Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2025 betreffend - Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ***Name Tochter*** für den Zeitraum ab 09.2023 und - Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für ***Name Tochter*** für den Zeitraum ab 12.2024,
Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM05***; in der Folge auch als "Antragstellerin", "Tochter" oder "Kind" bezeichnet).
Nach der Unterschrift auf dem Formular "Beih 3" (= "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung") habe die Tochter am 26.09.2024 die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen ihrer eigenen erheblichen Behinderung ab 08/2023 beantragt (Eigenantrag). Nach dem Namen in der Spalte "antragstellende Person" wäre dieser Antrag von der Kindesmutter eingebracht worden. Bei dem Kind bestehe wegen des Vorliegens einer Epilepsie und wegen einer Asthma-Erkrankung eine erhebliche Behinderung. Die Ausfüllfelder des Formulars "Beih 3" und die Unterschrift sehen aus wie folgt:
[...]
Am 06.11.2024 habe das Finanzamt einen Vorhalt an die Kindesmutter übermittelt und diese (und nicht etwa die Tochter, die den Eigenantrag eingebracht hat) um Übermittlung eines Formular "Beih 100" (Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe) ersucht.
Nach den Personendaten und der Unterschrift auf dem Formular "Beih 100" (Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe) habe die Tochter einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst ab "01.08.2023" (Eigenantrag) mit Datum 04.11.2024 eingebracht. Der Eingang dieses Formulars ist in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) mit 06.12.2024 angemerkt. Die Ausfüllfelder des Formulars "Beih 100", das Datumsfeld und die Unterschrift sehen aus wie folgt:
[...]
(…)
[...]
(…)
[...]
Darüber hinaus habe die Tochter mit Datum 04.11.2024 ein Formular "Beih 3" (= "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung") eingebracht, mit dem nunmehr die Tochter als Antragstellerin (der Name der Tochter war im Feld "antragstellende Person" angeführt) die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 08/2023 beantragt habe. Der Eingang dieses Antrages ist in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" mit Datum 17.12.2024 vermerkt. Die Ausfüllfelder des Formulars "Beih 3" und die Unterschrift sehen aus wie folgt:
[...]
(…)
[...]
Am 11.03.2025 habe das Finanzamt an die Kindesmutter (und nicht etwa an die antragstellende Tochter) erlassen:
- einen Bescheid, mit dem die Behörde den Antrag vom 06.12.2024 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Dezember 2024 abwies (obgleich im Formular "Beih 100" die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab "01.08.2023" beantragt worden war) und
- einen Bescheid, mit dem die Behörde den Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung der Tochter ab September 2023 abwies
Die Kindesmutter habe am 08.04.2025 eine Beschwerde gegen die beiden Abweisungsbescheide eingebracht. Aus der Unterschrift auf der Beschwerde, die sich von jenen Unterschriften, die auf den Anträgen angebracht worden waren, deutlich unterscheiden, ist ersichtlich, dass die Antragsformulare von der Tochter unterschrieben worden waren. Die Unterschrift der Kindesmutter sieht aus wie folgt:
[...]
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.08.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Kindesmutter als unbegründet abgewiesen. Am 03.09.2025 habe die Kindesmutter einen Vorlageantrag eingebracht.
Die Unterschrift der Kindesmutter am Vorlageantrag sieht aus wie folgt:
[...]
Mit Vorlagebericht vom 12.09.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 20.09.2025 forderte das Bundesfinanzgericht (BFG) vom Sozialministeriumservice (SMS) sämtliche die Tochter der Bf. betreffenden Gutachten an. Am 22.09.2025 übermittelte das SMS dem Gericht insgesamt sieben das Kind betreffende Gutachten des SMS.
Mit Vorhalt des BFG vom 22.09.2025 wurden diese Gutachten der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt.
Mit Beschluss des BFG vom 09.10.2025 wurde der oben dargelegte Sachverhalt der Kindesmutter und der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses übermittelt.
