JudikaturBFG

RV/7102301/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
05. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2025 betreffend Familienbeihilfe 02.2024-05.2025 SVNR: ***Nr.***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate April bis Juli 2024, September bis November 2024 und Februar bis Mai 2025 betrifft, ersatzlos aufgehoben.

Soweit der angefochtene Bescheid die Monate Februar und März 2024, August 2024, Dezember 2024 und Jänner 2025 betrifft, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde vom Finanzamt erlassen wie folgt:Rückforderungsbescheid Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG)für das KindName des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum(Nachname wie Bf.) ***X.*** … 0609 FB Feb. 2024 - Mai 2025 KG Feb. 2024 - Mai 2025Der Rückforderungsbetrag beträgtArt der Beihilfe Summe in €FB € 2.781,30KG € 1.100,30Rückforderungsbetrag gesamt: € 3.881,60Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …BegründungDas Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt:Die Scheidung von meinem Exmann ***A.*** (Nachname wie Bf.) wohnhaft in 2… , A… , wurde am 07.01.2025 vollzogen (Scheidungsbeschluss liegt bei). Die gemeinsame Tochter ***X.*** ist bei mir mitversichert und es wurde zwischen meinem Exmann und mir vereinbart, dass ich weiterhin die Bezieherin der Familienbeihilfe bleibe. Das Kind wohnt zu gleichen Teilen (Doppelresidenz) bei Vater und Mutter und ist ausschließlich aufgrund der schulischen Umstände am Wohnsitz des Vaters (ehemaliger gemeinsamer Wohnsitz) als Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerde wurden beigelegt:- Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen- Vergleich vom 07. Jänner 2025

