JudikaturBFG

RV/7500388/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

I. Die Beschwerde vom 4. April 2025 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde (Magistratsabteilung 67) vom 3. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. April 2024 um 18:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, ***1***, abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage 70,00 Euro.

Das Straferkenntnis vom 3. September 2024 wurde dem Bf. laut dem aktenkundigen Zustellnachweis RSb nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 10. September 2024) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am 10. September 2024 zugestellt und dem Bf. persönlich am 11. September 2024 ausgefolgt.

Der Bf. brachte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, am 4. April 2025 das folgende aktenkundige E-Mail mit Anhang ein:

"Wie aus beiliegendem Schreiben der MA28 (GZ1) hervorgeht ist die mir verhängte Strafe, auch nach Einspruch, zu Unrecht verhängt worden. Ich ersuche sie aus diesem Grund den von mir beglichenen Betrag, einschließlich aller angefallenen Gebühren, auf mein Konto zurückzuzahlen. Kto: Kontonummer."

Das Schreiben der MA 28 vom 24.10.2024 war beiliegend und ist aktenkundig.

Die Magistratsabteilung 67 wertete das Schreiben vom 4. April 2025 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. September 2024 und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 3. Juni 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 33 Abs. 3 AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz bestimmt:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

Rechtliche Beurteilung:

Das per E-Mail am 4. April 2025 bei der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) eingelangte Anbringen des Bf. ist seinem Inhalt nach als Beschwerde gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der belangten Behörde vom 3. September 2024, GZ. MA67/GZ/2024, zu qualifizieren.

Das Straferkenntnis vom 3. September 2024 wurde dem Bf. an seinem Nebenwohnsitz in Nebenwohnsitz zugestellt (ZMR vom 16.06.2025, Nebenwohnsitz seit seit).

Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. September 2024 wurde das Straferkenntnis bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt (Postpartner) und ab 10. September 2024 zur Abholung bereitgehalten.

Der Bf. hat das Straferkenntnis am 11. September 2024 persönlich übernommen (Nachweis durch die im Akt befindliche vom Bf. handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb).

Das Dokument galt daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als am (Dienstag) 10. September 2024 dem Bf. ordnungsgemäß zugestellt.

Im Straferkenntnis findet sich eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung mit einem aufgrund der Hervorhebungen in Fettdruck unübersehbaren Hinweis auf die Rechtsmittelfrist: "Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. …"

Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des (Dienstag) 8. Oktober 2024, d.h. um 24:00 Uhr dieses Tages.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde - E-Mail datiert mit 4. April 2025 - wurde somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und ist daher verspätet.

Einen allfälligen Zustellmangel hat der Bf. in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht und ist ein solcher aufgrund der persönlichen Abholung und Übernahme des behördlichen Schriftstückes am 11. September 2024 durch den Bf. für das BFG auch nicht erkennbar.

Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch angeführten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie VwGH 30.9.2002, 2000/10/0029).

Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das materielle Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes wäre nur zulässig und erforderlich gewesen, wenn der Bf. die Eingabe spätestens am 8. Oktober 2024 zur Post gegeben bzw. per E-Mail eingebracht hätte.

Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist, war gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG keine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.

Wien, am 24. Juni 2025