Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 10. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 zu Recht:
I) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Vom Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) wurde am 13.02.2025 elektronisch über FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 abgegeben. Die belangte Behörde hat am 10.03.2025 den Einkommensteuerbescheid 2024 erklärungsgemäß erlassen.
Der Bf hat am 10.04.2025 über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 bei der belangten Behörde eingebracht. In der Begründung wurde vorgebracht, dass ihm Kosten durch die Abend-HTL und die Polizeischule entstanden seien. Den Zivildienst habe er im Jahr 2016 abgelegt.
Die belangte Behörde hat mit Ergänzungsersuchen vom 14.04.2025 Nachweise hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten angefordert. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 04.05.2025 wurden vom Bf die angeforderten Belege an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde hat der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2025 teilweise stattgegeben und die beantragten Werbungskosten mit Ausnahme von Kosten der privaten Lebensführung (Samla Box) anerkannt.
Der Bf hat am 29.05.2025 über FinanzOnline einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht. Laut Begründung habe er im Jahr 2024 keine Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen. Mit Schreiben vom 09.07.2025 hat die belangte Behörde ein neuerliches Ergänzungsersuchen an den Bf gerichtet. Mit Schreiben vom 25.07.2025 wurde vom Bf im Rahmen des eingebrachten Vorlageantrages der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen, da kein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 29.07.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 08.01.2026 richtete das Bundesfinanzgericht ein Ergänzungsersuchen an den Bf, worin dieser aufgefordert wurde, zu den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes Stellung zu nehmen und den mit der A GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag vorzulegen.
Mit Email vom 30.01.2026 teilte der Bf dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Dienstverträge mit der A GmbH immer für den jeweiligen Tag ausgegeben und unterzeichnet worden seien. Die Geringfügigkeitsgrenze sei dabei nie überschritten worden, jedoch hätte es bei der A GmbH im Juni 2024 noch drei Arbeitstage gegeben. Somit hätte er seitens der LO einen Bezug erhalten und die drei jeweiligen Arbeitstage von der A GmbH seien ebenfalls ausbezahlt worden. In dieser Zeit habe er aber durch sein Fachkräftestipendium kein Arbeitslosengeld mehr bezogen. Als Anlage zum Email vom 30.01.2026 legte der Bf die mit der A GmbH abgeschlossenen Dienstverträge vor.
Der Bf bezog im Jahr 2024 von 01.06. bis 31.12.2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der LO.
Der Bf bezog im Jahr 2024 vom 05.01.2024 bis zum 12.01.2024, vom 02.02.2024 bis zum 23.02.2024, vom 05.03.2024 bis zum 28.03.2024, vom 05.04.2024 bis zum 23.04.2024, vom 13.05.2024 bis zum 22.05.2024 und vom 01.06.2024 bis zum 23.06.2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der A GmbH in Adr AG 2 (und zwar am 01.06.2024, 22.06.2024 und 23.06.2024).
Der Bf bezog vom 01.01.2024 bis 31.05.2024 Bezüge vom Arbeitsmarktservice Österreich.
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen basieren auf den vom Bf vorgelegten Unterlagen (Dienstverträge mit der A GmbH) sowie den von den Arbeitgebern LO und A GmbH bzw vom Arbeitsmarktservice Österreich an die belangte Behörde übermittelten Lohnzetteln, denen der Bf nicht widersprochen hat.
Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen ( § 279 Abs 1 BAO).
Gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Voraussetzung ist nach dieser Bestimmung, dass zeitlich überschneidend zwei oder mehrere gesondert versteuerte lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen ( § 19 EStG 1988) sind (Peyerl in Jakom EStG 2025 § 41 Rz 10; Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [20. Lfg 2018] § 41 Rz 16 mwN). Die Bestimmung dient dazu, den korrekten aus dem Gesamteinkommen abgeleiteten Progressionssteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil die Anwendung des Tarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerbelastung zur Folge hat als bei getrenntem Lohnsteuerabzug (VwGH 20.3.2024, Ro 2022/15/0024).
Eine Pflichtveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn es sich um Bezüge handelt, die für sich zu keinem Steuerabzug geführt haben (zB wegen geringfügiger Beschäftigung), wie dies auf die von der A GmbH erzielten Einkünfte zutrifft.
Eine Zurücknahme eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist nicht möglich, wenn der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vorliegt (VwGH 18.11.08, 2006/15/0320; BFG 24.4.17, RV/4100028/2014; 3.6.2014, RV/7102060/2014; BFG 7.10.2015, RV/5101290/2014).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen ( § 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs 4 B-VG).
Die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320) eindeutig geklärt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 11. Februar 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden