JudikaturBFG

VH/5100005/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den neuerlichen Antrag des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom 7. Juli 2025 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO beschlossen:

Der neuerliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Ein am 6. Februar 2025 gestellter Antrag des ***Bf1*** auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. April 2025 abgewiesen. Diese Abweisung wurde wie folgt begründet:

"Mit Erkenntnis vom 19.9.2024, GZ. RV/5100293/2024, wurde nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung eine Beschwerde betreffend Nachsicht von Einkommen- und Umsatzsteuern 2015 bis 2020 abgewiesen, und betreffend Nachsicht von Einkommen- und Umsatzsteuern 2021 bis 2023 als unzulässig zurückgewiesen, da im Zeitpunkt der Entscheidung für die Veranlagungsjahre 2021 bis 2023 noch keine Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide ergangen waren. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde in der Verhandlung unter anderem festgestellt, dass die monatlichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus der von ihm betriebenen Zimmervermietung an Monteure, die bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind, zwischen 16.000 € (lt. Umsatzsteuersonderprüfung) und 20.000 € liegen (Angaben des Beschwerdeführers beim LG ***1*** im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Verfahrenshilfe; voraussichtliche Umsätze 2024 laut Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.5.2024 rund 230.000 € - somit monatlich rund 19.000 €) bei urlaubsbedingt geringeren Einnahmen in den Sommermonaten (Seite 11 der Entscheidungsgründe).

Am 24.9.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht der Umsatzsteuer 2021, nachdem am 23.9.2024 der Umsatzsteuerbescheid 2021 ergangen war. In weiterer Folge wurde nach Ergehen der entsprechenden Abgabenbescheide auch die Nachsicht der Einkommensteuern 2021 und 2022 sowie der Umsatzsteuer 2022 beantragt. Begründet wurden diese Anträge zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Steuerrückstand zu bezahlen. Das Bundesfinanzgericht sei in seinem Erkenntnis von zu hohen Einnahmen ausgegangen, diese würden nicht 16.000 bis 20.000 € monatlich betragen, sondern nur 9.000 bis 11.000 €. Außerdem habe die Bank Überschreitungszinsen von 17.000 € nachgelassen und müsse er für seine Darlehen nach erfolgter Umschuldung nur mehr 3,5 % Zinsen bezahlen (statt vorher 5,5 %). Eine Nachsicht führe aufgrund dieser Nachlässe zur keiner Gläubigerbevorteilung mehr. Ferner seien seine Aufwendungen für benötigte Medikamente nicht berücksichtigt worden.

Diese Nachsichtsansuchen wies das Finanzamt mit Bescheid vom 28.10.2024 ab und verwies zu den maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.9.2024.

Dagegen richtet sich die über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 29.10.2024, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich vorbrachte, dass das Bundesfinanzgericht von zu hohen Einnahmen ausgegangen sei; auch sei (aufgrund einer beabsichtigten VfGH-Beschwerde) das Erkenntnis "noch nicht rechtskräftig", weshalb sich das Finanzamt nicht darauf stützen könne. In ergänzenden Eingaben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund von Baufehlern in den Bädern (Gipsputz statt Zementputz) dieselben saniert werden müssten, was wichtiger sei als die Bezahlung des Abgabenrückstandes, der sich erhöht habe. Bei der Sozialversicherungsanstalt bestehe ebenfalls ein Rückstand (ca. 20.000 €).

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Nachlässe der Bank für den Beschwerdeführer erfreulich wären, aber nichts an dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Vorliegen eines bloßen finanziellen Engpasses ändern würden. Außerdem sei der Rückstand am Abgabenkonto seit September 2024 um 20.000 € gesunken, womit sich nichts Wesentliches an der Relation von Bankschulden und Abgabenschulden geändert habe.

Im Vorlageantrag vom 6.2.2025, der nachfolgend durch eine Fülle weiterer Eingaben ergänzt wurde, führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich der Abgabenrückstand nicht verringert, sondern erhöht habe, wodurch dieser nunmehr auch mehr als 15 % der Bankschulden betrage. Im Jahr 2020 habe es eine Überschwemmung gegeben, die den gerade errichteten Neubau kompett ca. 15 cm unter Wasser gesetzt habe. Die Sanierung sei noch immer nicht abgeschlossen. Das sei laut VfGH ein Nachsichtsgrund. Die Kosten für die von ihm ebenfalls betriebene Katzenzucht könne er nicht mehr bezahlen. Sein Gesundheitszustand laut vorliegendem neurologischem Gutachten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Kosten für Kanalgebühr und SVA-Beitrag wurden belegt. Neuerlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesfinanzgericht im Vorerkenntnis von zu hohen Einnahmen ausgegangen sei.

Am 10.3.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Bereits im Rahmen des Vorlageantrages vom 6.2.2025 hatte der Beschwerdeführer "aus finanziellen Problemen" um Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes ersucht, damit er seine "Eingaben ordnungsgemäß beim Finanzgericht vorbringen kann". Das Bundesfinanzgericht habe im (bereits abgeschlossenen) Nachsichtsverfahren (betreffend die Jahre 2015 bis 2020) mehrere Fehler gemacht. Nähere und gesonderte Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthält dieser Antrag nicht. Diese finden sich aber in einem Vermögensbekenntnis vom 12.2.2025 zur Erlangung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren unter anderem betreffend Festsetzung der Einkommen- und Umsatzsteuern 2021 und 2022.

Mit Schreiben vom 31.3.2025, eingelangt am 3.4.2025, übermittelte das Finanzamt den Verfahrenshilfeantrag vom 6.2.2025 gemäß § 292 Abs. 9 BAO an das Bundesfinanzgericht.

Rechtslage

§ 292 BAO normiert auszugsweise (soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung):

(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll ...

(8) Der Antrag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

Erwägungen

Nach § 292 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).

Nach VfGH 26.6.2020, G 302/2019, ist die Bestimmung verfassungskonform wie folgt auszulegen:

"Die Wendung ,dass zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen' erfordert und erlaubt eine Prüfung, ob im konkreten Einzelfall für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten bestehen. Dabei sind alle Umstände des Falles wie der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Rechtsschutzsuchenden, die Bedeutung des Rechtsstreites für diesen, die Komplexität des geltenden Rechtes und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeiten des Rechtsschutzsuchenden, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, abzuwägen.

Damit schließt § 292 Abs 1 BAO die Gewährung von Verfahrenshilfe im Einzelfall nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten."

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich dabei aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine sachliche Unbilligkeit liegt dagegen vor, wenn es im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu anormalen Belastungswirkungen und einem atypischen Vermögenseingriff kommt (auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 19.9.2024, GZ. RV/5100293/2024, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen).

Wie schon im Beschwerdeverfahren zu GZ. RV/5100293/2024 liegen auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine komplexen, besonders schwierigen Fragen rechtlicher Art vor, sondern ist zum einen nur die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zu erheben, wobei den Einkünften und Vermögenswerten die Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind. Zum anderen ist zu erheben, zu welchen Nachteilen die Einhebung der Abgaben beim Antragsteller führt, und sodann zu prüfen, ob diese Nachteile über die mit der Entrichtung von Abgaben üblicherweise verbundenen Belastungswirkungen und Interessenseinbußen hinausgehen. Es hat sich bereits im Nachsichtsverfahren zu GZ. RV/5100293/2024, insbesondere in der am 17.9.2024 durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung gezeigt, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Fähigkeiten verfügt, sein Anliegen wirksam selbst zu verteidigen. Es bestanden für ihn keine Schwierigkeiten, seine wirtschaftliche Situation ausreichend darzustellen und die Nachteile zu erläutern, die mit der Abgabenentrichtung verbunden sind. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere die Seiten 10 ff betreffend das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen wird verwiesen. Die Feststellung der Einnahmen aus der Zimmervermietung beruhte dabei auf den Angaben des Beschwerdeführers, deren Richtigkeit auch durch die am 20.3.2025 abgeschlossene Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Monate Juli bis Dezember 2024 bestätigt wird. Laut den vom Beschwerdeführer dabei vorgelegten Unterlagen erzielte er in diesen sechs Monaten aus der Zimmervermietung Nettoeinnahmen von 124.027,91 €, was einem Monatsdurchschnitt von 20.671,32 € entspricht. Für das verfahrensgegenständliche Nachsichtsansuchen brachte der Beschwerdeführer zielgerichtet Gründe vor, die seiner Ansicht nach für eine stattgebende Erledigung sprechen. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, dass für den Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten bei der Darstellung und Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes bestünden. Auch die Bedeutung des Rechtsstreites für ihn konnte der Beschwerdeführer ausreichend darlegen.

Insgesamt gesehen fehlt es daher im gegenständlichen Fall bereits an der Voraussetzung des § 292 Abs. 1 BAO, dass die im Beschwerdeverfahren strittigen Sach- und Rechtsfragen unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für diesen besondere Schwierigkeiten aufweisen würden.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der in § 113 BAO normierten Rechtsbelehrungspflicht und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ( § 115 Abs. 1 BAO) der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Ausnahmecharakter zukommt (VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Nachsichtsverfahren, und begründete diesen damit, dass er nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Nachsichtsantrag richtig einzubringen, wie aus seinen zahlreichen Eingaben ersichtlich sei. Mittlerweile habe er beim Finanzamt "ca." sechs neue Nachsichtsanträge eingebracht.

Erwägungen

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata (entschiedene Sache) entgegen (vgl. VwGH 9.10.1998, 96/19/3364 uva).

Der aufgezeigte Grundsatz gilt auch im Abgabenverfahren (VwGH 18.9.2002, 98/17/0281).

Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt aber nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 5.9.2008, 2005/12/0078).

Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheides wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl. zB. VwGH 17.5.2004, 2002/06/0203).

Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet, so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. VwGH 24.4.2015, 2011/17/0244, mit Hinweis auf 31.7.2006, 2005/05/0020).

Eine bereits entschiedene Sache (res iudicata), also Identität der Verwaltungssache, liegt somit vor, wenn sich gegenüber dem früheren (rechtskräftigen) Bescheid (hier: Beschluss vom 24. April 2025) weder die Rechtslage, noch die für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände geändert haben, und sich auch das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (Ritz, BAO8, § 303 Rz 13 mit zahlreichen weiteren Judikaturnachweisen).

Im neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 7. Juli 2025 werden keine Umstände vorgebracht, die eine neuerliche Entscheidung über die Frage der Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht zulassen würden. Schon im Antrag vom 6. Februar 2025 hatte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beigabe eines Verfahrenshelfers damit begründet, dass er nur so die "Eingaben ordnungsgemäß beim Finanzgericht vorbringen" könne. Auch den gegenständlichen Antrag vom 7. Juli 2025 begründet der Beschwerdeführer damit, dass er nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Nachsichtsantrag richtig einzubringen. Damit entspricht der neuerliche Antrag inhaltlich dem bereits abgewiesenen Antrag vom 6. Februar 2025. An der Rechtslage sind keine Änderungen eingetreten. Auch die für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umstände haben sich nicht geändert; auf die Erwägungen im Beschluss vom 24. April 2025 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Der neuerliche Verfahrenshilfeantrag vom 7. Juli 2025 war damit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am 28. Juli 2025