JudikaturBFG

RV/7103913/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
06. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, über die Beschwerde vom 16. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2024, Steuernummer N-1, betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung gemäß § 216 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Behördenvertreters P-1 sowie der Schriftführerin P-2 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird ergänzt wie folgt:"Es wird festgestellt, dass das auf Ihrem Abgabenkonto N-1 in Höhe von € 912,00 bestandene Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit einem Teilbetrag von € 720,00 zur Tilgung Ihrer anderen Abgabenschuldigkeit auf Ihrem Abgabenkonto N-2 umzubuchen und mit dem verbleibenden Teilbetrag von € 192,00 gemäß § 239 BAO an Sie zurückzuzahlen war."

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 29.02.2024 wurde die Einkommensteuer 2023 aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers (Bf.) auf Arbeitnehmerveranlagung vom 20.02.2024 mit einer zu einem Guthaben in gleicher Höhe führenden Gutschrift von € 912,00 festgesetzt, die vom Finanzamt mit einem Teilbetrag von € 720,00 auf das Abgabenkonto N-2 gemäß § 215 Abs. 1 BAO umgebucht und mit dem restlichen Betrag von € 192,00 an den Bf. zurückgezahlt wurde.

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Das Finanzamt wies das "Rückzahlungsansuchen vom 29.02.2024" mit Bescheid vom 04.03.2024 mit der Begründung teilweise ab, dass sein Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur (teilweisen) Tilgung seiner anderen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden gewesen sei.

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Dagegen brachte der Bf. am 16.03.2024 rechtzeitig Beschwerde ein und führte (aufgrund der schwer verständlichen Sätze sinngemäß wiedergegeben) aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein Teil der Gutschrift aus der Einkommensteuer 2023 für die Entrichtung der in Höhe von € 720,00 festgesetzten Gebühren nicht an ihn zurückbezahlt worden, obwohl er noch keine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bekommen habe.

Er habe am 05.10.2023 einen Antrag gestellt, für die festgesetzten Gebühren von € 720,00 ab Anfang Juni 2024 monatlich € 120,00, immer am 20. des Folgemonats, zahlen zu wollen.

Wegen des in Höhe von € 3.601,89 offenen Schuldenregulierungsverfahrens und eines Verwaltungsstrafverfahrens von € 395,00 möchte er sein monatliches Einkommen nicht gefährden (Beweise vorliegend).

Es liege daher Amtsmissbrauch vor.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der beantragten Ratenzahlung.

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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.06.2024 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO sei ein sich ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe.

Da auf dem Abgabenkonto N-2 des Bf. ein am 13.11.2023 fälliger Rückstand in Höhe von € 720,00 bestanden habe, sei die Umbuchung vom 01.03.2024 eines Guthabenbetrages in Höhe von € 720,00 vom Abgabenkonto N-1 des Bf. auf das Abgabenkonto N-2 zu Recht erfolgt.

Da am 04.03.2024 auf dem Abgabenkonto N-1 nur mehr ein Guthaben in Höhe von € 192,00 bestanden habe, sei die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages in Höhe von € 912,00 mit der Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 192,00 zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde des Bf. sei daher abzuweisen gewesen.

Angemerkt werde, dass eine bewilligte Zahlungserleichterung nicht den Fälligkeitstag von Abgaben ändere, sondern nur Zahlfristen für Abgaben festsetze und somit nicht an der Umbuchung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO hindere. Weiters sei festzustellen, dass die auf dem Abgabenkonto N-2 am 16.10.2023 bewilligte Zahlungserleichterung (1. Rate fällig am 20.11.2023) nicht eingehalten worden sei. Daher sei die am 16.10.2023 bewilligte Zahlungserleichterung bereits am 09.01.2024 erloschen.

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Mit Schreiben vom 12.07.2024 beantragte der Bf. (nach Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 13.09.2024) die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend (wieder nur sinngemäß) aus:

Am 16.10.2023 sei ihm vom Finanzamt eine Zahlungserleichterung bewilligt worden, obwohl die Behörde seine gefährdete Einkommenssituation nicht gekannt oder nicht ernst genommen habe.

Er habe für die in Höhe von € 720,00 festgesetzten Gebühren eine Ratenzahlung beantragt, obwohl diese im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet worden seien.

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Mit Vorhalt vom 23.01.2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Vorlage des Rückzahlungsantrages vom 29.02.2024, der mit dem angefochtenen Bescheid teilweise abgewiesen worden sei.

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Mit Schreiben vom 24.01.2025 nahm das Finanzamt dazu wie folgt Stellung:

Am 20.02.2024 sei elektronisch über FinanzOnline die Erklärung für das Jahr 2023 (N-1) eingebracht worden.

Am 29.02.2024 sei der Einkommensteuerbescheid 2023 (N-1) ergangen (unter anderem) mit dem allgemeinen Hinweis: "Sie haben bei uns einen Rückstand, dann verrechnen wir das Guthaben zuerst dagegen."

Da auf dem Abgabenkonto N-2 des Bf. am 29.02.2024 ein Rückstand bestanden habe, sei die Gutschrift (N-1) der Einkommensteuer 2023 iHv € 912,00 nicht automatisch rückgezahlt, sondern automatisiert ein sogenannter "händischer" Rückzahlungsantrag angelegt worden.

Diese automatisiert angelegten händischen Rückzahlungsanträge seien von der Abgabensicherung daraufhin zu überprüfen, ob es eventuell einen Grund gebe, das Guthaben nicht oder nur teilweise rückzuzahlen.

Einen Rückzahlungsantrag vom 29.02.2024 vom Abgabenpflichtigen selbst gebe es nicht.

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Zu der am 05.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien der Bf. unentschuldigt nicht. Infolge der ausgewiesenen Ladung, die er am 03.02.2025 persönlich übernommen hat, erging der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit.

Auf die Frage der Richterin, wann das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf. eröffnet und beendet worden sei, erklärte der Vertreter des Finanzamtes, diese Information am Folgetag bekanntzugeben.

Der Behördenvertreter stellte keine weiteren Fragen und Beweisanträge und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

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Am 06.03.2025 übermittelte das Finanzamt einen Auszug aus der Insolvenzdatei, aus dem hervorgeht, dass das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Bf. mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes G-1 vom D-1 eröffnet und vom D-2 nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben wurde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)

Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Rückzahlungsantrag

Zunächst war zu klären, ob ein Antrag auf Rückzahlung des Bf. selbst vorliegt, da nur ein solcher mit dem angefochtenen Bescheid teilweise abgewiesen hätte werden dürfen. Hingegen hätte im Falle einer amtswegigen Rückzahlung eine bescheidmäßige Absprache zu unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. am 20.02.2024 elektronisch über FinanzOnline die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) für das Jahr 2023 ein. Mit diesem Formular ist nicht vorgesehen, dass ein Antrag auf Rückzahlung vom Abgabepflichtigen selbst gestellt werden kann ("Ein gesonderter Rückzahlungsantrag ist nicht erforderlich, die Auszahlung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, sofern kein Abgabenrückstand besteht."), sondern besteht nur die Möglichkeit der Anführung einer IBAN, falls diese dem Finanzamt nicht ohnehin bereits bekannt ist, sowie die Barauszahlung zu beantragen.

Gegen das Vorliegen eines solchen Eigenantrages spricht die vom Finanzamt eingebrachte Stellungnahme, dass es keinen Rückzahlungsantrag des Bf. gebe. Daran vermag auch die automatisierte Generierung eines "händischen" Rückzahlungsantrages nichts zu ändern.

Allerdings ist aus den in der Arbeitnehmerveranlagung enthaltenen persönlichen Daten ersichtlich, dass der Bf. seine IBAN angegeben hat, woraus im Zweifelsfall bei einem unvertretenen und nur mangelhaft die deutsche Sprache beherrschenden Abgabenschuldner geschlossen werden kann, eine Rückzahlung der erwarteten und zu einem Guthaben führenden Gutschrift beantragen zu wollen (vgl. VwGH 29.7.2014, 2011/13/0053; VwGH 12.3.2010, 2006/17/0360).

