Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Masser & Partner Rechtsanwälte, Singerstraße 27, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22) vom 14. November 2016 betreffend Umsatzsteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 14. November 2016 bleibt unverändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind aus der unter dem Punkt "3.1.5. Berechnung der Umsatzsteuer 2014" enthaltenen Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die ***Bf1*** (in der Folge als auch als "***Abkürzung Bf1***", "Vermieterin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) habe bis Februar 2013 ein Hotel mit zwei Doppelzimmern und neun Appartements betrieben und dieses Hotel ab März 2013 an die ***Name Mieterin*** (in der Folge auch als "***Abkürzung Mieterin***" oder "Mieterin" bezeichnet) vermietet.
Im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 sei nach dem Firmenbuch ***Name Person 1*** (geb. ***TT.MM.JJJJ***), der 100%-Gesellschafter (GS) der Mieterin, auch 25%-Gesellschafter der Bf. gewesen. Die Geschäftsanteile an der Bf. im Ausmaß von 25% habe ***Name Person 1*** treuhändig für ***Name Person 2*** (geb. ***TT.MM.JJJJ***) gehalten.
Der 75%-Gesellschafter-Geschäftsführer (GS-GF) der Bf., ***Name Person 3*** (geb. ***TT.MM.JJJJ***), habe seine Anteile treuhändig für ***Name Person 4*** (geb. ***TT.MM.JJJJ***) gehalten. Die Vermieterin und die Mieterin haben ihre Geschäftsanschriften an derselben Adresse gehabt. Die Treuhandschaften sein der Finanzbehörde gegenüber nicht offengelegt worden.
Bei der Vermieterin habe im Jahr 2016 eine Betriebsprüfung stattgefunden und sei im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht) vom 28.10.2016 - soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch relevant - unter der Tz 5 angeführt worden, dass in einer vorgelegten Rechnung der ***Name Mieterin*** das Ausstellungsdatum der Rechnung "nicht spätestens im Folgemonat der erbrachten Leistung" gewesen sei und daher die Vorsteuer aus dieser Rechnung im Jahr 2014 nicht zustünde und
- unter der Tz 6 ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Rechnung von ***Name Person 5*** der Vorsteuerabzug unter anderem das Vorhandensein einer Rechnung voraussetze und dass bei der gegenständlichen Rechnung die angeführte Leistung nicht erbracht worden wäre und der Zahlungsfluss nicht stattgefunden habe.
Hinsichtlich der Rechnung der ***Name Mieterin*** habe diese Rechnung AR 0001/2014 als Datum den "31. März 2017" aufgewiesen; die Vorsteuer aus einer Rechnung sei aber laut BP-Bericht vom 28.10.2016 im Jahr 2014 geltend gemacht worden.
In der Folge sei als "berichtigte Rechnung" eine AR 0001/2014 vom 31.12.2014 vorgelegt worden, wobei diese "berichtigte Rechnung" von der Vermieterin selbst und nicht von der Mieterin ausgestellt worden sei und einen anderen Rechnungsbetrag und eine andere Umsatzsteuer ausgewiesen habe, als die Bf. im Jahr 2014 steuerlich als Vorsteuer geltend gemacht habe.
Die Abgabenbehörde sei hinsichtlich der Tz 5 und 6 des BP-Berichts den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt und habe die Vorsteuern aus diesen Rechnungen im Jahr 2014 nicht anerkannt.
In Ansehung des Umsatzsteuerbescheides 2014 vom 14.11.2016 habe die ***Abkürzung Bf1*** am 14.12.2016 eine Beschwerde eingebracht und vorgebracht, dass der kleine Formalfehler richtiggestellt worden sei. Hinsichtlich der in der Tz 6 des BP-Berichts angeführten Rechnung habe die Bf. ausgeführt, dass die Leistung nicht erbracht worden sei.
Das Finanzamt habe die Beschwerde der Bf. vom 14.12.2016 mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.10.2018 abgewiesen. Am 31.10.2018 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) habe die Beschwerde der Bf. - soweit im gegenständlichen Verfahren noch beschwerdegegenständlich - in Ansehung der im Umsatzsteuerbescheid 2014 nicht anerkannten Vorsteuern mit Erkenntnis (BFG 21.08.2023, RV/7105286/2018) als unbegründet abgewiesen.
