Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 04. August 2025 betreffend die Verzinsung der Rückerstattung gem. § 16 COFAG-NoAG (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 04. August 2025 eine Verzinsung eines bescheidmäßig festgesetzten Rückerstattungsanspruchs gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe über Finanz-Online vom 17. August 2025 Beschwerde und begründete sie diese zusammengefasst dergestalt, dass sie im Mai 2024 in Korrespondenz mit der COFAG zwecks einer Ratenzahlungsvereinbarung gestanden sei. Aus diesem Grund habe sie auch am 28. Mai 2024 eine Rückzahlung in Höhe von 25 % des Auszahlungsbetrags der Förderung vorgenommen und sei ihr von Seiten der Cofag mitgeteilt worden, dass das Ratenzahlungsansuchen an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet werde. Angesichts dieser Vorgänge sei die nunmehr vom Finanzamt durchgeführte Verzinsung mehr als überraschend und sei es Willkür, die Sachlage der Vereinbarung einer Ratenzahlung mit einem Sachverhalt gleichzusetzen, welcher die Kriterien einer standardisierten Rückforderung im Sinne des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG erfülle. Die Anwendung dieser Bestimmung könne daher im konkreten Fall nicht legitim sein und entspreche diese Vorgehensweise nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, da sie dem Betroffenen jegliche Rechtssicherheit nehme.
Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit dem Vermerk, dass sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit beziehe, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 Abs. 3 BAO direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens durch das Bundesfinanzgericht legte die Beschwerdeführerin den Schriftverkehr mit der COFAG bzgl. einer Ratenzahlungsvereinbarung offen und ergänzte sie das bisherige Vorbringen dergestalt, dass die Darstellung in der Stellungnahme des Finanzamtes im Rahmen des Vorlageberichts nicht ganz richtig sei. Es sei von Anfang an das Bestreben gewesen, Mahnkosten zu vermeiden, und habe die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Möglichkeiten als Pensionistin von der zur Verfügung gestellten Option der Ratenzahlung Gebrauch machen müssen.
Es sei ihr nur schwer nachvollziehbar, weshalb sie in Bezug auf ihre Schreiben an die COFAG keine weiteren Informationen seitens der COFAG mehr erhalten habe, und wäre eine Verzinsung insoweit verständlich, als zumindest eine Antwort von Seiten der COFAG in Form einer Abweisung des Ratenzahlungsansuchens erfolgt worden wäre. Der Umstand, dass die COFAG zwei Monate bis zur Übernahme durch das Finanzamt verstreichen habe lassen, ohne eine Rückmeldung auf das Ratenansuchen vorzunehmen, sei überraschend und erschüttere das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der letzten E-Mail der COFAG die Mitteilung enthalten gewesen sei, wonach mit längeren Wartezeiten zu rechnen sei und von Seiten der Beschwerdeführerin inzwischen keine weiteren Schritte zu setzen seien.
Die Beschwerdeführerin erhielt in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie von der COFAG aus einem Fördervertrag betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 einen Förderbetrag in Höhe von EUR 16.755,43 ausbezahlt.
Am 28. Mai 2024 trat die Beschwerdeführerin per E-Mail an die COFAG mit dem Ersuchen heran, den erhaltenen Betrag an Fixkostenzuschuss 800.000 in Raten zurückzahlen zu dürfen. Zeitgleich leistete die Beschwerdeführerin eine Rückzahlung an die COFAG in Höhe von 25 % des erhaltenen Förderbetrags, sohin EUR 4.188,86.
Von Seiten der COFAG erhielt die Beschwerdeführerin neben automatisch generierten E-Mailantworten am 31. Mai 2024 per E-Mail die Antwort, dass die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2024 bei der COFAG eingegangen ist, das Anliegen an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet wurde und von der Beschwerdeführerin keine weiteren Schritte mehr zu setzen sind.
In weiterer Folge kam es bis zur Abwicklung der COFAG mit dem COFAG-NoAG zum 01. August 2024 weder zu einem weiteren Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG noch kam es in Ermangelung einer Zustimmung der COFAG zum Ratenzahlungsansuchen der Beschwerdeführerin zu einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG.
