Ra 2015/13/0052 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision ist nicht erstreckbar. Ein (nach Abweisung des zuvor gestellten Verfahrenshilfeantrages eingebrachter) darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist. Er ist zurückzuweisen.