(1) Die Summe der für einen Veranlagungszeitraum bei einem Finanzamt angemeldeten Steuernummern, abzüglich der gemäß § 2 Abs. 5 abgemeldeten und der gemäß § 3 ausgeschiedenen Steuernummern, bildet die Grundlage für die Berechnung der Quote eines Vertreters bei diesem Finanzamt.
(2) Für die Einreichung von Quotenerklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum gilt Folgendes:
1. Im auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile der Quotenerklärungen einzureichen:
a) bis zum 31. Oktober (Abgabetermin 1): 20% der Quotenerklärungen;
b) bis zum 30. November (Abgabetermin 2): 40% der Quotenerklärungen.
2. Im auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahr sind mindestens folgende prozentuelle Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen:
a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen;
b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen;
c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen.
(3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind mindestens 50% bis zum Abgabetermin 2 und 100% bis zum Abgabetermin 3 einzureichen. Die eingereichten Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung betrieblicher Einkünfte enthalten, sind für Zwecke der Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen.
Rückverweise
QuRV · Quotenregelungsverordnung
§ 4 Einreichung von Quotenerklärungen
…Anteile dieser Quotenerklärungen einzureichen: a) bis zum 31. Jänner (Abgabetermin 3): 60% der Quotenerklärungen; b) bis zum letzten Tag im Februar (Abgabetermin 4): 80% der Quotenerklärungen; c) bis zum 31. März (Abgabetermin 5): 100% der Quotenerklärungen. (3) Von den Quotenerklärungen, die eine Abgabenerklärung für die Feststellung…
§ 2 Anmeldung zur Quotenregelung und Abmeldung von der Quotenregelung
…Einkünfte einzureichen sind, vor dem 31. Jänner, für alle übrigen Steuernummern vor dem 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. (4) Steuernummern von Abgabepflichtigen in Liquidation und Abgabepflichtigen, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können nicht zur Quotenregelung angemeldet werden. (5) Vertreter können Steuernummern für einen…
§ 5 Anlassbezogene Abberufung von Quotenerklärungen
…eine Prüfung gemäß § 153e Abs. 2 BAO; 3. ein Amtshilfe- oder Rechtshilfeverfahren oder eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union; 4. eine Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur; 5. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG. (2) Eine infolge einer anlassbezogenen Abberufung eingereichte Quotenerklärung…
§ 3 Ausscheiden von der Quotenregelung
…während des Quotenerfüllungszeitraumes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde; 2. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt hat, dass die die Abgabenerklärung(en) (§ 1 Z 4) betreffenden Voraussetzungen für die Anmeldung einer Steuernummer zur automationsunterstützten Quotenregelung nicht erfüllt waren bzw. nicht mehr erfüllt sind; 3. wenn sich während des Quotenerfüllungszeitraumes herausgestellt…