Nach Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), deren Behandlung der VfGH mit Beschluss (VfGH 11.06.2024, E 3113/2023) abgelehnt hat, wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten und hat der VwGH das angefochtene Erkenntnis des BFG mit Erkenntnis vom 27.10.2025, Ra 2024/13/0095 hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und begründend ausgeführt:
"Das Bundesfinanzgericht hätte angesichts dieser Ungereimtheiten und vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin unvertreten war, dieser fallbezogen Parteiengehör, etwa die Möglichkeit einer Stellungnahme, einräumen und den Sachverhalt auch dazu, welche Leistung (allenfalls) erbracht wurde, näher aufklären müssen."
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.10.2025, Ra 2024/13/0095) langte am 06.11.2025 und der Akt des Bundesfinanzgerichts (zur Zl. des BFG RV/7105285/2018) am 12.11.2025 im Bundesfinanzgericht ein.
Das fortgesetzte Verfahren wurde am Bundesfinanzgericht zu einer neuen Geschäftszahl (RV/7103652/2025) erfasst und der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugewiesen.
In der Verhandlung vom 11.02.2026 legte der rechtsfreundliche Vertreter Unterlagen betreffend das Treuhandverhältnis zwischen ***Name Person 3*** und ***Name Person 4*** und die beschwerdegegenständliche Rechnung der ***Abkürzung Mieterin***, auf der das Datum 31.03.2017 händisch auf 31.03.2014 korrigiert worden war, vor.
In der Verhandlung vom 11.03.2026 wurde der seitens der ***Abkürzung Bf1*** beantragte Zeuge, ***Name Zeuge***, zu der beschwerdegegenständlichen Rechnung der ***Abkürzung Mieterin*** vernommen.
In der Verhandlung vom 11.03.2026 hat der rechtsfreundliche Vertreter der ***Abkürzung Bf1*** ausgeführt, dass die nicht anerkannte Vorsteuer aus der Rechnung von ***Name Person 5*** nicht (mehr) strittig sei.
Die ***Abkürzung Mieterin*** hat an die ***Abkürzung Bf1*** im Jahr 2014 eine Rechnung gelegt, die als Rechnungsausstellungsdatum den 31.03.2017 ausgewiesen hat. Der Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung ist in dieser Rechnung angeführt worden wie folgt:
[...]
In dieser Rechnung ist daher das Rechnungsausstellungsdatum unrichtig angeführt worden. Zu der in dieser Rechnung angeführten "Vereinbarung" hat die Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Rechnung selbst enthält keine Zeitangaben dahingehend, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, und enthält die Rechnung auch keine Angaben dahingehend, dass das Rechnungsausstellungsdatum gleich dem Lieferdatum gewesen wäre.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 hat der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. wiederum diese Rechnung der ***Abkürzung Mieterin*** mit Rechnungsausstellungsdatum 31.03.2017 vorgelegt und ist das Datum dieser Rechnung wie folgt "korrigiert" worden:
Am oberen Rand der dem BFG am 11.02.2026 übergebenen Rechnung war der Vermerk
angebracht, der "AR1" bedeutet und darauf verweist, dass diese Rechnung seitens der steuerlichen Vertretung verbucht worden ist. Unterhalb des Namens des Geschäftsführers der Mieterin war folgender Schriftzug auf dieser Rechnung ersichtlich:
Dieser Schriftzug wurde von ***Name Zeuge*** auf dieser Rechnung angebracht und stellt eine Notiz zu einem Telefonat dar.
In der Verhandlung vom 11.03.2026 legte der als Zeuge vernommene ***Name Zeuge*** eine Rechnung der ***Abkürzung Mieterin*** mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 ohne den Vermerk "AR1" und ohne Telefon-Notiz vor. Diese Rechnung ist der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden und dem Steuerberater nicht zur Verbuchung geschickt worden. Weder die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 noch die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 enthalten Vermerke über eine Rechnungsberichtigung oder die Stornierung einer Rechnung oder eine Zeitangabe über die Durchführung der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Mit Beschluss des ***Name Gericht*** vom ***TT.MM.2017***, ***Z Se ZZZ/17x*** hat dieses Gericht ausgesprochen, dass über das Vermögen der ***Name Mieterin*** ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und wurde die ***Abkürzung Mieterin*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eine Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (Geschäftsfall ***XX*** mit amtswegiger Löschung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.2018***).
