Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der Beschwerdeführer ist Pensionist.
Da der Beschwerdeführer trotz Erinnerung die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nicht übermittelte, war das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Am 9. Jänner 2025 erließ es daher den Einkommensteuerbescheid 2023 und setzte die Pensionseinkünfte aufgrund der übermittelten Lohnzettel und Meldungen an. Zudem berücksichtigte es Spenden, den Kirchenbeitrag und den Pensionistenabsetzbetrag.
2. Am 14. Februar 2025 langte beim Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 ein. Gegen diesen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es seien Werbungskosten (Fachliteratur, Schreibmaterial, Telefon und Internet), Sonderausgaben (Gewerkschaftsbeitrag, Haftpflicht-, Risikoablebens- und Rechtschutzversicherung), weitere Spenden und Unfallversicherungen in genauer genannter Höhe nicht berücksichtigt worden. Zudem stehe ihm jeweils der halbe Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden Kinder im Ausmaß von einmal 12 Monaten und einmal 9 Monaten zu. Weiters beantrage er den Verkehrsabsetzbetrag und den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag sowie die Verteilung des Jubiläumsgeldes, welches ihm 2019 ausbezahlt worden sei, auf fünf Jahre.
Neben dem angefochtenen Bescheid legte der Beschwerdeführer eine ausgefüllte Arbeitnehmerveranlagung 2023 mit zwei Beilagen L1k bei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da der Beschwerdeführer auf die beiden Ergänzungsersuchen des Finanzamtes nicht reagiert habe und keine entsprechenden Nachweise vorgelegen seien.
4. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Absetzposten detailliert aufgeschlüsselt habe, diese jedoch unberücksichtigt geblieben seien.
Mit weiterem Schreiben, beim Finanzamt eingelangt am 15. Jänner 2026, brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Seiner Ansicht nach weise das Verfahren Mängel auf. Bestimmte Lohn- und Geldbestandteile (Biennalsprünge, Indexanpassungen) seien unberücksichtigt geblieben. Zwischen März 2021 und Oktober 2024 sei die Berechnung auf statischem Niveau geblieben.
1. Der Beschwerdeführer erhielt im Streitjahr Pensionsbezüge (siehe Lohnzettel der Bundespensionskasse AG und des BVAEB Pensionsservice).
2. Er war im Streitzeitraum ledig und hat zwei Kinder, geboren im August 2001 und im Dezember 2004, die im Kalenderjahr 2023 bei der Kindesmutter wohnten (siehe Daten aus der Datenbank der Finanzverwaltung, abgefragt am 25.02.2026 und am 26.02.2026). Die Familienbeihilfe für beide Kinder wurde der Kindesmutter gewährt (siehe Daten aus der Datenbank der Finanzverwaltung, abgefragt am 25.02.2026).
3. Er hat keine Nachweise für die von ihm geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben erbracht. Auch die Zahlungen für den Unterhalt seiner Kinder hat er nicht nachgewiesen und keine Unterlagen über den vereinbarten Unterhalt vorgelegt.
An die Missio Päpstl. Missionswerke Österr. hat der Beschwerdeführer € 25,00 gespendet. Weitere Mitteilungen von spendenbegünstigten Einrichtungen sind nicht vorhanden (siehe Meldung der Missio Päpstl. Missionswerke Österr.).
Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
1. Zunächst ist vorauszuschicken: Nach § 138 BAO haben Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen (VwGH 23.04.2004, 2003/17/0207).
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1). Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Laut VwGH vom 20. September 1989, 88/13/0072, bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (VwGH 11.04.1991, 90/16/0231). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten (VwGH 07.09.1990, 89/14/0261 bis 0263).
2. Das Finanzamt versendete am 10. März 2025 und am 18. September 2025 jeweils einen (gleichlautenden) Vorhalt an den Beschwerdeführer, in denen es um Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu seinen Unterhaltszahlungen für seine beiden Kinder sowie Belegen, Zahlungsnachweisen und eine Kostenaufstellung der Werbungskosten, Gewerkschaftsbeiträge und Sonderausgaben ersuchte. Beide Vorhalte blieben unbeantwortet.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2025 wies das Finanzamt nochmals darauf hin, dass die beiden Vorhalte nicht beantwortet worden seien und somit die beantragten Kosten nicht anerkannt werden könnten.
Obwohl der Beschwerdevorentscheidung Vorhaltswirkung zukommt (vgl VwGH 24.06.2004, 2001/15/0176), wurden auch dem Vorlageantrag keine Unterlagen beigelegt.
Nicht ausreichend ist es, wenn die geltend gemachten Aufwendungen - wie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. Jänner 2026 vermeint - in einer Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 lediglich detailliert aufschlüsselt. Damit wurden die Zahlungen nicht nachgewiesen.
3. Zum Familienstand des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen: In den Grunddaten der Finanzverwaltung ist zu seinem Personenstand "ledig" eingetragen (siehe Ausdruck aus der Datenbank der Finanzverwaltung vom 26.02.2026). In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023, welche der Beschwerde beigelegt wurde, gab der Beschwerdeführer selbst an, er sei ledig. Zudem sind die entsprechenden Felder (Pkt. 3 Partner*in) nicht befüllt.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Streitzeitraum nicht verheiratet war und sich auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft befunden hat.
1. Ausgaben für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042).
Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr Pensionseinkünfte bezogen. Schon aus diesem Grund sind die geltend gemachten Kosten für Fachliteratur, diverse Schreibmaterialien sowie Telefon und Internet nicht anziehbar. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen nicht nachgewiesen hat. Somit konnten diese auch nicht anerkannt werden.
2. § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten "die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" sind. Dazu zählen jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, Betriebsratsumlagen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen.
Dass und in welcher Höhe der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Gewerkschaftsbeiträge geleistet hat, hat er nicht nachgewiesen. Somit konnten diese nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der OEBV-Selekt Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine berufliche Haftpflichtversicherung, welche grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar wäre. Auch diese Aufwendungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, weshalb diese nicht anzuerkennen sind.
Weiters hat der Beschwerdeführer seine Kosten für eine Risikoablebensversicherung und eine Rechtsschutzversicherung nicht nachgewiesen, damit können diese keine Berücksichtigung finden.
3. Eine Spende kann nur dann als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn diese durch die spendenbegünstigte Einrichtung an das Finanzamt übermittelt wird ( § 18 Abs 8 EStG 1988). Durch die Angabe des vollständigen Namens und des Geburtsdatums wird die Spende von der spendenbegünstigten Einrichtung an das Finanzamt gemeldet, werden diese nicht angegeben, wird seitens des Spenders auf die Berücksichtigung verzichtet (vgl. auch VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018).
Somit kann nur die Spende an die Missio Päpstl. Missionswerke Österr. berücksichtigt werden.
4. Bei den sogenannten Topf-Sonderausgaben handelt es sich unter anderem um bestimmte freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen etc., wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist ( § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1998 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (§ 124b Z 286 EStG 1988).
Der Beschwerdeführer begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Unfallversicherung für das Jahr 2023. Daher können diese, auch wenn die Unfallversicherung vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde, nicht mehr als Topf-Sonderausgabe berücksichtigt werden.
5. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der auf das Kalenderjahr 2023 anzuwendenden Fassung steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31,00 Euro monatlich zu. Dabei gilt:a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 47,00 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 62,00 Euro monatlich zu.c) Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.d) Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.e) Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
Der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf den Familienbonus Plus ist an dessen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gebunden. Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag ist die Leistung des gesetzlichen Unterhalts für das Kind. Außerdem darf das Kind nicht dem Haushalt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) des Unterhaltspflichtigen zugehören und es darf weder ihm noch seinem im selben Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt werden ( § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Der Höhe nach steht der (monatliche bemessene) Unterhaltsabsetzbetrag für die Anzahl der Monate zu, für die der Unterhaltsverpflichtung voll entsprochen wurde.
Der Beschwerdeführer gibt in der der Beschwerde beigelegten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zwar an, dass er die Unterhaltszahlungen in voller Höhe geleistet hat, belegt diese jedoch trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht. Somit kann aber weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch der (halbe) Familienbonus Plus gewährt werden.
6. Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 421 Euro jährlich zu. Der Verkehrsabsetzbetrag soll den normalen Aufwand für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte pauschal abgelten. Für Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis steht der Absetzbetrag nicht zu (Kanduth-Kristen in Jakom: EStG16 § 33 Rz 85f).
Der Beschwerdeführer bezog das gesamte Jahr 2023 Pensionseinkünfte. Der Verkehrsabsetzbetrag steht daher nicht zu.
Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2.545 Euro jährlich erzielt und- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1.278 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 18.410 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 18.410 Euro und 26.826 Euro auf null.3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20.233 Euro und 29.482 Euro auf null.
Für Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis tritt an die Stelle des Verkehrsabsetzbetrages der Pensionistenabsetzbetrag. Die Anspruchsberechtigung für den Verkehrsabsetzbetrag schließt somit den Pensionistenabsetzbetrag aus (VwGH 20.06.1995, 92/13/0173).
Dem Beschwerdeführer steht der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu. Er bezieht Pensionseinkünfte und ist ledig, weshalb ihm der Pensionistenabsetzbetrag, jedoch nicht der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht. Der eingeschliffene Pensionistenabsetzbetrag iHv € 23,20 wurde bereits im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 9. Jänner 2025 berücksichtigt.
7. Betreffend die beantragte Verteilung des Jubiläumsgeldes auf die Jahre 2019 bis 2023 ist zunächst zu erwähnen, dass es die Norm, auf die sich der Beschwerdeführer stützt, im hier anzuwendenden österreichischen EStG 1988 nicht gibt.
Nach § 14 Abs. 3 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige bei erstmaliger Bildung der Rückstellung das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig. Diese Regelung betrifft jedoch die Vorsorge für Jubiläumsgelder beim Arbeitgeber, sie stellt jedoch keine Verteilungsmöglichkeit beim Arbeitnehmer dar.
Hinzu kommt das Zufluss-Abfluss-Prinzip ( §19 EStG 1988). Bei Bundesbediensteten wird die volle Jubiläumszuwendung ausbezahlt, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Jahr 2019 erhalten hat. Weder im § 19 noch im § 37 EStG 1988, in dem die Ermäßigung der Progression sowie die Besteuerung von Sondergewinnen geregelt ist, ist eine Verteilung der Jubiläumszuwendung vorgesehen.
8. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag einwendet, das Verfahren weise Verfahrensmängel auf, da bestimmte Lohn- und Gehaltsbestandteile (Biennalsprünge und Indexanpassungen bei Kürzung auf 50%) unberücksichtigt geblieben seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen betreffend die Berechnung der Höhe der Lohn- bzw. Pensionszahlungen sowie die Berücksichtigung von Biennalsprüngen nicht im streitgegenständlichen Verfahren vorgebracht werden können.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Innsbruck, am 2. März 2026
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