Rückzahlung von Guthaben

Strittig ist, ob die aus der Arbeitnehmerveranlagung 2023 auf dem Abgabenkonto N-1 resultierende Gutschrift von € 912,00 antragsgemäß an den Bf. zurückzuzahlen ist. Da infolge der Umbuchung gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit einem Teil von € 720,00 dieser Gutschrift mit den am Abgabenkonto N-2 in dieser Höhe aushaftenden Verbindlichkeiten an Eingabegebühren lediglich ein rückzahlbares Guthaben von € 192,00 ausgewiesen wurde, war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen teilweise der Erfolg zu versagen gewesen.

Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften oder Lastschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen bzw. nicht durchführen dürfen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften oder Lastschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften oder Lastschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen bzw. nicht durchführen dürfen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (vgl. VwGH 26.5.1999, 99/13/0067; VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).

Abrechnung

In Wahrheit besteht daher ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf., zumal die noch vage gebliebene Begründung des angefochtenen Bescheides ("Ihr Guthaben war gemäß § 215 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung zur (teilweisen) Tilgung Ihrer anderen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden") mit der Beschwerdevorentscheidung ausreichend konkretisiert wurde.

Über den engen Wortlaut der Bestimmung des § 216 BAO hinaus geht es im Abrechnungsbescheidverfahren nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung, sondern um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte schlechthin (vgl. VwGH 10.6.2020, Ra 2018/13/0109).

Mit der Thematik der Rückzahlung ist somit untrennbar die Frage der Zulässigkeit der gemäß § 215 Abs. 1 BAO vorgenommenen Umbuchung, damit die Klärung der Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bf., verbunden, da sich die Frage nach der Verrechenbarkeit von Abgabenforderungen mit einem Teil der strittigen Gutschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen eines (rückzahlbaren) Guthabens stellt (VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0027).

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung und Verbuchung der Einkommensteuer 2023 auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben in der Höhe von € 912,00 bestand.

Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0138).

Das auf dem Abgabenkonto des Bf. N-1 bestehende Guthaben von € 912,00 war mit einem Teil von € 720,00 daher zwingend auf das andere Abgabenkonto des Bf. N-2 derselben Abgabenbehörde (beide Finanzamt Österreich) gemäß § 215 Abs. 1 BAO umzubuchen, da dieser Betrag auf dem anderen Abgabenkonto zum Zeitpunkt der am 01.03.2024 vorgenommenen Umbuchung fällig und vollstreckbar (Rückstandsausweis vom 09.01.2024) aushaftete.

Ratenzahlung

Der Einwand des Bf., den Rückstand auf dem Abgabenkonto N-2 in Raten begleichen zu wollen, geht ins Leere, da Umbuchungen und Überrechnungen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen dürfen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz, BAO6, § 215 Rz 4).

Darüber hinaus ist mangels Zahlung der beantragten und bescheidmäßig am 16.10.2023 bewilligten Raten ohnehin Terminverlust eingetreten. Der Antrag auf Erteilung eines neuen Bescheides, mit dem die beantragte Ratenzahlung bewilligt werden solle, ist hier nicht verfahrensgegenständlich, vermag aber an der Verrechenbarkeit der auf dem Abgabenkonto N-1 bestandenen Gutschrift nichts zu ändern.

Schuldenregulierungsverfahren

Aus dem Einwand des Bf., dass die gegenständlichen Gebühren in Höhe von € 720,00 im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet worden seien, lässt sich nichts gewinnen, da das über sein Vermögen am D-1 eröffnete Insolvenzverfahren bereits am D-2 wieder aufgehoben wurde, weshalb eine Anmeldung der auf dem Abgabenkonto N-2 gebuchten und mit Bescheid vom 05.10.2023 festgesetzten Gebühren von € 720,00 nicht zu erfolgen hatte.

Ergebnis

Da somit zu Recht nur ein rückzahlbares Guthaben von € 192,00 auf dem Abgabenkonto N-1 verblieb, erfolgte die Rückzahlung dieses Betrages und die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages hinsichtlich des auf das Abgabenkonto N-2 umgebuchten Betrages von € 720,00 zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am 6. März 2025