Art. 1 § 67
In Kraft seit 01. Januar 2021
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FinStrG
Gliederung
ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole
ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.
ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.
II. Hauptstück. Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.
B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.
1. Spruchsenate.
Art. 1 § 67
(1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.
(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.
(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.
Art. 1 § 71a FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 71a
…2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht. § 71a. (1) Beim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen. (2) Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus…
Art. 1 § 67
…1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei ist jene Finanzstrafbehörde zu bezeichnen, für deren Senate sie…
Art. 7 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
…zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate bedarf es vor Ablauf der Bestellungsdauer keiner neuerlichen Bestellung nach § 67 FinStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes; ebenso bedarf es für bestellte Amtsbeauftragte keiner neuerlichen Bestellung nach den §§ 124 Abs. 2 und 159…
Art. 1 § 200 Zu den §§ 67 bis 70
…Zu den §§ 67 bis 70 § 200. (1) Der Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu…
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