Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 28. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Februar 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024, SVNr. ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Der Rückforderungsbescheid vom 7.2.2025 wurde mit Rsb versendet und am 13.2.2025 an die Beschwerdeführerin(Bf.) ausgefolgt. Dies wird von dieser auch nicht bestritten.
Am 28.5.2025 erhob die Bf. über FinanzOnline eine Beschwerde und brachte darin vor, ihr sei telefonisch geraten worden, die Beschwerde auf elektronischem Weg nocheinmal einzubringen, da es bei der Zustellung offenbar Probleme gegeben habe. Sie habe sich am 26.5.2025 telefonisch beim Finanzamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, es sei keine Beschwerde eingelangt.
Sie habe jedoch die Beschwerde samt Beilagen am 6.3.2025 um 12:29 Uhr bei der Post "eingeschrieben" aufgegeben, lt. beiliegendem Sendungsverlauf sei sie am 26.3.2025 noch immer "in Verteilung"gewesen.
Gleichzeitig legte sie ein Schreiben bezeichnet als Beschwerde, datiert mit 5.3.2025, vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.12.2025 wurde die Beschwerde der Bf. vom 28.05.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Am 23.12.2025 brachte die Bf. firstgerecht einen Vorlageantrag ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung un den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist. Sie verwies sinngemäß darauf, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, damit die Beschwerde rechtzeitig einlange. Durch Versäumnisse und Fehler der Post sei jedoch der Brief als Paket versendet worden und die Behauptung, der Brief sei rückgesendet worden unrichtig. Tatsache sei, dass die Beschwerde nicht an das FA Österreich zugestellt worden sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangen Behörde mit Bescheid vom 20.1.2026 als verspätet zurückgewiesen und damit begründet, dass gem. § 308 BAO ein Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden muss. Dabei sei ausschlaggebend, wann erstmals die Fristversäumnis erkennbar gewesen sei. Die Bf. habe selbst angegeben, dass sie anlässlich eines Telefonates mit dem Finanzamt am 26.5.2025 erstmals davon erfahren habe, dass die Beschwerde nicht beim Finanzamt eingelangt sei. Demnach hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens am 26.8.2026 gestellt werden müssen, weshalb der am 23.12.2025 gestellt Antrag als verspätete zurückzuweisen sei.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Rechtlich Würdigung:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Unstrittig ist, dass der Rückforderungsbescheid am 12.2.2025 hinterlegt und am 13.2.2025 an die Bf. ausgefolgt wurde. Die Beschwerdefrist begann daher am 13.2.2025 und endete am 13.3.2025.
Eine von der Bf. im Wiedereinsetzungsantrag vom 23.12.2025 geltend gemachte Fristverlängerung kommt nicht zum Tragen, da dieser Antrag, wie bereits ausgeführt, als verspätet zurückgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschwerde vom 28.5.2025 war daher verspätet und ist gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die auch im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 21.1.2026 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (zB VwGH 28.4.2005, 2004/16/0238; 1.3.2007, 2005/15/0137; 10.8.2010, 2010/17/0067; 6.7.2011, 2008/13/0149).
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der verspäteten Einbringung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 2. April 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden