JudikaturBFG

VH/7100007/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Beschluss-Verfahrenshilfe

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 06. September 2023 für das Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 15. Juni 2023 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung, ***1***, ***2***, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 15.06.2023, womit die Gebühr für zwei Eingaben gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz in Höhe von 480,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr mit 240,00 Euro, insgesamt somit 720,00 Euro, festgesetzt wurden, hat der Beschwerdeführer (Bf) gleichzeitig mit der Beschwerde am 06.09.2023 auch den Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 als verspätet zurückgewiesen. Am 06.11.2023 brachte der Beschwerdeführer Vorlageantrag ein und betonte ausdrücklich, seinen Verfahrenshilfeantrag aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller bringt im Wesentlichen vor, es bedürfe eines als Verfahrenshelfer zu bestellenden Rechtsanwaltes, welcher verpflichtet sei, eine eigene rechtliche Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen und welcher auch andere, unter Umständen zielführendere Argumente, vortragen dürfe als der Bf selbst. Insbesondere vor dem Hintergrund der, dem Antragsteller fachärztlich bescheinigten medizinischen Notwendigkeit der Einhaltung von "Ordnungsprinzipien", bleibe der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe vom 06.09.2023 jedenfalls aufrecht.

Rechtslage:

Die Voraussetzungen für die Genehmigung von Verfahrenshilfe sind in § 292 Abs 1 BAO wie folgt geregelt:

"§ 292. Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

[…]

Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Bereits dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da im streitgegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen sind, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.

Das Verfahren, auf das sich der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht, ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7100091/2025 anhängig. In diesem Verfahren sind keine komplexen Rechtsfragen zu lösen.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, welche via FinanzOnline zugestellt worden sind, rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerdefrist ergibt sich aus dem Gesetz ( § 245 Abs. 1 BAO; § 98 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 245 Abs 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Antragsteller ist FinanzOnline Teilnehmer und hat auch nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet. Die Zustellung der Bescheide erfolgte nachweislich am 16.06.2023 durch Einstellung in die Databox. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an. (vgl. BFG vom 20.11.2015, RV/2100371/2015 sowie Ritz, BAO7, § 98 Tz 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Die Beschwerde wurde erst am 06.09.2023 eingebracht und ist somit verspätet.

Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO liegen hier nicht vor.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war somit abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, die Entscheidung folgt vielmehr der gängigen Judikatur. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Belehrung und Hinweise

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).

 

Wien, am 28. Juli 2025