JudikaturBFG

RV/7500616/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter **Ri** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 4. Juli 2025, gegen die zwei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom 3. Juli 2025, GZen 1) MA67/GZ1/2025 und 2) MA67/GZ2/2025, zu Recht erkannt:

Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die zwei angefochtenen Zurückweisungsbescheide bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom 1) 14.04.2025, GZ. MA67/GZ1/2025 und 2) 12.05.2025, GZ. MA67/GZ2/2025, wurde Frau Frau für schuldig erkannt, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (Land) am

1) 13.01.2025 um 21:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Löwelstraße 20, 2) 30.01.2025 um 20:10 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Ferdinandstraße 33,

abgestellt, ohne jeweils für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Demnach habe sie jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Aufgrund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über Frau jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.

Am 1) 07.05.2025 und 2) 02.06.2025 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf1) im eigenen Namen Einspruch gegen die genannten zwei Strafverfügungen und brachte begründend vor, er vertrete Frau laut Vollmacht vom 06.02.2025. Die (zwei) Strafen bezögen sich nicht auf ihr Verhalten. Sie habe das Auto am 13.01.2025 nicht benutzt, sie sei auch nicht die Zulassungsbesitzerin. Sie habe keinen Zugang zum genannten Auto. Zulassungsbesitzer sei die im Zulassungsschein angeführte Person, welche an diesem Tag das Auto benutzt habe. Frau Frau bitte die beiden Strafen umzuleiten, bzw. ihr zu entziehen.

Den Beschwerden war jeweils eine Kopie von einem Land1 Zulassungsschein beigelegt.

Mit zwei Zurückweisungsbescheiden der belangten Behörde vom 03.07.2025 wurde der jeweilige Einspruch des Bf1 mit folgender (wortgleicher) Begründung als unzulässig zurückgewiesen:

"Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Im vorliegenden Fall konnte nur Frau Einspruch erheben oder dessen Rechtsvertreterin, nicht aber eine andere Person. Jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, kann nicht als Vertreter behandelt werden (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/03/0153).

Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Einspruch darüber hinaus verspätet ist, wäre er auch aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Unter Anführung der gegenständlichen (zwei) Geschäftszahlen erhob Bf1 Beschwerde gegen diese zwei Zurückweisungsbescheide und brachte das Folgende vor:

"Zu Ihrem Schreiben vom 03.07.2025 teile ich Ihen mit dass die Vollmacht vom 06.02.2025 gegeben war. Die Vollmacht wurde an MA67 damals per Post übermittelt. Grudnsätzlich ist die Frage warum Frau Frau1 überhaupt zu Verantwortung gezogen wird wenn sie nicht die Zulassungsbesitzerin ist."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 10. September 2025 einlangte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die (zwei) Strafverfahren gegen Frau Frau aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen als Beschuldigte eingeleitet und ihr gegenüber mit Strafverfügung vom 1) 14.04.2025, GZ. MA67/GZ1/2025 und 2) 12.05.2025, GZ. MA67/GZ2/2025, unter Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.

Mit E- Mail vom 1) 07.05.2025 und 2) 02.06.2025 erhob Bf1 im eigenen Namen Einspruch gegen obigen zwei Strafverfügungen, wobei im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass Frau Frau das KFZ zu den Beanstandungszeitpunkten nicht ,benutzt' habe. Sie sei nicht Zulassungsbesitzerin und habe keinen Zugang zu dem in Rede stehenden KFZ. Zulassungsbesitzer sei die im beigelegten Zulassungsschein (Kopie) angeführte Person.

Der Magistrat wies in der Folge den jeweiligen Einspruch von Bf1 gegen die zwei Strafverfügungen vom 1) 14.04.2025 und 2) 12.05.2025 mit den hier in Beschwerde gezogenen zwei Bescheiden vom 03.07.2025 mit der Begründung zurück, dass Beschuldigter die in der (jeweiligen) Strafverfügung als solche bezeichnete Person sei. Zumal Bf1 in diesen Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der (jeweilige) Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Nach der Aktenlage sei der (jeweilige) Einspruch überdies verspätet und wäre daher (auch) aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen.

Der in der Beschwerdevorlage angeführte Sachbearbeiter der Magistratsabteilung 67 bestätigte in einem Telefonat vom 23.09.2025 dem Bundesfinanzgericht, dass für Bf1 (entgegen seinem Beschwerdevorbringen) keine Vollmacht aktenkundig ist.

Rechtsgrundlagen und Würdigung:

§ 8 AVG lautet:

"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

§ 24 VStG lautet:

"Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden."

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben.

Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, dass Bf1 in den (zwei) zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht Beschuldigter ist, weshalb er auch im jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung innehat.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher den rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, wonach der jeweilige Einspruch des Bf1 mangels Parteienstellung als unzulässig zurückzuweisen war.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund vermag sohin das Bechwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zurückweisungsbescheide aufzeigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da der Ausspruch der Zurückweisung direkt auf den im Erkenntnis angezogenen Bestimmungen des AVG sowie des VStG gründet.

Wien, am 24. September 2025