Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HR TAX Steuerberatung GmbH, Praterstraße 22 Tür 21, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 12. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer des Jahres 2022 iHv - € 13.373,00 festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: Bf) brachte am 4.3.3024 elektronisch seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt ein.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 15.7.2024 erfolgte die Veranlagung entsprechend der eingereichten Einkommensteuerklärung. Dabei wurden seine nichtselbständigen Einkünfte aus einer inländischen Tätigkeit, aus seiner Pilotentätigkeit für eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst und nach dem Tarif besteuert.
An Werbungskosten wurden € 7.960,53, zusätzlich das Pendlerpauschale in Höhe von € 3.672,-, das Home-Office-Pauschale von € 243,- sowie Gewerkschaftsbeiträge von € 72,50 anerkannt.
Am 12.8.2024 erhob der Bf fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sein maltesischer Arbeitgeber habe in Österreich einen vollen Lohnsteuerabzug vorgenommen. Laut der Entscheidung des BFG vom 24.7.2024, RV/7102502/2024 seien die Einkünfte aus dem maltesischen Dienstverhältnis jedoch in Österreich von der Einkommensteuer zu befreien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.8.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Am 28.8.2024 stellte der Bf fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen wiederholte.
Die Beschwerde wurde am 18.12.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In der Folge ersuchte das Bundesfinanzgericht die Verfahrensparteien unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025 um Vorlage der noch fehlenden Belege zu den geltend gemachten umfangreichen Werbungskosten sowie um Klarstellung, in welchem beruflichen Zusammenhang diese Aufwendungen mit der Pilotentätigkeit oder der inländischen Beschäftigung stehen.
Daraufhin übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf mit Eingabe vom 27.10.2025 eine Aufstellung jener Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit in Österreich stünden, samt dazugehörigen Belegen. Insgesamt wurden Werbungskosten in Höhe von € 4.542,45 und Aufwendungen für eine Grundumlage iHv € 72,50 beantragt. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Die Eingabe wurde der Abgabenbehörde zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 24.11.2025 teilte die Abgabenbehörde mit, dass die nachgewiesenen Werbungskosten ihrer Ansicht nach anerkannt werden könnten.
Der Bf ist österreichischer Staatsbürger und hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz ausschließlich in Österreich. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befand sich in Österreich.
Im Jahr 2022 war der Bf nichtselbstständig bei der ***FLUG Limited*** mit Sitz in Malta als Pilot tätig. Er führte seine Tätigkeit als Pilot an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr aus. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der ***FLUG Limited*** befand sich in Malta.Die ***FLUG Limited*** war der Ansicht, dass Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der Pilotentätigkeit zusteht und hat daher in Österreich einen vollen Lohnsteuerabzug vorgenommen. Laut übermitteltem Lohnzettel betrugen die Bruttobezüge (KZ 210) € 74.267,27; die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) € 52.844,48. An Lohnsteuer wurden € 15.059,66 abgeführt.
Weiters erhielt der Bf von der ÖGK steuerpflichtige Bezüge iHv € 1.816,88.
Ferner war der Bf im Jahr 2022 nichtselbständig bei der ***A*** GmbH im Inland tätig. Die steuerpflichtigen Bezüge betrugen € 25.053,33.
Aufwendungen des Bf, die im beruflichen Zusammenhang mit der inländischen nichtselbständigen Tätigkeit standen, betrugen € 4.542,45. Hinzu kamen eine Grundumlage von € 72,50 und eine "Homeoffice-Pauschale" € 243,-.
An Lohnsteuer wurden im Streitjahr insgesamt € 18.551,96 abgeführt.
Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen - € 5.352,28.
Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Feststellungen ergeben sich ferner schlüssig aus dem Abgabenakt, insbesondere aus dem Einkommensteuerbescheid und dem übermittelten Lohnzettel. An der Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen keine Zweifel.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehen, ist auf die diesbezüglichen übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensparteien abzustellen. Das erkennende Gericht kann sich dieser Einschätzung ohne Bedenken anschließen, zumal die vorgelegten Belege und Erklärungen stimmig und nachvollziehbar sind.
Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, sind gemäß § 2 Abs 8 EStG 1988 für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte die Bestimmungen des österreichischen Einkommensteuergesetzes maßgebend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025, ausgesprochen, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für die Bezüge von im Inland ansässigem und im internationalen Verkehr tätigem Flugpersonal, das bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt ist, zukommt. Im dortigen Revisionsfall, der unstrittig von Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erfasst ist, gelangt die Befreiungsmethode zur Anwendung.
Festzuhalten ist daher, dass sich die Einkommensteuerpflicht des Bf aufgrund seines inländischen Wohnsitzes (sowie der damit verbundenen Ansässigkeit im Inland (Art 4 DBA Malta) grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt. Art 23 DBA Malta sieht als grundlegende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor.In diesem Fall, gebietet es der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, dass sich der Steuersatz trotzdem nach dem (Gesamt)Einkommen bemisst. Dies bildet die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0035 unter Hinweis auf VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051).
Demzufolge war bei der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes das Welteinkommen des Bf heranzuziehen, somit sowohl die inländischen Einkünfte nach Abzug der anerkannten Werbungskosten als auch die nach österreichischem Einkommensteuerrecht zu ermittelnden maltesischen Einkünfte. Der daraus resultierende Durchschnittsteuersatz war anschließend auf die inländischen steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden (siehe Berechnung).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung Einkommensteuer 2022:
| Inlandeinkommen | |||
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | |||
| Österreichische Gesundheitskasse | € 1.816,88 | ||
| ***A*** GmbH | € 25.053,33 | ||
| Werbungskosten | -€ 4.542,45 | ||
| Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale | -€ 243,00 | ||
| Grundumlage | -€ 72,50 | ||
| € 22.012,26 | |||
| Einkünfte aus V + V | -€ 5.352,28 | ||
| Gesamtbetrag der Einkünfte | € 16.659,98 | ||
| Sonderausgabe | |||
| Kirchenbeitrag | -€ 41,05 | ||
| Einkommen | € 16.618,93 | ||
| Berechnung Durchschnittssteuersatz | |||
| Inlandseinkommen | € 16.618,93 | ||
| ***FLUG Limited*** | € 52.844,48 | ||
| Gesamtbetrag | € 69.463,41 | ||
| 0 % für die ersten 11.000,00 | € 0,00 | ||
| 20 % für die weiteren 7.000,00 | € 1.400,00 | ||
| 32,5 % für die weiteren 13.000,00 | € 4.225,00 | ||
| 42 % für die weiteren 29.000,00 | € 12.180,00 | ||
| 48 % für die restlichen 9.463,41 | € 4.542,44 | ||
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | € 22.347,44 | ||
| Durchschnittsteuersatz 32,17% | |||
| Inlandseinkommen | € 16.618,93 | ||
| Einkommensteuer (€ 16.618,93 × 32,17%) | € 5.346,30 | ||
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | |||
| Verkehrsabsetzbetrag | -€ 400,00 | ||
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | € 4.946,30 | ||
| Steuer für sonstige Bezüge | |||
| 0% für die ersten 620,00 | € 0,00 | ||
| 6% für die restlichen 3.874,49 | € 232,47 | ||
| Einkommensteuer | € 5.178,77 | ||
| anrechenbare Einkommensteuer | -€ 18.551,96 | ||
| Rundung gern. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | € 0,19 | ||
| Festgesetzte Einkommensteuer | -€ 13.373,00 | ||
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, vielmehr gilt die aufgeworfene Rechtsfrage durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur als eindeutig geklärt.
Salzburg, am 1. Dezember 2025
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