worden, dass dies schon passe es würde alles automatisch funktionieren würde. Sie hat zudem während ihres Auslandsaufenthaltes den ausländischen Hauptwohnsitz für sich und ihre Kinder den Behörden mehrfach zur Kenntnis gebracht.
Die Bf hat nicht (zumindest) billigend in Kauf genommen, dass sie die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Sie ging davon aus, dass sie alle Meldepflichten erfüllt hat und der Bezug zu Recht erfolgt ist.
Der, der Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und den Vorbringen der Parteien sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Unstrittig ist, dass die Bf und ihr Sohn von Jänner 2014 bis Februar 2024 nicht in Österreich gelebt haben und dass die Bf bis Februar 2024 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat. Fraglich ist, ob und welche Schuld die Bf an diesem unrechtmäßigen Bezug trifft, somit, ob es die Bf billigend in Kauf genommen hat, dass sie die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Für den erkennenden Senat konnte die Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbringen, dass sie zunächst die Krankenkasse und anschließend das Finanzamt telefonisch über den Wegzug ***L1*** informierte. Weiters brachte die Bf glaubhaft vor, dass ihr seitens des Finanzamtes mitgeteilt wurde, dass sie keine weiteren Handlungen vornehmen müsse und alles "automatisch" erledigt werden würde. Im Zuge dieses Telefonats ging die Bf davon aus, dass die relevanten Informationen korrekt aufgenommen und die erforderlichen weiteren Schritte gegebenenfalls vom Finanzamt veranlasst werden würden. Die Bf hat auch im Laufe ihres Auslandsaufenthaltes immer wieder Kontakt mit den österreichischen Behörden gehabt, in dem sie den Auslandsaufenthalt für sich und ihre Kinder offengelegt hat.
Bei dieser Ausgangslage hat es die weitaus überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Bf es nicht (zumindest) billigend in Kauf genommen hat, die Familienleistungen zu Unrecht zu beziehen. Es lag daher kein Vorsatz vor, eine unrechtmäßige Leistung zu beziehen. Vielmehr handelte es sich um ein Missverständnis bzw. um einen gutgläubigen Bezug aufgrund der telefonischen Information an das Finanzamt und des Ausbleibens einer gegenteiligen Verständigung.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat davon aus, dass das Finanzamt vom Wegzug informiert wurde und die Bf dadurch ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen ist und dass die Bf es nicht ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der Sohn verzog im Jahr 2014 mit seiner Mutter ***L1***. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Rückkehr im Jahr 2024 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist nicht ob unter diesen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Familienbeihilfe zusteht, sondern nur welche Verjährungsfrist für die Rückforderung anzuwenden ist.
Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 12 ff).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Die zitierte Gesetzesbestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Es ist unerheblich, ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat.
Gem. § 33 Abs 3 Z 1 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.
Die Bf war Empfängerin der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Es ist unerheblich, ob die Beträge an das Kind weitergeleitet worden sind oder nicht b zw. ob diese gutgläubig verbraucht wurden. Die Bf hat di e zu Unrecht bezogen e Familienbeihilfe rückzuerstatten. Der Sohn der Bf hielt sich seit dem Jahr 2014 ständig in einem Drittland, im gegenständlichen Fall ***L***, auf. Daher wurde auch der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen und ist ebenso rückzuerstatten.
Gemäß § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldende Tatsache an das Finanzamt zu erfolgen. In der Mitteilung wird ferner auf mögliche Sanktionen bei Unterlassen der Mitteilung (z.B. Rückforderungen) hingewiesen (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl., § 25 Tz 3). Die Mitteilung, dass ein Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird, sich für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten wird (ins Ausland zieht), gehört zu diesen meldepflichtigen Umständen (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl, § 25 Tz 9 mit Hinweis auf Wittmann/Papacek, § 25, 17).
Auf diese Meldepflicht wurde die Bf in der an sie ergangenen Mitteilung über das Bestehen des Beihilfenanspruches aufmerksam gemacht. Die Bf nahm daher mit der ihr zugesandten Mitteilung zur Kenntnis, dass sie sämtliche Änderungen der im Antrag gemachten Angaben binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt zu melden hat.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Der Abgabenhinterziehung macht sich gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 207 Abs. 4 BAO verjährt das Recht, die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, in fünf Jahren. Allerdings gilt § 207 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß, wonach die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, soweit eine Abgabe hinterzogen ist. Liegt dem zu Unrecht erfolgten Beihilfenbezug eine Hinterziehungsabsicht zugrunde, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage, § 26 Tz 39 mit Hinweis auf BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016).
Die Bf hat es nach dem oben Dargestellten nicht vorsätzlich unterlassen das Finanzamt über ihren Wegzug und den Wegzug des Sohnes zu informieren. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden somit im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO nicht hinterzogen. Die Verjährungsfrist beträgt daher 5 Jahre.
Die einfache Verjährung gem § 208 Abs 1 lit c BAO beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Es kommt daher auf das Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs an (Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage § 26 Rz 40).
Der Rückforderungsbescheid wurde am 30. Juli 2024 erlassen. Die Jahre 2018 bis 2014 waren mit Ablauf des Jahres 2023 bereits verjährt. Das Jahr 2019 verjährte erst mit Ablauf des Jahres 2024. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich daher von Jänner 2019 bis Februar 2024. Der Rückforderungsbetrag beträgt € 13.231,40.
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Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Bf es billigend in Kauf genommen hat, dass sie die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ist eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage, die der Revision nicht zugänglich ist. Zur Frage ob eine Rückzahlungsverpflichtung besteht und ob die zehn- oder fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 8. Jänner 2026
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