Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, bezüglich der Säumnisbeschwerde vom 26.11.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes ***2*** betreffend die Vergabe einer Steuer- bzw. UID-Nummer beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Sachverhalt
Am 26. November 2025 langte beim Bundesfinanzgericht ein von der ***Bf1*** und mit "Maßnahme Beschwerde wegen fehlender Steuer bzw. UID-Nummer" titulierter Schriftsatz ein, in dem diese ausführte:
"Die Beschwerdeführerin wurde am ***4*** mit Errichtungserklärung errichtet und sodann mit ***5*** im Firmenbuch eingetragen. Die ***6***-Anmeldung erfolgte am selben Tag, weshalb die Gesellschaft operativ tätig wurde.
Es wurde ein Angebot / Vertrag mit der Firma ***3*** abgeschlossen und darauffolgend bereits mit ***5*** die Mitarbeiter angemeldet, welche ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet wurden und sämtliche Meldungen pünktlich erfolgten.
Es gibt auch einen ***7*** Vertrag womit ersichtlich ist, dass das Unternehmen offiziell ihren Firmensitz an diesem Standort hat.
Des Weiteren wurde im Juli 2025 sämtliche Formulare (Verf 15, verf 26, U15, U12 etc.) mit allen Angaben und Telefonnummer an das zuständige Finanzamt hingeschickt.
Eine Nachfrage seitens des bevollmächtigten Parteienvertreters hat ergeben, dass die erste Sendung anscheinend nicht angekommen ist im Finanzamt und wurde dann eine erneute Sendung mit 07.10.2025 aufgegeben, welche am 13.10.2025 zugestellt wurde und somit im Akt sämtliche erforderlichen Unterlagen für eine Steuernummer sowie das betriebliche Erfordernis für die Ausstellung einer UID-Nummer geben sind, weshalb eine Ausstellung einer Steuernummer zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar ist…
Auf jeden Fall hat der Beschwerdeführer einige Aufträge abzuhalten gehabt und diesbezüglich war dieser nicht so oft am Firmensitz anzutreffen und eine Empfangsdame gibt es klassisch leider nicht…
Frist der Maßnahme Beschwerde:
Die Maßnahme Beschwerde muss binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Säumung beim zuständigen Bundesfinanzgericht ***8*** eingebracht werden. Das Finanzamt hat grundsätzlich 6 Monate Zeit, bis die UID-Nummer ausgestellt wird bzw. die Steuernummer, aber da mit Bescheid vom ***11*** und zugestellt mit ***12*** eine Ausfolgung seitens des Finanzamtes nicht mehr in Frage kommt wird binnen offener Frist die Maßnahme Beschwerde hiermit eingereicht…"
Eine Nachschau des Bundefinanzgerichtes in der Grunddatenverwaltung des Finanzamtes ergab, dass hinsichtlich der den obgenannten Schriftsatz einbringenden und in der Folge als Beschwerdeführerin (kurz Bf.) bezeichneten Gesellschaft weder eine Steuernummer noch eine UID-Nummer vergeben worden sind. Die Bf. ist im Grunddatensystem der Behörde unter ihrer Firmennummer erfasst und seit ***9*** im Gründungsverfahren als "offener Fall" angemerkt.
Im Gefolge des mit dem zuständigen Erhebungsorgan des Finanzamtes am 3.12.2025 geführten Telefonates, wonach das betreffende Verfahren zur Vergabe einer Steuer- bzw. UID-Nummer noch nicht abgeschlossen sei, übermittelte dieses per E-Mail folgende - laut elektronischem Eingangsvermerk des Finanzamtes - am 24.7.2025 eingegangene und von der Bf. ausgefüllte Schriftstücke:
a)Fragebogen für nach inländischem Recht gegründete Körperschaften (Verf 15)b)Firmenbuchauszug vom 16.7.2025c)Unterschriftsprobenblatt (Verf 26)d)Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer (U 15)e)Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 (U 12)f)Eröffnungsbilanz zum ***10***g)Notariatsakt vom ***10***h)Reisepasskopie des Geschäftsführers der Bf.