Das Finanzamt erließ folgende Beschwerdevorentscheidung:Der Beschwerde vom 05.06.2025 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.Ihrer Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume von April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 in Höhe von € 2.594,80 (Familienbeihilfe € 1.836,60 und Kinderabsetzbetrag € 758,20) wird stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid für die Zeiträume von Februar 2024 bis März 2024, August 2024 und Dezember 2024 bis Jänner 2025 in Höhe von € 1.286,80 (Familienbeihilfe € 944,70 und Kinderabsetzbetrag € 342,10) wird abgewiesen.Der genaue Rückforderungsbetrag wird der Buchungsmitteilung zu entnehmen sein.BegründungSachverhalt:Laut zentralem Melderegister haben Sie seit 18.01.2024 keinen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrer Tochter ***X.***, geboren am … .06.2009.In der Folge wurde die Familienbeihilfe mit Bescheid vom 03.06.2025 für den Zeitraum von Februar 2024 bis Mai 2025 rückgefordert.Am 05.06.2025 haben Sie eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht.Im Zuge Ihrer Beschwerde haben Sie die Vergleichsausfertigung vom Bezirksgericht … vorgelegt, laut dieser sind Sie und Ihr Ex-Gatte gemeinsam mit der Obsorge betraut. Die Betreuung Ihrer Tochter erfolgt im Sinne des Doppelresidenzmodells.Laut vorgelegten Aufzeichnungen hat sich ***X.*** von Februar 2024 bis März 2024, im August 2024 und von Dezember 2024 bis Jänner 2025 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten. Von April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 hat sie sich überwiegend in Ihrem Haushalt aufgehalten.Gesetzliche Grundlagen:Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG vorrangig die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Würdigung:§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 stellt hinsichtlich des Familienbeihilfenanspruchs einer Person primär auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und nur subsidiär darauf ab, dass die Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich die Tatsache einer nachgewiesenen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung (vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0006). Ein Kind gilt somit dann als haushaltszugehörig, wenn es in einem bestimmten Haushalt wohnt, und dort betreut und versorgt wird. Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt auch davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt.Nicht von Bedeutung sind hingegen das Erziehungsrecht, ebenso polizeiliche Meldebestätigungen, die lediglich ein widerlegbares Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft darstellen, aber nicht geeignet sind, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse zu liefern.Da sich ***X.*** in den Zeiträumen von Februar 2024 bis März 2024, im August 2024 und von Dezember 2024 bis Jänner 2025 überwiegend im Haushalt des Kindesvaters aufgehalten hat, besteht für Sie für diese Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe.Ihre Beschwerde war daher für die Zeiträume von Februar 2024 bis März 2024, August 2024 und von Dezember 2024 bis Jänner 2025 als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:Im Anhang befindet sich die vom Finanzamt ***Ort-NÖ*** eingereichte Beschwerde über die Rückzahlung von 1.286,80 € und die unterfertigte Bestätigung meines Exmannes ***A.*** (Nachname wie Bf.), dass er damit einverstanden war, dass ich bis Mai 2025 die Familienbeihilfe für unsere gemeinsame Tochter erhalten habe. Unsere gemeinsame Tochter ***X.*** ist nach wie vor unbegrenzt bei beiden Elternteilen zu 50 : 50 % wohnhaft und führt somit die Doppelresidenz. Dies können Sie auch dem bereits eingereichten Scheidungsurteil entnehmen. Die Gründe für den Hauptwohnsitz beim Vater waren ausschließlich: Elternhaus von Kind (emotionale Komponente). Keine Ummeldung bei Schule und Gemeinde notwendig Keine Änderung bei Dokumenten, wie ReisepassBitte um Einstellung des Verfahrens der Rückzahlung der 1.286,80 €, da die Familienbeihilfe im beiderseitigen Einverständnis immer gerecht aufgeteilt wurde und keiner der betreuenden Elternteile einen finanziellen Nachteil hatte. Mein Exmann ***A.*** (Nachname wie Bf.) hat nun die Familienbeihilfe rückwirkend mit Juni 2025 fortlaufend beantragt. Leider kann auch in diesem Onlineformular die Doppelresidenz nicht angegeben werden, sondern nur ein Wohnsitz vom Kind. Ich hoffe die Sachlage nun transparent geklärt zu haben und erbitte die Einstellung der Nachzahlung.Die undatierte, unterfertigte Beilage lautet:Erklärung zur Auszahlung der Familienbeihilfe ***X.*** (Nachname wie Bf.), So.Vers.Nr. … 0609Ich erkläre mich hiermit einverstanden, dass (Vor- und Nachname und Anschrift der Bf.) bis Mai 2025 die gesamte Familienbeihilfe für unsere gemeinsame Tochter, ***X.*** (Nachname wie Bf.) erhalten hat.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:Sachverhalt:Die Bf bezog für ihre Tochter ***X.*** (Nachname wie Bf.) Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2024 bis Mai 2025 zurückgefordert, da die Bf nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter gewohnt habe. Mit Beschwerde vom 05.06.2025 bekämpfte die Bf den Bescheid, sie sei vom Kindesvater seit Jänner 2025 geschieden, ***X.*** (Nachname wie Bf.) würde abwechselnd bei der Bf und beim Kindesvater in Doppelresidenz wohnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben für jene Monate, wo ein Überwiegen der Haushaltszugehörigkeit durch die Bf nachgewiesen wurde. Daraufhin stellte die Bf am 09.07.2025 den Antrag, ihre Beschwerde dem Gericht vorzulegen und beantragte die Aussetzung der Einhebung.Beweismittel:Inhaltsverzeichnis und Stellungnahme.Stellungnahme:Es wird die teilweise Stattgabe der Beschwerde wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2025 beantragt, inhaltlich wird auf diese verwiesen. Als Anspruchsvoraussetzung normiert § 2 Abs 2 FLAG die Haushaltszugehörigkeit mit dem Kind, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann. Dies zum einen, da § 7 FLAG für ein Kind nur einer Person Familienbeihilfe gewährt, zum anderen findet sich unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelung über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214; 18.4.2007, 2006/13/0120). Der Anspruch auf Familienbeihilfe unterliegt einer monatsweisen Betrachtung gemäß § 10 Abs 2 FLAG, wobei die Familienbeihilfe pro Monat nur einmal zusteht (Absatz 4). Gehört das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander unterschiedlichen Haushalten an, steht die Familienbeihilfe nach dem Überwiegensprinzip demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Im hier vorliegenden Fall einer Doppelresidenz ist somit monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind jeweils überwiegend angehört hat. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a als Haushaltsführender vermutet wird. (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG 2 Rz 140 zu § 2). Da sich aus den Aufzeichnungen ein Überwiegen der Haushaltszugehörigkeit mit dem Kind in den Monaten April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 ergibt, war der Beschwerde für diese Zeiträume stattzugeben. Für die restlichen Monate erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe zu Unrecht und wurde daher gemäß § 26 Abs 1 FLAG zurückgefordert.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. bezog für ihre im Juni 2009 geborene Tochter ***X.*** u.a. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Familienbeihilfe (Beschwerdevorlage, der Rückforderungsbescheid setzt implizit den vorangegangenen Familienbeihilfenbezug voraus). Bereits Jahre vor dem Beschwerdezeitraum hatte die Bf. die bis dahin bestandene Ehewohnung verlassen (Vergleich vom 07.01.2025), im Jänner 2025 kam es zur Scheidung im Einvernehmen der zwischen der Bf. und dem Kindesvater von ***X.*** geschlossenen Ehe (Scheidungsbeschluss).

Im von der Bf. und dem Vater von ***X.*** im Jänner 2025 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde u.a. die gemeinsame Obsorge vereinbart, beide Elternteile blieben mit dem Recht und der Pflicht, die einzige gemeinsame mj. Tochter ***X.*** zu pflegen und zu erziehen, deren Vermögen zu verwalten und diese zu vertreten, betraut. "Die Minderjährige wird sich - auch auf eigenen Wunsch - zu gleichen Teilen (Wechsel wöchentlich) bei beiden Elternteilen aufhalten. Der Wechsel ist immer Sonntag 18:00 Uhr vorgesehen. Dies gilt auch in den Ferien. Ausnahmen werden unter der Minderjährigen und den Elternteilen einvernehmlich vereinbart und bedürfen keiner Verschriftlichung.Hauptwohnsitz der mj. ***X.*** … ist beim Vater: A…, 2… .Kosten für Schulveranstaltungen, außerordentliche Ereignisse wie Schikurs, Feriencamp, Sprachreise, Arztkosten und Zahnspange sowie die private Krankenversicherung werden weiterhin von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen bezahlt.Weiters werden Kosten wie notwendige Bekleidung der Minderjährigen zu gleichen Teilen bezahlt.Der Familienbonus +Plus und die Familienbeihilfe werden zukünftig von beiden Antragstellern zu gleichen Teilen in Anspruch genommen.3.Angesichts der Tatsache, dass beide Parteien annähernd gleich verdienen und sie Doppelresidenz vereinbaren, entfällt eine Unterhaltsregelung für ***X.***.4. EhewohnungDie bisherige Ehewohnung ist ein Haus in 2… , A… .Betreffend diese Liegenschaft wird wie folgt vereinbart:• Die Erstantragstellerin hat die bisherige Ehewohnung bereits am 26. Dezember 2020verlassen. • Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, der Erstantragstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR … zu zahlen, welche bereits zur Gänze auf das Konto Nr. AT… bei der … lautend auf die Erstantragstellerin überwiesen wurde. • Die Erstantragstellerin verpflichtet sich im Gegenzug ihr Hälfteeigentum an die gemeinsame mj. Tochter ***X.*** (Nachname wie Bf.) bis 3 Monate nach ihrem 18. Geburtstag zu übertragen.Die Kosten der Übertragung der grundbücherlichen Anteile werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. • Die Erstantragstellerin hat bereits, ihre Fahrnisse aus dem Haus entfernt. Allfällig im Haus verbliebene Fahrnisse gehen ins Eigentum des Zweitantragstellers über.• 5. Gemeinsame Schulden und ErsparnisseZulasten der beiden Antragsteller bestehen folgende Verbindlichkeiten, … .

Aus den von der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich ein Überwiegen der Haushaltszugehörigkeit der Bf. mit ***X.*** in den Monaten April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 (Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind.Auch die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dass sich aus den von der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen ein Überwiegen der Haushaltszugehörigkeit der Bf. mit ***X.*** in den Monaten April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 ergibt, wurde im Vorlageantrag nicht bekämpft, ist somit unstrittig.Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind nach dessen Abs. 5 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenna) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt und gehört ein Kind zu diesem gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

In den Fällen des Abs. 1 kann nach Abs. 2 der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

Nach § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Im Erkenntnis vom 01.04.2015, RV/7104821/2014, erwog das Bundesfinanzgericht (mwN und wie Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28.08.2007, RV/2027-W/07):Zivilrechtliche Vereinbarungen entfalten jedoch für das Familienlastenausgleichsgesetz keine Bindungswirkung. Es kann also ein bestehender Familienbeihilfenanspruch durch Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden (sh. VwGH 16.3.1989, 89/14/0002).

Die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 31.10.2000, 96/15/0001). Die Abgabenbehörde kann zu Unrecht bezogene Familienbelhilfe somit auch dann zurückfordern, wenn die bezogene Familienbeihilfe zur Gänze dem anderen Elternteil überwiesen worden ist (sh. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130).

Im Erkenntnis vom 22.08.2018, RV/7100659/2018, erwog das Bundesfinanzgericht:Wechselt der Anspruch zwischen den beiden Elternteilen, besteht die Verpflichtung des Elternteils, der bisher die Familienbeihilfe bezogen hat, dies dem Finanzamt gemäß § 25 FLAG 1967 zu melden, und hat der andere Elternteil, will er die Familienbeihilfe beziehen, einen entsprechenden (neuen) Antrag beim Finanzamt einzureichen.

In der Entscheidung vom 23.02.2011, RV/0118-W/11, erwog der unabhängige Finanzsenat:Auch der Umstand, dass die Bw. mit dem Kindesvater im Frühjahr 2009 eine Vereinbarung getroffen hatte, dass sie auch nach dem Auszug von M. im April 2009 die Familienbeihilfe weiter beziehe und damit nach ihren Angaben Schulgeld, Kleidung etc. bezahlt hat, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Vereinbarung, die in Hinblick auf die zwingenden Vorschriften des FLAG ohne rechtliche Relevanz ist.

Die Antwort auf die Frage, welcher Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 5 FLAG: bei welchem Elternteil die Kinder haushaltszugehörig sind (BFG vom 18.04.2017, RV/1100001/2017; BFG vom 25.07.2024, RV/7102656/2024).

Auf Basis dieser Rechtsausführungen (wonach auch der von der Bf. vorgelegten Erklärung zur Auszahlung der Familienbeihilfe familienbeihilfenrechtlich keine Relevanz beigemessen werden kann) und der unstrittigen Feststellung, dass sich aus den von der Bf. vorgelegten Aufzeichnungen ein Überwiegen der Haushaltszugehörigkeit der Bf. mit ***X.*** (nur) in den Monaten April 2024 bis Juli 2024, September 2024 bis November 2024 und Februar 2025 bis Mai 2025 ergibt, ist das Schicksal der Beschwerde entschieden - die teilweise Stattgabe gemäß der vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidung.

Betreffend das Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde "es wurde zwischen meinem Exmann und mir vereinbart, dass ich weiterhin die Bezieherin der Familienbeihilfe bleibe. Das Kind wohnt zu gleichen Teilen (Doppelresidenz) bei Vater und Mutter" ist im Lichte des Vergleiches vom 07. Jänner 2025 - welcher u.a. den Punkt: "Der Familienbonus +Plus und die Familienbeihilfe werden zukünftig von beiden Antragstellern zu gleichen Teilen in Anspruch genommen." beinhaltet - gesehen zu sagen:Mit der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung wird der Bf. Familienbeihilfe für 11 Monate und dem Kindesvater Familienbeihilfe für (nur) 5 Monate zuerkannt.

Der Beschwerde war daher wie mit Beschwerdevorentscheidung vom 03. Juli 2025 teilweise stattzugeben.

Der Sachbearbeiter sieht sich auf Grund der dem Vorlageantrag beigelegten Erklärung zur Auszahlung der Familienbeihilfe zu folgender Bemerkung veranlasst:Sollte die Bf. der Meinung sein, dass sie infolge Rückzahlung der Teil- Beträge an das Finanzamt übervorteilt ist, besteht (nur) die Möglichkeit, sich diesbezüglich mit dem Kindesvater, allenfalls auch auf gerichtlichem Weg, auseinanderzusetzen (vgl. bspw. BFG vom 22.02.2023, RV/7100517/2023).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auf Grund der einhelligen Rechtsprechung nicht gegeben.

Wien, am 5. August 2025