Der von ***Name Person 5*** ausgestellten Rechnung lag kein Leistungsaustausch zu Grunde. Ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung steht daher nicht zu.
Dass die ***Abkürzung Mieterin*** an die ***Abkürzung Bf1*** im Jahr 2014 eine Rechnung gelegt hat, die als Rechnungsausstellungsdatum den 31.03.2017 ausgewiesen hat und als Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung in dieser Rechnung
[...]
angeführt worden war, ergibt sich aus dieser Rechnung und ist unstrittig.
Dass in dieser Rechnung das Rechnungsausstellungsdatum daher unrichtig angeführt worden ist, ergibt wiederum sich aus dieser Rechnung und ist unstrittig.
Dass zu der in dieser Rechnung angeführten "Vereinbarung" die Bf. keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen ***Name Zeuge*** und dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. und ist unstrittig. Dass die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 keine Zeitangaben dahingehend enthält, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, und darüber hinaus auch kein Vermerk dahingehend ersichtlich ist, dass das Rechnungsausstellungsdatum gleich dem Lieferdatum gewesen wäre, ergibt sich aus dieser Rechnung und ist unstrittig.
Dass der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 wiederum diese Rechnung der ***Abkürzung Mieterin*** mit Rechnungsausstellungsdatum 31.03.2017 vorgelegt hat und das Datum dieser Rechnung wie folgt "korrigiert" worden ist
ergibt sich aus dieser Rechnung und ist unstrittig.
Dass am oberen Rand der dem BFG am 11.02.2026 übergebenen Rechnung der Vermerk
angebracht war, der "AR1" bedeutet und darauf verweist, dass diese Rechnung seitens der steuerlichen Vertretung verbucht worden ist, ergibt sich aus dieser Rechnung, dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen ***Name Zeuge*** und dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf. und ist unstrittig. Dass unterhalb des Namens des Geschäftsführers der ***Abkürzung Mieterin*** folgender Schriftzug auf dieser Rechnung ersichtlich war
und dass dieser Schriftzug von ***Name Zeuge*** auf dieser Rechnung angebracht wurde und eine Notiz zu einem Telefonat darstellt, ergibt sich aus dieser Rechnung und dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen ***Name Zeuge*** und ist unstrittig.
Dass in der Verhandlung vom 11.03.2026 der als Zeuge vernommene ***Name Zeuge*** eine Rechnung der ***Abkürzung Mieterin*** mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 ohne den Vermerk "AR1" und ohne Telefon-Notiz vorgelegt hat, ergibt sich aus dieser Rechnung und der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen und ist unstrittig. Dass diese Rechnung der Betriebsprüfung nicht vorgelegt und dem Steuerberater nicht zur Verbuchung geschickt worden ist, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht, aus dem fehlenden Vermerk "AR1" auf der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 sowie aus dem Vorbringen des als Zeugen vernommenen ***Name Zeuge*** und dem Vorbringen seitens der Bf.
Der als Zeuge vernommene ***Name Zeuge*** und der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. haben in der Verhandlung vom 11.03.2026 zwar vorgebracht, dass die Rechnung mit Datum 31.03.2014 die ursprüngliche Rechnung gewesen sei, die nicht hatte aufgefunden werden können, auf Grund des Vermerkes "AR1" auf der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017, der auf der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 angebrachten Telefonnotiz, dem Umstand, dass der Betriebsprüfung die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 vorgelegt worden ist und auch dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 dahingehend, dass die nachträgliche Ausstellung der Rechnung mit Datum 31.03.2017 obsolet gewesen wäre, wenn die ***Abkürzung Mieterin*** zuvor die Rechnung mit Datum 31.03.2014 ausgestellt hätte, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei jener Rechnung, die als Ausstellungsdatum den 31.03.2017 ausweist, um die ursprüngliche von der ***Abkürzung Mieterin*** an die ***Abkürzung Bf1*** übermittelte Rechnung handelt.
Dass weder die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 noch die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 Vermerke über eine Rechnungsberichtigung oder eine Stornierung oder eine Zeitangabe über die Durchführung der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, ergibt sich aus diesen Rechnungen.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. hat zwar vorgebracht, dass jene Rechnung, die das Ausstellungsdatum 31.03.2014 ausgewiesen hat, die ursprünglich an die Bf. übermittelte Rechnung gewesen wäre und dass daher eine Berichtigung nicht erforderlich gewesen wäre, auf Grund des Vermerkes "AR1" auf der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017, der auf dieser Rechnung angebrachten Telefonnotiz, dem Umstand, dass der Betriebsprüfung die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 vorgelegt worden ist und auch dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 dahingehend, dass die nachträgliche Ausstellung der Rechnung mit Datum 31.03.2017 obsolet gewesen wäre, wenn die ***Abkürzung Mieterin*** zuvor die Rechnung mit Datum 31.03.2014 ausgestellt und übermittelt hätte, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei jener Rechnung, die als Ausstellungsdatum den 31.03.2017 ausweist, um die ursprüngliche von der ***Abkürzung Mieterin*** an die ***Abkürzung Bf1*** übermittelte Rechnung handelt.
Zu den fehlenden Zeitangaben betreffend die in den Rechnungen vom 31.03.2014 und vom 31.03.2017 angeführte Lieferung oder sonstige Leistung hat der als Zeuge vernommene ***Name Zeuge*** zwar angegeben, dass dieser Zeitpunkt der 31.03.2014 gewesen wäre, diese Ausführungen des Zeugen finden in den vorgelegten Rechnungen aber keinen Niederschlag.
Dass mit Beschluss des ***Name Gericht*** vom ***TT.MM.2017***, ***Z Se ZZZ/17x*** dieses Gericht ausgesprochen hat, dass über das Vermögen der ***Name Mieterin*** ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und die ***Abkürzung Mieterin*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eine Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde (Geschäftsfall ***XX*** mit amtswegiger Löschung im Firmenbuch eingetragen am ***TT.MM.2018***), ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig.
Dass der von ***Name Person 5*** ausgestellten Rechnung kein Leistungsaustausch zu Grunde lag und ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung daher nicht zu steht, hat der rechtsfreundliche Vertreter in der Verhandlung vom 11.03.2026 eingestanden. Der in dieser Verhandlung ebenfalls anwesende steuerliche Vertreter der Bf. hat in der Verhandlung zwar angegeben, dass eine Leistung erbracht worden wäre, die Bf. hat aber in ihrer Beschwerde vom 14.12.2016 selbst ausgeführt, dass eine Leistung nicht erbracht wurde, weil diese Rechnung nie beglichen wurde. Auch das Bundesfinanzgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass aus der von ***Name Person 5*** ausgestellten Rechnung in Ermangelung eines Leistungsaustausches ein Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird insbesondere beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (z.B. VwGH 24.3.1994, 92/16/0031; VwGH 25.9.1997, 97/16/0067; VwGH 24.10.2001, 2000/17/0017; VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; VwGH 28.10.2010, 2006/15/0301; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0011; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung ( § 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß § 11 Abs 1 UStG ist ein Unternehmer, der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, verpflichtet, Rechnungen auszustellen.
Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; 6. den auf das Entgelt (§ 11 Abs 1 Z 5 leg. cit.) entfallenden Steuerbetrag. Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:- das Ausstellungsdatum;- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Nach der oben dargelegten Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen beispielsweise die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäftstätigkeit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Im Urteil EuGH vom 15.09.2016, Rs C-516/14 (Barlis 06) hat der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend beantwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach § 11 Abs 1 UStG 1994 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 gilt als Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, enthalten sein.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. z.B. VwGH 26. Juni 2001, 2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. z.B. VwGH 22.02.2000, 99/14/0062, VwGH 12.09.2001, 99/13/0069 und VwGH 26.02.2004, 2004/15/0004). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 25.04.2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Fällt der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammen, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes nach Verwaltungsmeinung entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk "Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält (Rz 1511 UStR; Melhardt/Tumpel - Umsatzsteuergesetz § 11 Rz 54). Das Ausstellungsdatum ist der Tag, an dem die Rechnung tatsächlich ausgestellt wurde. Das Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum) allein genügt nicht. Eine Rückdatierung einer Rechnung ist nicht zulässig. Bei unrichtigem Ausstellungsdatum steht daher - ebenso wie bei anderen unrichtigen Rechnungsangaben - gar kein Vorsteuerabzug zu (Melhardt/Tumpel - Umsatzsteuergesetz § 12 Rz 22). Der Tag der Rechnungsausstellung ist auch für das Entstehen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer ( § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994) von Bedeutung und knüpft auch das Entstehen der Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb ( Art 19 Abs 2 UStG 1994) an die Rechnungsausstellung an (Melhardt/Tumpel Umsatzsteuergesetz § 11 Rz 71).
Eine Rechnungsberichtigung ist in jedem Stadium des offenen Verfahrens für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den Urteilen des EuGH vom 15.08.2016, Rs. C-516/14 - Barlis 06 und EuGH vom 15.9.2016 Rs. C-518/14 - Senatex.
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 15.9.2016, Rs. C-518/14 - Senatex, EuGH vom 19.9.2000, C-454/98 - Rs. Schmeink) steht auch fest, dass einer Berichtigung der Rechnung eine ex-tunc-Wirkung zukommt.
Dass über das Vermögen eines Rechnungsausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht einer Rechnungsberichtigung nicht entgegen (VwGH 26.4.2006, 2004/14/0076).
Im vorliegenden Fall hat die Mieterin eine Rechnung mit Datum 31.03.2017 ausgestellt und hat die steuerliche Vertretung der Bf. diese Rechnung verbucht und die Vorsteuer aus dieser Rechnung im Jahr 2014 steuerlich geltend gemacht.
Ein fehlerhaftes Ausstellungsdatum führt allerdings nicht zu einer endgültigen Versagung des Vorsteuerabzuges, sondern zu einer Verschiebung dieses Vorsteuerabzuges (im vorliegenden Jahr in das Jahr 2017).
Wird eine Rechnung fehlerhaft ausgestellt beziehungsweise sind Angaben in einer Rechnung unvollständig oder fehlerhaft, so muss - um die Vorsteuer aus dieser Rechnung steuerlich geltend machen zu können - eine Rechnungsberichtigung oder eine Stornierung der Rechnung durchgeführt werden. Die entsprechende Änderung der unvollständigen oder fehlerhaften Rechnung erfolgt entweder durch eine Berichtigung des entsprechenden Rechnungsmerkmals unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung oder durch eine gänzliche Neuausstellung der Rechnung (unter gleichzeitiger Stornierung der fehlerhaften und unvollständigen Rechnung) unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung mit dem Hinweis, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.
Ohne diese Bezugnahme oder den Hinweis in der "neuen" Rechnung könnte es zu einer doppelten Steuerpflicht und zu einer doppelten Geltendmachung von Vorsteuern kommen. Die berichtigte Rechnung ist vom Leistungserbringer (im vorliegenden Fall der ***Name Mieterin***) auszustellen und dem Leistungsempfänger (im vorliegenden Fall der Bf.) zuzuleiten.
Eine Berichtigung der Rechnung durch die Leistungserbringerin wäre im offenen Verfahren jederzeit mit Wirkung ex tunc möglich gewesen, ist aber durch die ***Abkürzung Mieterin*** nicht vorgenommen worden. Die nachträglich erstellte und dem Bundesfinanzgericht in der Verhandlung am 11.03.2026 vorgelegten Rechnung mit dem Ausstellungsdatum 31.03.2014 enthielt weder eine Bezugnahme noch einen Hinweis auf die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 und lag daher eine Berichtigung der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 nicht vor.
Auf Grund der nicht vorgenommenen Berichtigung der Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 stand der Bf. - da wie oben ausgeführt ein fehlerhaftes Ausstellungsdatum zwar nicht zu einer endgültigen Versagung des Vorsteuerabzuges, sondern "nur" zu dessen Verschiebung in das Jahr 2017 führt - ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung im Jahr 2014 nicht zu.
Nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes muss in einer Rechnung zumindest angeführt sein, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzuges wären auch andere Unterlagen außer einer Rechnung, insbesondere die in den Rechnungen der ***Abkürzung Mieterin*** angeführte "Vereinbarung" in Frage gekommen, die Bf. konnte oder wollte dem Bundesfinanzgericht aber keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis dafür, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt waren, vorlegen.