Auf Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes beim zuständigen Finanzamt wurde per E-Mail vom 9.12.2025 ein Screenshot über den bezughabenden Verfahrensgang gesendet, der Folgendes zeigt:
02.12.2025: sonstige Dauerbelege15.10.2025: Fragebogen für Kapitalgesellschaften30.07.2025: Fragebogen für Kapitalgesellschaften15.07.2025: Firmenbuch - Registerauszüge03.07.2025: UR Antragsdaten27.06.2025: Firmenbuch - Registerauszüge27.06.2025: UR Antragsdaten
Mitgeschickt wurden außerdem folgende und laut dem darauf befindlichen Poststempel am 7. Oktober 2025 beim Finanzamt eingelangte Unterlagen: Verf 15, U 15, Verf 26, Firmenbuchauszug vom 16.7.2025, Notariatsakt vom ***10***, Eröffnungsbilanz vom ***10*** und Passkopien des im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführers.
Rechtliche Erwägungen
In Zusammenschau von Aktenlage und Vorbringen in der Säumnisbeschwerde ist diese als wegen der Unterlassung der Vergabe einer Steuernummer bzw. einer UID-Nummer eingebracht zu werten.
Gemäß § 85a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hier und im Folgenden in der maßgebenden Fassung, sind Abgabenbehörden verpflichtet über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist in § 284 BAO folgendermaßen geregelt:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."
Durch Einsichtnahme in die Finanzamtsdatenbank und Auskunft der zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes stellt das Bundesfinanzgericht Folgendes fest:
Am 24.7.2025 brachte der Bf. erstmals beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer UID -Nummer sowie weitere für das Verfahren zur Vergabe einer Steuernummer relevante Unterlagen ein.
Im Telefonat vom 2.12.2025 und vom 9.12.2025 wurde vom Finanzamt versichert, an einer abschließenden Entscheidung im Zusammenhang mit dem Gründungsverfahren der Bf. zu arbeiten.
Ad Antrag auf Vergabe einer Steuernummer:
Mit Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0363, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Recht auf Zuteilung einer Steuernummer folgenden Rechtssatz verfasst:
" Ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer ergibt sich aus § 47 Abs. 2 EStG 1988 ebenso wenig wie aus anderen Bestimmungen des materiellen Steuerrechts. Während Art. 28 Abs. 1 der in einem Anhang zum UStG zusammengefassten Binnenmarktregelung (BMR) das Finanzamt verpflichtet, Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, fehlt eine vergleichbare Bestimmung in Ansehung der Erteilung einer Steuernummer. Steuernummern dienen der Administrierung der Abgabenerhebung (vgl. §§ 84 Abs. 5, 94 Z 5 lit. b und 109a Abs. 1 Z 1 EStG 1988) und sind nicht Tatbestandselement einer Norm, die für den Steuerpflichtigen eine belastende oder begünstigende steuerliche Behandlung festlegt…"
Da es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gesetzlich nicht vorgesehen ist, über die Vergabe einer Steuernummer in Bescheidform abzusprechen, bestand im gegenständlichen Fall daher keine Entscheidungspflicht.
Eine Verletzung von Rechten der Bf. durch das Unterbleiben der bescheidmäßigen Vergabe einer Steuernummer kommt somit nicht in Betracht, weshalb die Säumnisbeschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen war.
Ad Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer:
Während sich laut VwGH-Beschluss vom 8.2.2007, 2006/15/0363, ein Recht auf Zuteilung einer Steuernummer aus Bestimmungen des materiellen Steuerrechts nicht ergibt, folgt aus den darin angeführten Gründen jedoch, dass über einen Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer sehr wohl bescheidmäßig abzusprechen ist.
Der für die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebliche Art. 28 Abs. 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 -Anhang (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Beschwerdezeitraumes, lautet auszugsweise:
"Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß § 25b oder Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen."
Ein Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer ist daher als Anbringen im Sinne des § 85a BAO zu werten, das eine Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch auslöst.
Voraussetzung für eine Säumigkeit eines Finanzamts ist aber gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass dieses mehr als sechs Monate untätig geblieben ist.
Wie die Bf. selbst in ihrer Säumnisbeschwerde festgestellt hat, hat das Finanzamt daher sechs Monate Zeit, um eine abschließende Entscheidung über den Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu treffen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist dem Finanzamt zuzugestehen, etwaige Erhebungen durchzuführen.
Da der streitgegenständliche Antrag am 24.7.2025 bei der Behörde eingelangt und somit im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde (26.11.2025) die Sechs- Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist, war die Bf. (noch) nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde gem. § 284 Abs. 1 BAO an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
Eine Säumnisbeschwerde ist mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie zu früh gestellt wurde (Ritz/Koran, BAO7, § 284, Tz. 12; vgl. etwa auch VwGH 12.9.2001, 2001/13/0178).
Die am 26.11.2025 eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Zum einen ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz. Zum anderen entschied das BFG in Anlehnung an die im Beschluss zitierte hg. Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. Dezember 2025
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