Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. März 2024 (nunmehr) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2023 mit -3.410,00 Euro festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 11.2.2024 brachte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ein. Darin machte er 7.460,00 € als Fortbildungs-, Ausbildungs- bzw. Umschulungskosten sowie 458,70 € an sonstigen Werbungskosten geltend.
Mit Vorhalt vom 19.2.2024 ersuchte das Finanzamt den Bf. um nähere Angaben und Übermittlung einer Aufstellung zu den geltend gemachten Bildungskosten. Diesem Auftrag kam der Bf. mit Schreiben vom 21.2.2024 nach. Er gab zusammengefasst an, er absolviere das psychotherapeutische Propädeutikum, da ihn dies in seiner Funktion als "***Stellenbezeichnung***" eines weltweit tätigen Konzerns unterstütze; er strebe keine berufliche Neuorientierung an, sondern eine Vertiefung seiner fachlichen Kenntnisse.
Mit Bescheid vom 27.2.2024 führte das Finanzamt die Veranlagung für das Jahr 2023 durch, ohne die geltend gemachten Bildungskosten zu berücksichtigen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, seien nicht abzugsfähig; bei gemischt veranlassten Bildungsmaßnahmen genüge ein Nutzen für die Berufstätigkeit noch nicht für die Abzugsfähigkeit; vielmehr komme es darauf an, ob die Maßnahme beruflich notwendig ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung treffe dies auf die Tätigkeit des Bf. jedoch nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 15.3.2024 über FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde. Darin führte er begründend zusammengefasst aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch die Absolvierung des Propädeutikums erworben werden, für seine berufliche Tätigkeit unerlässlich seien.
Mit Bescheiden vom 26.3.2024 nahm die belangte Behörde das Einkommensteuerverfahren 2023 gemäß § 303 BAO wieder auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, welcher den ursprünglichen Bescheid in einem nicht von der Beschwerde betroffenen Punkt geringfügig zu Gunsten des Bf. abänderte. Die Beschwerde vom 15.3.2024 gilt seither gemäß § 253 BAO als gegen diesen neuen Sachbescheid gerichtet.
Nach zwei weiteren Vorhalten bzw. Vorhaltsbeantwortungen wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2025 als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Nützlichkeit des im Zuge des Propädeutikums erworbenen Wissens werde nicht in Abrede gestellt, aber es stünde nicht mit den konkreten Tätigkeiten des Bf. im Zusammenhang. Dass er das erworbene Wissen im Rahmen seiner Tätigkeit einsetzen kann, mache die Bildungsmaßnahme noch nicht notwendig. In der Rechtsprechung sei die Abzugsfähigkeit der Kosten des psychotherapeutischen Propädeutikums bei ähnlichen Berufsgruppen bereits verneint worden.
Dagegen wendet sich der rechtzeitige Vorlageantrag des Bf. vom 5.2.2025, in welchem er die Kosten für das psychotherapeutische Propädeutikum erstmals als Umschulungskosten bezeichnet; er habe sich mittlerweile für eine vollständige berufliche Neuorientierung entschieden. Zusammen mit dem Vorlageantrag legte er Beweismittel für sein neues Vorbringen vor.
Am 1.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin wiederholte die Behörde zunächst weitgehend ihr bisheriges Vorbringen. Zum neuen Vorbringen des Bf. bezüglich Umschulungskosten führte die Behörde aus, die vorgelegten Unterlagen würden nicht beweisen, dass der Bf. die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes angestrebt und zielstrebig verfolgt habe.
Am 18.7.2025 legte der Bf. über FinanzOnline weitere Unterlagen zur Beschwerde vor, welche die belangte Behörde sogleich dem Gericht vorlegte.
Mit Ladung vom 12.8.2025 wurden die Parteien zu einem Erörterungstermin am 18.9.2025 geladen. Bei diesem brachte der Bf. zusammengefasst vor, er habe von Anfang an beabsichtigt, eine Umschulung zum Psychotherapeuten zu absolvieren. Er habe dies in der Beschwerde nur deshalb nicht angegeben, weil es aus seiner Sicht gleichgültig sei, ob die Kosten nun als Fortbildungs- oder als Umschulungskosten geltend gemacht werden können, weshalb er sich bei der Begründung allein auf die Nützlichkeit als Fortbildung gestützt habe. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, die bloße Anwendbarkeit des erworbenen Wissens im Rahmen der bisherigen Tätigkeit des Bf. genüge nicht, um einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Bereich der Personalführung herzustellen und rechtfertige kaum die Überwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit. Zur Frage der Berücksichtigung als Umschulungskosten erstattete die belangte Behörde kein neues Vorbringen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin übermittelte der Bf. dem Gericht wie vereinbart weitere Unterlagen. Diese übermittelte das Gericht der belangten Behörde samt einer kurzen Mitteilung, dass es aufgrund der zielstrebigen und mit erheblichen Gehaltseinbußen und Kosten verbundenen Ausbildung sowie seinen glaubwürdigen Angaben beim Erörterungstermin davon ausgehe, dass der Bf. bereits im Jahr 2023 ernsthaft beabsichtigt habe, eine Ausbildung zum Psychotherapeuten zu absolvieren, um diesen Beruf dann später auch tatsächlich auszuüben. Die belangte Behörde ließ die vom Gericht eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom Bf. übermittelten Unterlagen und den soeben erwähnten Ausführungen des Gerichtes zum Sachverhalt bzw. zur Beweiswürdigung ungenutzt verstreichen.
Der Bf. absolvierte zunächst die Mittelschule, legte später die Berufsreifeprüfung ab und erwarb den akademischen Grad "Master of Business Administration" (MBA) an der Fachhochschule ***Bundesland***. Er ist seit 2002 durchgehend bei der ***Arbeitgeberin*** (bzw. vormals ***AG-Rechtsvorgängerin***) angestellt und im Bereichen Recruitment und Employer Branding tätig gewesen. Seit 1.11.2023 ist er dort als "***Stellenbezeichnung***" unter anderem für die Bereiche Führungskräfteentwicklung, Kompetenzentwicklung und Lernen zuständig.
Der Bf. hat sich für einen virtuellen Infoabend der Universität Wien zum Universitätslehrgang "BA (CE) Psychotherapie Grundlagen" am 14.7.2023 angemeldet. Ob er auch daran teilgenommen hat, kann nicht festgestellt werden.
Er absolvierte das psychotherapeutische Propädeutikum an der Österreichischen Akademie für Psychotherapie (ZAP), Zentrum für Angewandte Psychologie in Wien. Diese Ausbildung begann im September 2023, dauerte vier Semester und umfasste 120 ECTS-Punkte (765 Stunden Theorie zuzüglich 128 Stunden Peergroups und 550 Stunden Praxis). Im Mai 2025 erwarb der Bf. nach Absolvierung aller Module und der mündlichen Abschlussprüfung das Abschlusszertifikat für diese Ausbildung. Die Kurskosten in Höhe von 6.760,00 € (1.690,00 € pro Semester) bezahlte der Bf. schon im Mai 2023 für alle vier Semester, obwohl er nur verpflichtet gewesen wäre, die einzelnen Semesterbeiträge bis zum Beginn des jeweiligen Semesters zu entrichten. Für die im Rahmen dieser Ausbildung verpflichtend zu absolvierenden Supervisionen bezahlte er im Jahr 2023 insgesamt 700,00 €.
Nach Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums meldete sich der Bf. umgehend bei der Universität Wien für den Lehrgang "Bachelor-Upgrade Psychotherapie Grundlagen" an, welcher auf das Propädeutikum aufbaut und den Erwerb eines Bachelorgrades in zwei Semestern ermöglicht. Im Juni 2025 entrichtete der Bf. sogleich die Gebühr für diesen Lehrgang in Höhe von 1.900,00 € für das Wintersemester 2025/26.