Nach der ebenfalls unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Rechts auf den Vorsteuerabzug nicht auf eine Urkunde gestützt werden, wenn in dieser Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 4 UStG der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich das Gesetz nicht mit Angaben begnügt, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstige Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Im gegenständlichen Beschwerdefall enthielten sowohl die Rechnung mit Ausstellungsdatum 31.03.2017 als auch jene mit Ausstellungsdatum 31.03.2014 wortgleich den folgenden Leistungsgegenstand:
"Sehr geehrter Herr (…)!
Bezugnehmend auf unsere Vereinbarung erlauben wir uns, Ihnen für das gesamte Inventar der Liegenschaft in ***PLZ Ort, Gasse Nummer*** nachstehendes in Rechnung zu stellen:
1 Inventarablöse laut Anlageverzeichnis € 259.166,67 ------------------- Nettorechnungsbetrag € 259.166,67 zuzüglich 20% Mehrwertsteuer € 51.833,33 ------------------- Bruttorechnungsbetrag € 311.000,00
Zahlbar durch netto Kasse ohne jeglichen Abzug
Mit freundlichen Grüßen***Name Mieterin*** (…)"
In keiner der beiden Rechnungen war der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angeführt worden und enthalten diese Rechnungen auch keinen Vermerk dahingehend, dass der Zeitpunkt der Lieferung jenem der Rechnungsstellung entsprochen hätte. Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht auch keinerlei ergänzende Unterlagen vorgelegt, aus denen der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen hätte ersehen werden können und ist die Rechnung durch die Rechnungsausstellerin auch in Ansehung des fehlenden Zeitpunktes der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht berichtigt worden; hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berichtigung einer Rechnung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unten dem Punkt "Unrichtiges Datum - unterlassene Berichtigung der Rechnung" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Im vorliegenden Fall haben die seitens der Bf. dem BFG vorgelegten Rechnungen vom 31.03.2017 und vom 31.03.2014 keine Angaben zu dem Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Die Rechnung erfüllt damit nicht die vom EuGH als erforderlich angesehenen Mindestanforderungen an eine Rechnung. Die Bf. hat auch keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis dafür, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt waren, vorgelegt und damit die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der beschwerdegegenständlichen Rechnung im Jahr 2014 nicht nachgewiesen, weswegen der Bf. die Vorsteuern aus der Rechnung beziehungsweise den Rechnungen der ***Name Mieterin*** im Jahr 2014 nicht zugestanden haben und die Beschwerde der Bf. daher (auch aus diesem Grund) abzuweisen war.
Zu dem Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Bundesfinanzgericht wegen der eingetretenen Verjährung nicht berechtigt gewesen wäre, über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zu entscheiden, ist es ausreichend, die Bf. auf die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO hinzuweisen, der zu Folge eine Verjährung in einem offenen Beschwerdeverfahren nicht eintreten kann.
Auch der Verweis der Bf. auf eine vermeintlich eingetretene Verjährung konnte der Beschwerde der Bf. nicht zum Durchbruch verhelfen.
In der gegenständlichen Beschwerdesache errechnen sich der steuerbare Umsatz, die unechten Befreiungen, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die Umsatzsteuer und nach Berücksichtigung der Vorsteuern die Umsatzsteuergutschrift wie folgt:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Mindestanforderungen an eine Rechnung besteht eine einschlägige Judikatur des EuGH und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von Grundsätzlicher Bedeutung ist in diesen Mindestanforderungen an eine Rechnung nicht zu ersehen.
Zu den Rechtsfragen, welche Informationen eine Rechnung zu erhalten hat, dass fehlende Rechnungsmerkmale zum Versagen des Vorsteuerabzuges führen, dass fehlerhafte oder unrichtige Rechnungsbestandteile berichtigbar sind und dass einer Rechnungsberichtigung eine ex tunc-Wirkung zukommt, besteht eine einschlägige Judikatur des EuGH und des VwGH und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch diesbezüglich nicht vor.
Zu der Rechtsfrage, dass auch das Fehlen von Zeitangaben, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung vorgenommen worden ist, zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in der Versagung des Vorsteuerabzuges beim Fehlen von Zeitangaben betreffend eine vorgenommene Lieferung oder sonstige Leistung nicht zu ersehen.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 12. März 2026
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