Mit Bescheid vom 01. August 2025 setzte das Finanzamt Österreich gem. § 13ff COFAG-NoAG den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich des noch ausstehenden Betrags an rückzuzahlender Förderung aus dem Fördervertrag betreffend Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von EUR 12.566,57 fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den ausbezahlten Förderungsbetrag aus dem Fördervertrag betreffend Fixkostenzuschuss, der teilweisen Rückzahlung dieses Betrags durch die Beschwerdeführerin sowie die bescheidmäßige Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs in Bezug auf den noch offenen Förderbetrag mit Bescheid vom 01. August 2025 ergaben sich unmittelbar aus dem Rückerstattungsbescheid gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 01. August 2025 sowie dessen Begründung, die eine Darstellung des ausbezahlten Förderbetrags, des von der Beschwerdeführerin bereits an die COFAG zurückbezahlten Teilbetrags sowie des noch offenen und rückzuerstattenden Betrags enthält.
Die Feststellungen hinsichtlich des E-Mail-Schriftverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG, dessen Ablauf sowie dessen Inhalt haben ihre Grundlage in der Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 09. November 2025, die eine Chronologie des Schriftverkehrs, eine Zusammenfassung des Inhalts sowie die versendeten E-Mails beinhaltet.
Anhand dieser Vorhaltsbeantwortung ist auch ersichtlich, dass es nach dem Schriftverkehr in Bezug auf das Ansuchen auf Ratenzahlung der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. Mai 2024 bis zur Abwicklung der COFAG mit dem COFAG-NoAG zum 01. August 2024 zu keinem weiteren Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG kam und folgt daraus, dass es mangels einer gegenüber der Beschwerdeführerin abgegebenen Zustimmung von Seiten der COFAG betreffend das Ratenzahlungsansuchen der Beschwerdeführerin zu keiner Ratenzahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der COFAG kam.
§ 13 des COFAG-NoAG in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 86/2024, lautet wie folgt:
"Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
§ 16 des COFAG-NoAG in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 86/2024, lautet wie folgt:
"(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
§ 18 des COFAG-NoAG in der Stammfassung, BGBl. I Nr. 86/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits
1. der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, vorliegt oder
2. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.
[…]"
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den zu beurteilenden Fall das Folgende.
In Ermangelung einer Zustimmung von Seiten der COFAG bis zur Abwicklung dieser Agentur durch das COFAG-NoAG mit 01. August 2024 betreffend das am 28. Mai 2024 gestellte Ratenzahlungsansuchen der Beschwerdeführerin kam es zu keiner zivilrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 COFAG-NoAG, die das Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs verhindert hätte. Folglich entstand gem. § 13 COFAG-NoAG ab 01. August 2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch, der entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 16 COFAG-NoAG einer Verzinsung zuzuführen ist, wie es im Fall der Beschwerdeführerin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04. August 2024 auch geschah.
Hintergrund dieser Verzinsungsbestimmung ist nach den Ausführungen des Gesetzgebers zum COFAG-NoAG insbesondere das Unionsrecht, demzufolge Beträge, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtline) ausbezahlt worden sind, beihilfenrechtlich zwingend bis zu deren Rückerstattung zu verzinsen sind (Initiativantrag 4070/A XXVII. GP, S. 21).
Wiewohl die unterbliebene Bearbeitung des Ratenzahlungsansuchens der Beschwerdeführerin durch die COFAG bis zu ihrer Abwicklung durch das COFAG-NoAG mit 01. August 2024 befremdlich anmutet, kann aus diesem Umstand kein willkürliches Vorgehen des Finanzamts in Bezug auf die Erlassung des bekämpften Zinsbescheids abgeleitet werden, handelte doch das Finanzamt, wie eingangs dargelegt wurde, entsprechend dem Wortlaut des COFAG-NoAG und damit einhergehend in Einklang mit dem in Artikel 18 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetz normierten Legalitätsprinzip.
Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2025 zu E 1733/2025 bereits festgehalten, dass in Bezug auf § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, war doch vor Erlassung dieser Bestimmung aufgrund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz (vgl. insbesondere § 1000 ABGB und § 1333 ABGB) entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind, und gebietet ferner das Unionsrecht, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind.
In Anbetracht dieser Ausführungen zeigt sich, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden und musste daher der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist gegen das vorliegende Erkenntnis aufgrund des eindeutigen Wortlauts der §§ 13, 16 und 18 des COFAG-NoAGs, hinsichtlich dessen auch keine Auslegungsschwierigkeiten bestehen, nicht zulässig.
Salzburg, am 3. Dezember 2025
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