JudikaturBFG

RV/7101650/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
22. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. März 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert. Die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wird in Höhe von Euro 1.500,00 festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 drohte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei (Bf.) eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 an, da sie bis zum 31. Jänner 2025 nicht sämtliche Quotenerklärungen betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte eingereicht habe. Gleichzeitig setzte die belangte Behörde der Bf. eine Frist bis zum 28. Februar 2025, um die genannten Quotenerklärungen einzureichen.

Mit Bescheid vom 11. März 2025 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 fest, da bis zum 28. Februar 2025 nur 98% der genannten Quotenerklärungen eingereicht worden seien.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde und führte aus, dass aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich sei, welche angemeldeten Quotenfälle nicht eingereicht worden seien. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde seien alle Fälle betreffend die Feststellung betrieblicher Einkünfte und auch alle übrigen Quotenfälle eingereicht. In Hinblick darauf und da es sich um eine erstmalige Verhängung einer Zwangsstrafe und um eine geringfügige Übertretung handle, sei die Höhe der Zwangsstrafe unverhältnismäßig.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach vorliegen würden. Auch hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe liege keine Ermessensüberschreitung vor, da die Bf. ausreichend Zeit gehabt habe, die zu erzwingende Handlung nachzuholen bzw. diese Handlung bereits in der Vergangenheit vornehmen hätte müssen.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Höchststrafe nicht gerechtfertigt sei. Außerdem legte die Bf. dem Vorlageantrag eine Aufstellung über die Quotenerfüllung für das Jahr 2023 bei.

Am 31. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im angeschlossenen Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist eine berufsmäßige Parteienvertreterin und nahm im Jahr 2023 die Quotenregelung gemäß § 134a BAO in Anspruch.

Zum Stichtag 31. Jänner 2025 erfüllte die Bf. die Quote betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte zu 88%.

Zum Stichtag 28. Februar 2025 erfüllte die Bf. die Quote betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte zu 98%.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 drohte die belangte Behörde der Bf. eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 an, da sie bis zum 31. Jänner 2025 nicht sämtliche Quotenerklärungen betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte eingereicht hat und setzte ihr gleichzeitig eine Frist für die Einreichung bis zum 28. Februar 2025.

Mit Bescheid vom 11. März 2025 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 fest.

Die Bf. erfüllte die Quote betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte erst nach der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides vom 11. März 2025 zu 100%.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie - zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung der streitgegenständlichen Quote - auf eine Abfrage der elektronischen Steuerdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

§ 134a Abs. 1 und 5 Bundesabgabenordnung (BAO; idF BGBl. I Nr. 201/2023) lautet wie folgt:

(1) Abgabenerklärungen im Sinne des § 134 Abs. 1 sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 - GenRevG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind § 134 und § 135 nicht anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen:

1. wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Abs. 1 gilt,

2. die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung,

3. die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Abs. 1 festgelegten Frist,

4. die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und

5. geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband.

§ 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Quotenregelung gemäß § 134a BAO näher konkretisiert wird (Quotenregelungsverordnung - QuRV; BGBl. II Nr. 370/2023 idF BGBl. II Nr. 146/2024) lautet wie folgt:

Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gilt für Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, Folgendes:

1. Wurden zum Abgabetermin 2 nicht 50% dieser Quotenerklärungen eingereicht, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, mit Frist bis zum Abgabetermin 3 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.

2. Wurden zum Abgabetermin 3 nicht 100% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, eingereicht und ist eine Abberufung gemäß Z 1 nicht erfolgt, hat das Finanzamt alle noch einzureichenden Quotenerklärungen bis zum Abgabetermin 4 abzuberufen. Zusätzlich kann das Finanzamt die Festsetzung einer einmaligen Zwangsstrafe gegen den Vertreter androhen.

§ 111 BAO (idF BGBl. I Nr. 113/2024) lautet wie folgt:

(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Die konkreten Stichtage der einzelnen Abgabetermine ergeben sich aus § 4 QuRV. Die für den vorliegenden Fall relevanten Stichtage sind 31. Jänner (Abgabetermin 3) und letzter Tag im Februar (Abgabetermin 4).

Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen reichte die Bf. zum 31. Jänner 2025 lediglich 88% der Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, ein (vgl. Beilage zum Vorlageantrag vom 6. Mai 2025). Da die Bf. nicht 100% der genannten Quotenerklärungen einreichte, war die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 QuRV berechtigt, eine Zwangsstrafe anzudrohen. Nachdem die Bf. auch innerhalb der bis zum 28. Februar 2025 gesetzten Frist nicht sämtliche Quotenerklärungen betreffend die Abgabenerklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte einreichte, konnte die angedrohte Zwangsstrafe verhängt werden.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Bf. bereits bis zum 31. Jänner 2025 sämtliche genannten Quotenerklärungen einzureichen gehabt hätte und die Einreichung auch noch innerhalb der Frist bis zum 28. Februar 2025 hätte nachholen können, um die angedrohte Zwangsstrafe zu verhindern, ist zutreffend. Der Zweck der Quotenregelung, der in der gleichmäßigen Verteilung der Geschäftsfälle über die einzelnen Abgabetermine besteht, kann nur dann erfüllt werden, wenn sich alle Beteiligten entsprechend an die Regeln halten. Allerdings erfüllte die Bf. zum 31. Jänner 2025 die Quote zu 88%, worin eine nicht bloß geringfügige Erfüllung der Quote zu sehen ist. Zum 28. Februar 2025 erreichte die Bf. nahezu 100% (98%) und erfüllte die Quote schließlich zum Stichtag 31. März 2025 zu 100%. Daraus schließt das Bundesfinanzgericht, dass sich die Bf. redlich bemühte, die fehlenden Erklärungen für die Feststellung betrieblicher Einkünfte ehestmöglich nachzureichen. Außerdem wurde die gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 QuRV zum 2. Abgabetermin zu erfüllende Quote von 50% von der Bf. erfüllt. Diese Umstände sind bei der Bemessung der Höhe der Zwangsstrafe zugunsten der Bf. zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint zwar die Verhängung einer Zwangsstrafe zweckmäßig, deren Höhe wird jedoch unter Berücksichtigung der angeführten Billigkeitsgründe auf den Betrag von Euro 1.500,00 herabgesetzt.

Der Beschwerde war folglich teilweise stattzugeben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen. Im Übrigen war eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl. VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0032). Insgesamt liegt sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 22. September 2025