Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die - im Vorlageantrag auf das Wintersemester 2021/22, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 eingeschränkte - Beschwerde vom 27. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Oktober 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume März 2020 bis Feber 2022 sowie August 2022 bis Juni 2023, SVNr ***XX***,
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Vorhalt vom 25. November 2022 übermittelte das Finanzamt der Beihilfenbezieherin ein Datenblatt zur Prüfung, Berichtigung bzw Ergänzung. Zudem wäre eine Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2022/23 vorzulegen.Dieses wurde von der Beihilfenbezieherin am 12. Dezember 2022 retourniert. Betreffend das Kind [Kind] enthielt die Beantwortung folgende Angaben:- Das Kind sei syrischer Staatsbürger und habe seit dem Jahr 2016 eine Asylberechtigung.- Das Kind wohne unter einer anderen Adresse wie die Beihilfenbezieherin.- Das Kind besuche voraussichtlich bis Juni 2024 eine Schule.- Dabei handle es sich um eine Schule für Berufstätige, welche im Wintersemester 2022/23 im Ausmaß von 13 Wochenstunden besucht werden würde.- Die Beihilfenbezieherin erhalte für den Dezember 2022 eine einmalige Unterstützung aus der Mindestsicherung (inkl Sonderzahlung und Unterstützung für Miete). In diesem Bescheid scheint das Kind [Kind] nicht als haushaltszugehörig auf.
Am 27. Mai 2023 wurde neuerlich ein Datenblatt zur Berichtigung/Ergänzung übermittelt und um Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung und einer Schulnachricht/Jahreszeugnis betreffend das Kind [Kind] ersucht.Am 17. Juli 2023 kam die Beihilfenbezieherin diesem Ersuchen nach. Wiederum wurde "Schulbesuch" angekreuzt und die voraussichtliche Ausbildungsdauer mit Feber 2025 angegeben. Beigelegt wurden- eine Schulbesuchsbestätigung für das Sommersemester 2023 mit 13 Wochenstunden und- ein Semesterzeugnis für das Sommersemester 2023 mit Pflichtgegenständen im Ausmaß von insgesamt 13 Wochenstunden, wobei ein Fach mit vier Wochenstunden nicht beurteilt wurde.
Mit 25. Juli 2023 forderte das Finanzamt nunmehr die Vorlage aller Jahres- und Semesterzeugnisse seit Beginn der Ausbildung an.Am 18. August 2023 wurden vorgelegt- ein Semesterzeugnis für das Sommersemester 2019 mit Pflichtgegenständen im Ausmaß von 19 Wochenstunden, wobei ein Pflichtgegenstand mit vier Wochenstunden vorerst negativ, nach erfolgreicher Absolvierung eines Kolloquiums im September 2019 sodann positiv beurteilt wurde,- ein Semesterzeugnis für das Wintersemester 2019/20 mit Pflichtgegenständen im Ausmaß von 25 Wochenstunden, wobei zwei Pflichtgegenstände mit insgesamt sieben Wochenstunden vorerst negativ, nach erfolgreicher Absolvierung von Kolloquien im März und Mai 2022 sodann positiv beurteilt wurden,- ein Semesterzeugnis für das Sommersemester 2021 mit Pflichtgegenständen im Ausmaß von sechs Wochenstunden,- ein Semesterzeugnis für das Wintersemester 2021/22 mit Pflichtgegenständen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, wobei ein Pflichtfach im Ausmaß von drei Wochenstunden nicht beurteilt wurde,- ein Semesterzeugnis für das Sommersemester 2022 mit 18 Wochenstunden, wobei ein Pflichtgegenstand im Ausmaß von drei Wochenstunden nicht beurteilt wurde,- ein Semesterzeugnis für das Wintersemester 2022/23 mit 13 Wochenstunden sowie- das bereits am 17. Juli 2023 vorgelegte Semesterzeugnis für das Sommersemester 2023.
Mit Vorhalt vom 28. August 2023 wurden (neuerlich) die Zeugnisse für das Sommersemester 2020 sowie das Wintersemester 2020/21 angefordert. Am 20. September 2023 teilte die Beihilfenbezieherin mit, dass die Ausbildung in den genannten Semestern abgemeldet gewesen sei.
Daraufhin forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Oktober 2023 die ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen und den sich aus der Mehrkindstaffel ergebenden Beträgen für die anderen Kinder für die Zeiträume März 2020 bis Feber 2022 und August 2022 bis Juni 2023 zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn [Kind] habe sich in diesen Zeiträumen nicht in Berufsausbildung befunden.