Von 1.10.2023 bis 31.5.2025 vereinbarte der Bf. mit seiner Arbeitgeberin eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG (Herabsetzung auf 25 Wochenstunden). Sein monatliches Bruttogehalt sank dadurch von 7.596,21 € im September 2023 auf 5.423,78 € im Oktober 2023, bevor es im November 2023 aufgrund seines zuvor angeführten Rollenwechsels leicht auf 5.621,19 € stieg. Er bezog im selben Zeitraum Bildungsteilzeitgeld vom AMS (täglich 11,83 € im Jahr 2023; 13,00 € im Jahr 2024 und 13,65 € im Jahr 2025).
Der Bf. beabsichtigte bereits zu jenen Zeitpunkten, als er die einzelnen im Jahr 2023 gezahlten Beträge (Kurskosten und Kosten für Supervisionen) geleistet hatte, ernsthaft eine Ausbildung zum Psychotherapeuten zu absolvieren, um diesen Beruf dann später auch tatsächlich auszuüben und daraus Einkünfte zu erzielen.
Die Feststellungen zur Vorbildung des Bf. und seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit gründen auf seinen glaubwürdigen und von der belangten Behörde nicht bestrittenen Angaben in seinen Schriftsätzen und während des Erörterungstermins am 18.9.2025.
Die Feststellung zum "virtuellen Infoabend" gründet auf der vom Bf. vorgelegten E-Mail der Universität Wien vom 14.7.2023. Da keine Unterlagen vorgelegt wurden, aufgrund welcher die tatsächliche Teilnahme des Bf. an dieser Veranstaltung feststellbar wäre, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellungen zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums, dessen Umfang, den diesbezüglichen Kosten und deren Entrichtung, zum Lehrgang "Bachelor-Upgrade Psychotherapie Grundlagen" sowie zur vereinbarten Bildungsteilzeit gründen alle auf den vom Bf. vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von der belangten Behörde nicht bestritten wurde und welche auch dem Gericht keinen Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben.
Dass der Bf. bereits im Jahr 2023 ernsthaft beabsichtigte, eine Ausbildung zum Psychotherapeuten zu absolvieren, um diesen Beruf dann später auch tatsächlich auszuüben und daraus Einkünfte zu erzielen, gründet auf nachstehenden Erwägungen:
Zunächst ist nicht davon auszugehen, dass der Bf. nur aus privatem Interesse die gegenständlichen, relativ großen Beträge für eine Ausbildung, die schon ihrem Wesen nach als (Teil einer) Berufsausbildung konzipiert ist, ausgegeben hat. Dass er - ohne hierzu verpflichtet zu sein - die Kurskosten für alle vier Semester des Propädeutikums bereits vor Beginn der Ausbildung entrichtete, spricht ebenfalls für eine ernsthafte Absicht, diese Ausbildung auch tatsächlich zu absolvieren. Der Bf. hat überdies bereits im Jahr 2023 sichtlich Interesse an weiterführenden Ausbildungen gezeigt, wie die Anmeldung zum "virtuellen Infoabend" der Universität Wien unabhängig vom mangelnden Nachweis der tatsächlichen Teilnahme demonstriert. Die ebenfalls im Jahr 2023 erfolgte Vereinbarung einer Bildungsteilzeit für nahezu die gesamte Dauer des Propädeutikums, die mit einer deutlichen Reduktion der Wochenstunden und damit auch der Einkünfte des Bf. einherging, spricht ebenfalls für eine ernsthafte Absicht der späteren Erzielung von Einkünften als Psychotherapeut. Für das Gericht ist nämlich kein anderer Grund erkennbar, aus welchem der Bf. sonst auf einen erheblichen Teil seines Einkommens verzichten sollte.
Während es für die hier relevante Beurteilung der Absicht des Bf. im Jahr 2023 streng genommen keine Rolle spielt, ist zumindest darauf hinzuweisen, dass der Bf. die Ausbildung in weitere Folge zielstrebig absolvierte und derzeit bereits eine weiterführende Ausbildung in Angriff genommen hat. Dies verdeutlicht die Ernsthaftigkeit der Absicht des Bf. zu einer Umschulung und späteren beruflichen Tätigkeit als Psychotherapeut.