Die Kindesmutter gab zu diesem Beschluss mit Mail vom 16.10.2025 eine Stellungnahme ab. Seitens der belangten Behörde wurde dem BFG keine Stellungnahme übermittelt.
***Name Tochter*** ist Tochter von ***Bf1*** und hat mit Datum 04.11.2024 Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst (Eigenanträge) eingebracht.
Die Abweisungsbescheide vom 11.03.2025 wurden jedoch an die Kindesmutter adressiert, die in der Folge auch die Beschwerde eingebracht hat. Nach Erlassung der BVE (wiederum adressiert an die Kindesmutter) hat die Kindesmutter einen Vorlageantrag eingebracht.
Hinsichtlich des Verfahrensganges, der Angaben in den einzelnen Formularen und den seitens der Tochter einerseits und der Kindesmutter andererseits angebrachten Unterschriften wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen (oben) unter dem Punkt "1. Verfahrensgang" verwiesen.
Der unter dem Punkt "2. Sachverhalt" dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und einer durchgeführten Einschau des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist dieser Sachverhalt unstrittig.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist unter anderem bei mangelnder Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen. Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind daher als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 15.2.2006, 2005/13/0179; VwGH 22.3.2006, 2006/13/0001; VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131; VwGH 11.11.2010, 2010/17/0066; BFG 3.2.2023, RV/7102169/2022; 19.9.2023, RV/4100152/2023; 23.10.2023, RV/7103760/2018; 17.7.2024, RV/7103307/2022).
Zurückzuweisen ist weiters eine Bescheidbeschwerde gegen einen an eine Nichtpartei zugestellten Bescheid oder Beschwerden gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318; BFG 24.9.2015, RV/2100161/2013; 18.9.2023, RV/2100268/2021; 19.5.2023, RV/6100396/2022; 19.9.2023, RV/4100152/2023; 10.10.2023, RV/6100261/2023; 22.11.2023, RV/5100280/2022; 28.3.2024, RV/1100247/2023; VwGH 29.5.2024, Ra 2024/13/0010; BFG 1.10.2024, RV/7102083/2024).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl den Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis "nach jeder Richtung" ist durch die Sache begrenzt. Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, oder VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Das Bundesfinanzgericht darf daher beispielsweise nicht den Bescheidadressaten austauschen (z.B. VwGH 30.7.1992, 90/17/0333; VwGH 30.7.1992, VwGH 90/17/0334; 16.5.2011, 2010/17/0128).
Im vorliegenden Fall hat die Tochter Eigenanträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen der eigenen erheblichen Behinderung eingebracht, die Bescheide sind allerdings an die Kindesmutter und sohin nicht an die Antragstellerin und Partei des Verfahrens adressiert worden. Die seitens der belangten Behörde erlassenen "Abweisungsbescheide" waren daher als Nichtbescheide zu qualifizieren. Da die Einbringung einer Beschwerde das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt, im vorliegenden Fall aber Nichtbescheide vorgelegen haben, war die Beschwerde der Kindesmutter als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis: In der gegenständlichen Beschwerdesache sind daher unverändert Eigenanträge der Tochter auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen der eigenen erheblichen Behinderung offen und wird das Finanzamt erstinstanzlich über diese Anträge abzusprechen haben.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu dem Umstand, dass an eine Nichtpartei adressierte Bescheide als Nichtbescheide zu qualifizieren sind, existiert eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in der Qualifikation des Bescheides als Nichtbescheid nicht zu ersehen.
Die Rechtsfolge, dass Beschwerden gegen Nichtbescheide mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz ( § 260 Abs. 1 lit. a BAO) und besteht zu dieser Rechtsfrage ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht in diesem Beschluss wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Zurückweisung ebenfalls nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass es dem Bundesfinanzgericht versagt ist, die Partei im Beschwerdeverfahren auszutauschen, besteht wiederum eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss gleichsam nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesbezüglich nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 5. Jänner 2026
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