In der mit 25. Oktober 2023 datierten rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vertrat die Beihilfenbezieherin in Ansicht, dass aus den Schulbesuchsbestätigungen hervorgehe, dass das Ausmaß der Wochenstunden "fast durchgehend" 20 oder mehr Stunden betragen habe. Außerdem würden diese Werte lediglich die reinen Präsenzstunden darstellen, Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Prüfungsvorbereitungszeiten wären darin nicht enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten läge ein "realistischer Zeiteinsatz" von mindestens 30 Wochenstunden vor. Außerdem lasse sich anhand der Zeugnisse darlegen, dass der Sohn seine Ausbildung stets zielstrebig und ernsthaft betreibe.An Unterlagen wurden Schulbesuchsbestätigungen ab dem Sommersemester 2019 bis zum Sommersemester 2022 und für das Wintersemester 2023/24 und diverse Semesterzeugnisse vorgelegt, die großteils bereits dem Akteninhalt angehörten.
Wiederum verfasste das Finanzamt am 13. November 2023 einen Vorhalt und forderte (zum dritten Mal) die Zeugnisse für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 an.Daraufhin legte die Beihilfenbezieherin das bereits im Verwaltungsakt befindliche Zeugnis für das Sommersemester 2021 und eine Schulbesuchsbestätigung für dieses Semester vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Jänner 2024 als unbegründet ab. Nach allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen einer Berufsausbildung stellte das Finanzamt anhand der vorliegenden Semesterzeugnisse fest, dass positive Beurteilungen im Ausmaß von lediglich sechs bis 13 Wochenstunden vorliegen würden und ein Ausbildungsnachweis für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 überhaupt nicht erbracht worden sei.
In dem direkt beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin (neuerlich) aus, dass die Wochenstunden lediglich die reinen Präsenzzeiten darstellen würden und weder Vor- noch Nachbearbeitungszeiten oder Prüfungsvorbereitungszeiten umfassen würden. Daraus abgeleitet wurde von ihr der Ansatz vertreten, dass ein (nunmehr) "realistischer Zeiteinsatz von mindestens 20 bis 26 Wochenstunden" vorliegen würde.Zudem wurde der Vorlageantrag nur mehr gegen die Rückforderung für das Wintersemester 2021/22, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 gestellt. Im Übrigen wurde die Rückforderung aus dem Erstbescheid außer Streit gestellt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am [GebDat] geboren. Im Streitzeitraum war er somit volljährig und hatte das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Beschwerdeführerin wurde ab Feber 2019 Familienbeihilfe samt Kinderstaffel und Kinderabsetzbeträgen ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wohnte seit Juli 2018 in [AdrBf].
Der Sohn der Beschwerdeführerin weist folgende Meldedaten auf:- bis Oktober 2021 [AdrBf],- bis Dezember 2024 [AdrS].
Im Sommersemester 2019 begann der Sohn eine Ausbildung an einem Bundesgymnasium für Berufstätige.Es erfolgten folgende Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen:- Sommersemester 2019 21 Wochenstunden- Wintersemester 2019/20 25 Wochenstunden- Sommersemester 2020 20 Wochenstunden- Wintersemester 2020/21 20 Wochenstunden- Sommersemester 2021 6 Wochenstunden- Wintersemester 2021/22 14 Wochenstunden- Sommersemester 2022 18 Wochenstunden- Wintersemester 2022/23 13 Wochenstunden- Sommersemester 2023 13 Wochenstunden- Wintersemester 2023/24 21 WochenstundenAus den vorliegenden Zeugnissen ergibt sich hinsichtlich der postiv bzw negativ abgelegten Prüfungen in Pflichtgegenständen wie folgt:- Sommersemester 2019 15 Wochenstunden (zzgl 4 Wochenstunden negativ, im September 2019 Kolloquium positiv)- Wintersemester 2019/20 18 Wochenstunden (zzgl 6 Wochenstunden negativ, im März bzw Mai 2022 Kolloquien positiv)- Sommersemester 2020 kein Zeugnis vorgelegt- Wintersemester 2020/21 kein Zeugnis vorgelegt- Sommersemester 2021 6 Wochenstunden- Wintersemester 2021/22 11 Wochenstunden (zzgl 3 Wochenstunden nicht beurteilt)- Sommersemester 2022 15 Wochenstunden (zzgl 3 Wochenstunden negativ)- Wintersemester 2022/23 13 Wochenstunden- Sommersemester 2023 9 Wochenstunden (zzgl 4 Wochenstunden nicht beurteilt)
Der Sohn der Beschwerdeführerin stand ab Ende September 2020 in Dienstverhältnissen. Dabei handelte es sich anfänglich und für sechs Monate im Jahr 2023 offenbar um ein geringfügiges Dienstverhältnis.
Auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag wurde die Rückforderung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 sowie das Sommersemester 2021 nicht mehr bekämpft. Als strittig verbleiben somit das Wintersemester 2021/22 und der Zeitraum des Wintersemesters 2022/23 bis Ende des Sommersemesters 2023. Für das Sommersemester 2022 erfolgte keine Rückforderung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen und ist somit unstrittig.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zum Wohnsitz und zur Berufstätigkeit aus dem Zentralen Melderegister und dem abgabenbehördlichen Informationssystem. Diese Daten können bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zumal - hinsichtlich des Wohnsitzes - die Beschwerdeführerin in ihren Vorhaltsbeantwortungen mit dem Melderegister übereinstimmende Angaben machte und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Veranlagungen des Sohnes enthalten sind.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.Abs 2 der zitierten Gesetzesbestimmung normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 8 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt, dass sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, bestimmt. Abs 2 regelt die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe, Abs 3 die Erhöhung der Familienbeihilfe für jedes Kind auf Grund der Geschwisterstaffel und Abs 8 den Einmalbetrag für den Monat August für Kinder, die alter als sechs Jahre und jünger als 16 Jahre sind. Ferner regeln Abs 9 und 10 weitere Erhöhungsbeträge für die Monate September 2020 und August 2022.
Gemäß § 15 Abs 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein monatlicher Kinderabsetzbetrag in der jeweils gesetzlichen Höhe für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 regelt, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat. Dabei können nach Abs 2 leg cit zurückzuzahlende Beträge nach Abs 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Rückforderung von für das Kind [Kind] ausbezahlter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen und anteiliger Geschwisterstaffel zu Recht erfolgte. Dazu ist festzuhalten, dass der Familienbeihilfenbezug für das volljährige Kind auf dessen Berufsausbildung und daher auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 basierte.Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG 1967 nicht ausdrücklich definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl dazu das Erkenntnis VwGH 26.6.2002, 98/13/0042). Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird und die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es auch darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Kursen aus privatem Interesse unterscheidet (vgl etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125).Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG², § 2 Rz 35). Der Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule (Bundesgymnasium oder Bundesrealgymnasium) für Berufstätige kann daher eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen. Allerdings reicht der laufende Besuch einer Schule für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (so schon VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Hinzu muss - wie bereits erwähnt - das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Der Schüler muss dabei durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl zB VwGH 20.6.2000, , mit Hinweis auf VwGH 17.9.1990, ).
Aus dem vorstehend Angeführten ergibt sich somit einerseits, dass insbesondere bei einem Schulbesuch, bei dem letztlich im Vorhinein der Besuch von Unterrichtseinheiten "gebucht" wird und so eine große Freiheit in der Planung der Ausbildung besteht, bereits im Zuge dieser Planung ein schnellstmöglicher Abschluss der Ausbildung im Zentrum zu stehen hat, um von entsprechender Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ausgehen zu können. Aus diesem Grund sieht das Bundesfinanzgericht bei Schulen für Berufstätige einen wöchentlichen Unterrichtsbesuch von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben inkl Vor- und Nachbereitungszeiten als erforderlich an (vgl BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015, BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sprechen zu können (vgl BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015, oder BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Die Bildungsmaßnahme muss jedenfalls die "Haupttätigkeit" des Auszubildenden darstellen und darf nicht bereits von vornherein auf Grund der eigenen Planung auf einen (wesentlich) längeren als den notwendigen zeitlichen Rahmen ausgelegt werden, wodurch es zu einer (drastischen) Reduzierung der Ausbildungsintensität kommt (UFSI 19.1.2011, RV/0129-I/10).
Zeitraum ab Sommersemester 2019:Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seine Ausbildung mit gebuchten 21 Wochenstunden im Sommersemester 2019 begonnen und diese auch mit entsprechenden Prüfungen (inkl Kolloquium) abgeschlossen hat.Im Folgesemester wurden 25 Wochenstunden gebucht und 18 davon mit entsprechenden Prüfungen erfolgreich abgeschlossen (Kolloquien über negativ beurteilte Fächer (sechs Wochenstunden) wurden erst im Jahr 2022 abgelegt).
Zeitraum ab Sommersemester 2020:Im darauf folgenden Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 wurden zwar jeweils 20 Wochenstunden gebucht, Zeugnisse über diese Semester konnten jedoch nicht vorgelegt werden und lag nach den Angaben der Beschwerdeführerin in diesen beiden Semestern auch keine Berufsausbildung vor. Gleiches gilt unstrittig für das Sommersemester 2021. Gegen die Rückforderung für diesen Zeitraum wurde auch kein Vorlageantrag mehr gestellt.
Zeitraum Wintersemester 2021/22 (noch strittiger Zeitraum):Im Wintersemester 2021/2022 wurden nur 14 Wochenstunden gebucht und elf davon mit Prüfungen abgeschlossen. Drei Wochenstunden blieben unbeurteilt, was bedeutet, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in diesem Fach zu keinen für eine Beurteilung ausreichenden Prüfungen angetreten ist. Damit wurden bereits von der Planung her deutlich weniger als die erforderlichen (zumindest) 20 Wochenstunden beabsichtigt und lag, was sich zusätzlich auch in der Nichtbeurteilung eines Pflichtfaches äußert, keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vor.Dazu kommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin ausgezogen ist. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Einkünfte erzielte, ist offensichtlich, dass ein Beihilfenanspruch wegen überwiegender Kostentragung nicht in Frage kommen kann. Damit bestand auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs 2 FLAG 1967).
Zeitraum Sommersemester 2022:Für das Sommersemester 2022 (März bis August 2022) erfolgte keine Rückforderung. Dies obwohl die gebuchte Wochenstundenanzahl wiederum unter 20 gelegen ist, der Sohn sich bereits im siebten Semester seiner Ausbildung befand und Prüfungen (erst) aus dem vierten Semester, davon ein Fach negativ beurteilt, absolvierte und keine Haushaltszugehörigkeit zur Beschwerdeführerin bestanden hat.
Zeitraum Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 (noch strittiger Zeitraum):Der Sohn befand sich im achten und (entgegen der Anführung im Semesterzeugnis) im neunten Semester. Für diese Semester wurden jeweils Pflichtgegenstände im Ausmaß von 13 Wochenstunden gebucht. Prüfungen abgelegt wurden im Wintersemester über 13 Wochenstunden (aus Pflichtgegenständen des dritten und des fünften Semesters), im Sommersemester über neun Wochenstunden (aus Pflichtgegenständen des vierten und fünften Semesters). Ein Pflichtfach über vier Wochenstunden wurde nicht beurteilt, was wiederum bedeutet, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in diesem Fach zu keinen für eine Beurteilung ausreichenden Prüfungen angetreten ist. Damit wurden deutlich weniger als die erforderlichen (zumindest) 20 Wochenstunden absolviert und lag keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung vor.Dazu kommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum weiterhin nicht dem Haushalt der Beschwerdeführerin angehörte und mangels eigener Einkünfte der Beschwerdeführerin ein Beihilfenanspruch wegen überwiegender Kostentragung nicht in Frage kommen kann.
Mit der Reduktion der Unterrichtseinheiten erfolgte im Übrigen auch der Beginn einer eigenen Berufstätigkeit (in überwiegend voll versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen) ab dem zweiten Halbjahr 2021, weshalb davon auszugehen sein wird, dass die Fortsetzung und der Abschluss der Ausbildung für den Sohn nicht mehr prioritär war.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin ihr einerseits wegen der mangelnden Zielstrebigkeit (nach neun Semestern erst Ablegung von Prüfungen, die bereits nach fünf Semestern und früher abzulegen gewesen wären, entsprechende Verringerung der Wochenstunden) und andererseits wegen der mangelnden Haushaltszugehörigkeit (und fehlender überwiegender Kostentragung) keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln konnte. Damit wurde die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen.
Ist nun die Familienbeihilfe für ein Kind zurückzufordern, verringert sich die Anzahl der Kinder iSd § 8 Abs 3 FLAG 1967 und ist (auch bei den anderen Kindern) der auf Grund der "Geschwisterstaffel" ausbezahlte Erhöhungsbetrag zu Unrecht bezogen worden.
Die Regelung über die Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach § 15 Abs 1 FLAG 1967 ist gegenständlich nicht anwendbar.
Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329, und VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, sowie BFG 17.9.2018, RV/7100806/2018, und BFG 8.4.2015, RV/7101429/2015).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl zB VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). Zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung siehe auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.
Aufgrund der sich aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Aus § 26 Abs 2 FLAG 1967 ergibt sich, dass eine Anrechnung der zurückzufordernden Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen zulässig ist.Diese Ausführungen gelten auf Grund des gesetzlichen Verweises auch für den Kinderabsetzbetrag.
Der Bescheid des Finanzamtes erweist sich somit auch in dem nunmehr noch strittigen Teil als rechtskonform, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesfinanzgericht auf Grund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die oben angeführten Erkenntnisse) entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 10. März 2026
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