Wenig glaubwürdig erschien dem Gericht zunächst, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren zunächst ausdrücklich von Fortbildung (im Rahmen seiner derzeitigen Berufstätigkeit) sprach sowie entsprechende Beweismittel vorlegte und eine berufliche Neuorientierung ausschloss. Erst nachdem er damit auf Widerstand seitens der belangten Behörde gestoßen war, änderte er seine Argumentation ab und sprach zuletzt nur noch von einer Umschulung.
Dies konnte der Bf. jedoch für das Gericht glaubhaft damit erklären, dass aus seiner Sicht beide Argumentationslinien zum Erfolg führen müssten und es ihm daher gleichgültig war, auf welche er sich stützte. Da Fortbildung und Umschulung einander tatbestandsmäßig wechselseitig ausschließen, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass sich der Bf. zunächst nur auf eines dieser Argumente stützte, zumal die Beschwerde ansonsten in sich widersprüchlich sein hätte können. Zudem musste er seine Bildungsmaßnahme auch gegenüber seiner Arbeitgeberin als Fortbildung anpreisen, da diese an einer reinen Umschulungsmaßnahme kaum Interesse haben kann und daher einer Bildungsteilzeit möglicherweise gar nicht zugestimmt hätte, wenn er die Maßnahme gegenüber der Arbeitgeberin als beabsichtigte Umschulung dargestellt hätte. Somit erscheint es dem Gericht als naheliegend, dass er diese Argumentationslinie auch gegenüber der belangten Behörde (zuerst) wählte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind als Werbungskosten abzugsfähig:"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
Die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die der Bf. derzeit (berufsbegleitend) durchläuft, steht entgegen dem Vorbringen des Bf. nicht in einem erkennbaren Zusammenhang mit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Es kann daher keine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieser Bestimmung vorliegen, sondern allenfalls eine Umschulungsmaßnahme. Solche Maßnahmen führen nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn sie erstens "umfassend" sind und zweitens "auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen".
Das Kriterium "umfassend" ist so zu verstehen, dass die Umschulungsmaßnahme einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen muss, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (vgl. UFS 16.9.2008, RV/0213-W/08). Dies ist beim psychotherapeutischen Propädeutikum zweifellos der Fall, zumal dessen Absolvierung in § 11 Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990 idF BGBl. I 69/2023 - zusammen mit dem psychotherapeutischen Fachspezifikum - als Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie normiert war und das Übergangsrecht (§§ 60-62 Psychotherapiegesetz 2024, BGBl. I 49/2024) sicherstellt, dass diese Ausbildungen auch nach Inkrafttreten des Psychotherapiegesetzes 2024 die Berufsberechtigung vermitteln. Dass nach Abschluss des Propädeutikums noch die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlich ist, vermag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nichts an der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das dieser Ausbildung zwingend vorgelagerte Propädeutikum zu ändern.
Hinsichtlich des zweiten Kriteriums - des Abzielens "auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes" - ist auszuführen, dass die Absicht, in Zukunft Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit zu erzielen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein muss (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Tz 203/10). Dies wurde vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Die Bestrebungen des Bf. gehen in ihrer Intensität deutlich über eine bloße Absichtserklärung hinaus.
Nach Ansicht des Gerichts sind die beiden gesetzlichen Kriterien für die Anerkennung von Umschulungskosten als Werbungskosten folglich erfüllt.
Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob es dem Bf. in weiterer Folge tatsächlich gelingt, als Psychotherapeut Fuß zu fassen und tatsächlich Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu erzielen (vgl. VwGH 23.5.2013, 2011/15/0159). Das "Abzielen" auf eine andere Berufsausübung ist aus Sicht des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu beurteilen. Selbst eine spätere Änderung der Absicht oder Umstände hätte daher keine schädliche Wirkung für die Vergangenheit, weshalb auch weder eine vorläufige Festsetzung gemäß § 200 BAO noch eine Änderung nach § 295a BAO möglich ist (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 143 f [Stand 1.7.2025, rdb.at]). Lediglich wenn die Behörde den Nachweis erbringen könnte, dass der Bf. die Behörde bzw. das Gericht über seine Absicht getäuscht hätte, käme eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Sachverhaltsfragen im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Diese sind einer Revision nicht zugänglich. Da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurden, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 29. Oktober 2025
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