Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 23. August 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. Juli 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis September 2023 sowie Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2023 bis Februar 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis September 2023 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2023 bis Februar 2024 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 2.7.2024 mit dem Formular Beih 100 die Gewährung von Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***2*** (V), geb. ***3***, ab 1.10.2023 "wegen Krankheit".
Mit Bescheid vom 24.7.2024 wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum November 2022 bis September 2023 zurückgefordert (der Rückforderungsbescheid enthält auch die Rückforderung für die Geschwister gem. § 8 Abs. 3 FLAG 1967, die sog. "Geschwisterstafel) und der Antrag vom 2.7.2024 für den Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 abgewiesen.
Wie den vorgelegten Unterlagen des FA Österreich zu entnehmen ist, hatte V im Wintersemester 2022 ( konkret am 23.9.2022) und im Sommersemester 2023 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität ***4*** inskribiert.
Im Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 30.10.2023, mit dem ein Studienerfolgsnachweis abverlangt worden war, teilte die Bf. einerseits mit, dass V krankheitsbedingt keine Prüfungen abgelegt habe und andererseits seit Oktober 2023 das Bachelorstudium Geschichte inskribiert habe. Beigelegt war folgende ärztliche Bestätigung:
………………………
Die Rückforderung wurde damit begründet, dass eine Krankheit keinen Beihilfenanspruch begründe.
Familienbeihilfe stehe nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden
Leistungsnachweise erfolgreich erbracht werde:
• Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden
• Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
• 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase
• eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
Keiner dieser Leistungsnachweise sei erbracht worden, Familienbeihilfe stehe daher nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die vorgesehene Studienzeit könne verlängert werden durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit).
Hinsichtlich der Geschwister wurde auf § 8 Abs. 3 FLAG 1967 verwiesen.
Die Abweisung für den Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 wurde wie folgt begründet:
"Wenn ein nicht erbrachter Studienerfolg zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch ab dem Monat, in dem im neuen Studium der Studienerfolg erbracht wird: Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden oder Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS Punkten bzw. 14 ECTS der Studieneingangs-oder Orientierungsphase. Im März 2024 wurden 14 ECTS erreicht, daher wurde die Familienbeihilfe ab März 2024 wieder gewährt."
In der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid verwies die Bf. auf die Bscheidbegründung, wonach die Studienzeit durch Krankheit verlängert werden könne. Genau dieser Fall liege bei ihrer Tochter vor. Sie habe von Oktober 2022 bis September 2023 krankheitsbedingt nicht zielstrebig studieren können. Aus diesem Grund beantrage sie, die Rückforderung betreffend V sowie die Geschwisterstaffel zurückzunehmen.
Sollte sich die Behörde ihrer Rechtsmeinung nicht anschließen, beantrage sie im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung.
Beigelegt war eine ärztliche Bestätigung von Fr. Dr. ***5***:
…………. befand sich aufgrund einer ausgeprägten Anpassungsstörung und sozialen Phobie in meiner Behandlung.
Krankeitsverlauf:
Die Patientin litt in der Zeit von November 2022 bis zum Juni 2023 unter massiven
sozialen Ängsten verbunden mit emotionaler Beeinträchtigung im Alltag, welche sich
im Rahmen der Coronapandemie bzw. der damit verbundenen Isolationen entwickelt
hatte.
Es war ihr in dieser Zeit unter anderem nicht möglich. z.B. alleine einkaufen zu
gehen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, Universitätsveranstaltungen zu
besuchen bzw. wies sie einen stark ausgeprägten sozialen Rückzug auf.
Diagnosen:
Anpassungsstörung, (F43.2)
Soziale Phobie (F40.1)
Therapie:
Währen dieser Zeit befand sich die Patientin in regelmäßiger ärztlicher und
Psychotherapeutischer Behandlung. Es konnten in weiterer Folge deutliche
Verbesserungen der Symptome beobachtet werden, sodass es ihr seit Oktober 2023
möglich ist, ihre Ausbildung an der Universität fortzusetzen."
Auch in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid verwies die Bf. auf diese Bestätigung und beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe für Oktober 2023 bis Februar 2024 sowie der Geschwisterstaffel. Darüber hinaus wurde auch in diesem Verfahren die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sollte die Behörde nicht die Rechtsansicht der Bf. teilen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 6.9.2024 gegen den Rückforderungsbescheid verwies die belangte Behörde unter Zitierung zahlreicher Judikatur darauf, dass bei Inskription eines Studiums alleine, ohne dass dieses tatsächlich betrieben werde, wozu der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Antritt zu Prüfungen gehöre, nicht von einer Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 gesprochen werden könne.
Die Tochter sei im Studium L033 518 Betriebswirtschaft (Bachelor) von 10/2022-9/2023 inskribiert gewesen und habe ab 10/2023 auf das Studium L033 603 Geschichte (Bachelor) gewechselt. V habe im Wintersemester 2022 und im Sommersemester 2023 auf Grund einer Erkrankung keine Lehrveranstaltungen besuchen und keine Prüfungen ablegen können. Eine Krankheit als solche begründe keinen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass V im Studienjahr 2022/2023 ernsthaft und zielstrebig studiert habe.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend des Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 begründete die belangte Behörde damit, dass V im Studium L033 518 Betriebswirtschaft (Bachelor) von 10/2022-9/2023 inskribiert gewesen sei und ab 10/2023 auf das Studium L033 603 Geschichte (Bachelor) gewechselt habe. Erreiche ein Studierender den Studienerfolg im ersten Studienjahr (2022/23) nicht, verfallen die bisher erreichten ECTS-Punkte und die Zählung beginne im folgenden Nachweiszeitraum bei null. Die Familienbeihilfe könne erst zuerkannt werden, wenn ab dem WS 2023/24 ein positiver Studienerfolg (siehe oben) erbracht werde. Ab dem Monat, in dem der Erfolgsnachweis erreicht werde (Datum der letzten Prüfung) könne die Familienbeihilfe wieder gewährt werden (Familienbeihilfe werde bereits seit 3/2024 wieder ausbezahlt).
