Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 22. August 2025 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 28. Juli 2025 zu den Zahlen: ***A1***, ***A2***, ***A3***, ***A4***, ***A5*** und ***A6*** betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit den Bescheiden vom 24. Juni 2024 setzte das Zollamt Österreich Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge wie folgt fest:Zu Zahl: ***B1*** für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2018 in Höhe von 5.428,00 Euro und 108,56 Euro;Zu Zahl: ***B2*** für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2019 in Höhe von 17.765,20 Euro und 355,31 Euro;Zu Zahl: ***B3*** für das vierte Kalendervierteljahr 2020 in Höhe von 55.650,80 Euro und 1.113,02 Euro;Zu Zahl: ***B4*** für das zweite und dritte Kalendervierteljahr 2018 in Höhe von 6.913,80 Euro und 138,28 Euro;Zu Zahl: ***B5*** für das vierte Kalendervierteljahr 2019 in Höhe von 6.403,20 Euro und 128,06 Euro;Zu Zahl: ***B6*** für das zweite Kalendervierteljahr 2020 in Höhe von 14.131,20 Euro und 282,62 Euro.
Gegen diese sechs Bescheide erhob die ***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 22. Juli 2024 den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Am 23. Juli 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der mit den Bescheiden vom 24. Juni 2024 festgesetzten Abgaben.
Die Beschwerde in der Sache wurde vom Zollamt Österreich am 28. Juli 2025 mit den Beschwerdevorentscheidungen zu den Zahlen: ***BVE1***, ***BVE2***, ***BVE3***, ***BVE4***, ***BVE5*** und ***BVE6*** als unbegründet abgewiesen.
Mit den nun bekämpften Bescheiden vom selben Tag zu den Zahlen: ***A1***, ***A2***, ***A3***, ***A4***, ***A5*** und ***A6*** wies das Zollamt Österreich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge ab. Da die Beschwerde in der Sache mit den Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Österreich als unbegründet abgewiesen wurde, liege keine Abgabe mehr vor, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom 22. August 2025 (unter anderem) den Rechtsbehelf der Beschwerde.
Mit den sechs Beschwerdevorentscheidungen vom 22. Dezember 2025 zu den Zahlen: ***BVEA1***, ***BVEA2***, ***BVEA3***, ***BVEA4***, ***BVEA5*** und ***BVEA6*** wies das Zollamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Zollamt Österreich aus, dass aufgrund der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen in der Sache kein Rechtsmittel mehr offen sei, zu dem eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt werden könne. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme eine Aussetzung der Abgabenschuld nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhänge, nicht mehr anhängig sei (vgl. u.a. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Die Beschwerdeführerin könne einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung stellen und sei diesem mit Schreiben vom 25. August 2025 auch nachgekommen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen stellte die Beschwerdeführerin am 26. Jänner 2026 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Die Argumentation des Zollamtes Österreich, dass kein Rechtsmittel mehr offen wäre, sei nicht richtig. Sowohl die zugrundeliegende Beschwerde als auch die damit verbundenen Aussetzungsanträge seien mit Beschwerdevorentscheidungen lediglich vorerledigt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Anträge auf Vorlage der Beschwerde gestellt. In den Rechtsmittelbelehrungen werde angeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung wie eine Entscheidung über die Beschwerde wirke, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt werde. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gelte die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt. Aus welchen Gründen nunmehr davon ausgegangen werde, dass kein Rechtsmittel mehr offen sei und aus diesem Grunde auch der Antrag auf Aussetzung abzuweisen wäre, sei unergründlich.
Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen dem bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Juli 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die vom Zollamt Österreich mit den Bescheiden vom 24. Juni 2024 festgesetzten Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge stellte.
Mit (abweisenden) Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2025 entschied das Zollamt Österreich über die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge.
Im Anschluss daran wies das Zollamt Österreich die beantragte Aussetzung der Einhebung mit Bescheiden ab, weil die den Aussetzungsanträgen zugrunde liegenden Beschwerden bereits erledigt wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt Österreich vorgelegten Akten des Verfahrens.
Die Feststellung, dass das Zollamt Österreich über die Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2025 (abweisend) entschieden hat, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag und des Zollamtes Österreich im (nicht widersprochenen) Vorlagebericht.
Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsdarstellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Zollamt Österreich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung - nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen in der Sache - zu Recht abgewiesen hat.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist "die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, … auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
§ 212a Abs. 5 BAO besagt Folgendes:"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehendena) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oderb) Erkenntnisses (§ 279) oderc) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigungzu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus."
Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung ist eine anhängige Beschwerde, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist (siehe Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 212a Rz 6). Dies ergibt sich (auch) in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO, somit anlässlich einer (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftigen) Beschwerdevorentscheidung in der Sache, das Zollamt Österreich verpflichtet ist, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen (siehe dazu VwGH 27.8.2024, Ra 2023/15/0064, mwN). Die Aussetzung der Einhebung soll nicht weiter gelten, wenn nach dem Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung in der Sache ein Vorlageantrag gestellt wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die neuerliche Antragstellung vor.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung einen Tag nach der Beschwerde gegen die Abgabenbescheide (Festsetzung der Altlastenbeiträge und Säumniszuschläge) gestellt. Die Beschwerde gegen die Abgabenbescheide wurde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen. Die zentrale Hauptwirkung einer Beschwerdevorentscheidung besteht in der vollwertigen Verfahrensbeendigung (vgl. § 263 Abs. 3 BAO). Diese erfolgt aber unter der auflösenden Bedingung, dass nicht innerhalb der Monatsfrist ein Vorlageantrag eingebracht wird und die Beschwerde von der Einbringung des Vorlageantrages an wieder als unerledigt gilt (vgl. Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 264 Rz 6). Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (siehe § 264 Abs. 3 BAO).
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde nach den ergangenen Beschwerdevorentscheidungen über die Stammabgabe abgewiesen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Zollamtes Österreich über den Aussetzungsantrag war keine Beschwerde (mehr) anhängig, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhing. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidungen lediglich "vorerledigt" und das Rechtsmittel durch die Anträge auf Vorlage der Beschwerde offen, geht ins Leere. Da auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Zollamtes Österreich abzustellen ist, änderte der in der Sache eingebrachte Vorlageantrag nichts an der Rechtmäßigkeit der nun angefochtenen Bescheide, zumal am 28. Juli 2025 noch nicht davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag stellt. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde daher zu Recht abgewiesen.
Klarstellend sei erwähnt, dass auch im Falle einer Stattgabe des Aussetzungsantrages, wegen der in der (Haupt-)Sache ergangenen Beschwerdevorentscheidungen, gleichzeitig der Ablauf der Aussetzungen zwingend zu verfügen gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte ihr daher keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch die angefochtenen Bescheide hat (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Recht abgewiesen wurde, auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmung und die angesprochene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 31. März 2026
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