Im Vorlageantrag vom 4.10.2024 gegen den Rückforderungsbescheid vertrat die Bf. die Auffassung, dass die Studienzeitverlängerung wegen Krankheit auch für das 1. und 2. Semester gelten müsse.
Der Studienwechsel sei von der behandelnden Ärztin veranlasst worden.
Die Rückforderung stelle für sie eine außerordentliche wirtschaftliche Härte dar, da ihr Mann bereits in Pension sei.
Im Vorlageantrag vom gleichen Tag gegen den Abweisungsbescheid verwies die Bf. darauf, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe begründend ausgeführt habe, dass V im Studienjahr 2022/2023 nicht in Berufsausbildung gewesen sei. In der Berufungsvorentscheidung gegen den Abweisungsbescheid gehe die belangte Behörde jedoch davon aus, dass V studiert habe und dann das Studium gewechselt habe.
In beiden Vorlageanträgen beatragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Bf. vom 3.3.2026 an das Bundesfinanzgericht zurückgenommen.
Die Zurücknahme wurde der belangten Behörde gem. § 274 Abs. 1 BAO zur Kenntnis gebracht und ihr das Recht eingeräumt binnen zwei Wochen eine Antrag (Anträge) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
Am 4.3.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht mit, dass kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde.
Die Tochter der Bf., V, geb. am ***3***, machte im Juni 2022 die Matura und inskribierte im September 2022 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft.
Im Studienjahr 2022/2023 wurden keine Lehrveranstaltungen besucht und ist V zu keinen Prüfungen angetreten.
Die Ursache lag darin, dass sie dies krankheitsbedingt nicht konnte.
Im September 2023 inskribierte sie das Bachelorstudium Geschichte.
Im März 2024 erreichte V 14 ECTS Punkte.
Die Bf. hat im Rückforderungszeitraum noch für fünf weitere Kinder Familienbeihilfe bezogen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2022 bis September 2023:
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert auszugsweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe …
Auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.9.2024 wird verwiesen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass, wie auch die Bf. nicht bestreitet, V im Studienjahr 2022/2023 an der Universität nur inskribiert war, jedoch keine Lehrveranstaltungen besucht oder Prüfungen abgelegt hat. Werden aber von vornherein keine Aktivitäten über die bloße Inskription hinaus gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (siehe VwGH vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0033).
Eine Krankheit begründet selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, es sei denn es läge dauernde Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 2 Abss. 1 lit.c FLAG 1967 vor. Dafür bietet aber der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt und bringt die Bf. auch nicht dergleichen vor.
Eine Krankheit spielt beihilfenrechtlich nur dann eine Rolle, wenn diese eine bereits bestehende Berufsausbildung unterbricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Unterbrechungen der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges und für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl VwGH 15.2.1983, 82/14/0148). Im Erkenntnis VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, hat der Gerichtshof neuerlich und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Unterbrechungen nur dann nicht schädlich für einen bestehenden Beihilfenanspruch sind, wenn sie die Ausbildung auf (nur) begrenzte Zeit unterbrechen und gleichzeitig festgehalten, dass im Falle einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Beihilfenanspruch (nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967) nicht bestehen bleibt).
Da V nach dem oben Gesagten die Berufsausbildung nicht begonnen hat, kann diese daher auch nicht unterbrochen werden. Da sich V somit im vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum nicht in Berufsausbildung befand, waren die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zu recht zurückzufordern.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG, der auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 verweist, auch für die zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbeträge.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist auch keine Ermessensentscheidung, im Zuge derer Billigkeitserwägungen Berücksichtigung finden könnten (BFG 26.01.2024, RV/5100216/2023).
Nach § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
Gem. Abs. 3 Zif. 3 leg.cit. erhöhte sich die Familienbeihilfe für sechs Kinder zum 31.12.2022 um 35,70 € je Kind, zum 31.12.2023 um 37,80 € je Kind, für fünf Kinder um 32 € bzw. um 33,90 €.
Da die Bf. im Rückforderungszeitraum nur für fünf Kinder Familienbeihilfe bezog, war auch die anteilige Geschwisterstaffel zurückzufordern.
Allfällige Anträge auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) sind beim FA Österreich zu stellen.
Zu Spruchpunkt II.:
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2023 bis Februar 2024:
Da sich V nach dem zuvor Gesagten im Zeitraum vor Oktober 2023 nicht in Berufsausbildung befand kann auch mit Beginn des Bachelorstudiums Geschichte im Oktober 2023 kein Studienwechsel vorliegen.
Dies wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisherigen Studiums unmöglich macht (VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048).
Da V mit Oktober 2023 durch den Besuch einer Einrichtung gem. § 3 StudFG eine Berufsausbildung begonnen hat, stehen der Bf. ab Oktober 2023 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein volljähriges Kind in Berufsausbildung befindet, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt und die (ordentliche) Revision auszuschließen war.
Wien, am 5. März 2026
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