Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 23. Jänner 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 22. Dezember 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22. Dezember 2025, Zahl: MA67/***MA-GZ***/2025 wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) wie folgt für schuldig befunden: Datum/Zeit: 08.07.2025, 13:22 Uhr Ort: 1200 Wien, Spaungasse 16 Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***Kennz-Nr*** (A) Funktion: Lenker/inSie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:Geldstrafe von € 75,00 / falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 17 Stunde(n) 0 Minute(n) / Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 85,00.BegründungAus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Im Fahrzeug war ledig hinterlegt.Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt.Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.In dem durch Ihren Rechtsanwalt vorgebrachten Einspruch wurde eingewendet, dass Sie Ihr Fahrzeug im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit an der gegenständlichen Tatörtlichkeit abgestellt haben und in diesem zum Beanstandungszeitpunkt eine gültige und auf Ihren Namen ausgestellte Parktafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" hinterlegt gewesen ist. Sie hatten an diesem Tag bereits seit dem späten Vormittag Pflegevisiten bei Patienten durchgeführt, wären kurz nach dem Beanstandungszeitpunkt zu Ihrem Fahrzeug zurückgekehrt und mit diesem weitergefahren. Der Abstellzeitraum erkläre sich daher, das Sie bei Verabreichung von Infusionen warten müssen, bis diese durchgelaufen sind und haben Sie im Umkreis mehrere Patienten betreut. Die Wahl eines Stellplatzes in der Nähe des Büros des ***Name Verein***-Vereins erklärt sich dadurch, dass Sie am Weg vom Auto zu den Pflegevisiten Material und Unterlagen im Büro abholen müssen und nach Beendigung der Pflegevisiten die Unterlagen über die Dokumentation am Weg von den Patienten zu Ihrem Auto im Büro abgeben müssen. Sie haben sohin Ihr Fahrzeug am 8.7.2025 bei einer Fahrt zur Durchführung einer ambulanten Pflege verwendet und rechtmäßig ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Die Besuche im Büro sind Teil der Durchführung der mobilen Hauskrankenpflege und nehmen höchstens einige wenige Minuten in Anspruch. Als Beweis übermittelten Sie ein Foto der Einlegetafel "Mobile Hauskrankenpflege imDienst".Nach Einsicht in das Gesundheitsberuferegister wurde festgestellt, dass die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" mit der Eintragungsnummer 19-GBR-1…99 am 27.03.2019 auf Ihren Namen ausgestellt worden ist.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Sie mit Schreiben vom 28.10.2025 ersucht, die Durchführung eines mobilen Hauskrankenpflegedienstes durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen.In der Stellungnahme wurde neuerlich ausgeführt, dass Sie an diesem Tag als mobile Hauskrankenpflegerin im Dienst waren und vor und nach von Ihnen durchgeführten Pflegevisiten als diplomierte Krankenpflegerin (mobile Hauskrankenpflegerin) am Standort des ***Name Verein***-Vereins, Material und Unterlagen im Büro abgeholt haben und nach Beendigung der Pflegevisiten die Unterlagen über die Dokumentation wieder abgegeben haben. Sie gaben den detaillierten Tagesablauf und die am 8.7.2025 durchgeführten Pflegevisiten bekannt.Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben.Dazu wird Folgendes bemerkt:Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt worden ist.Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51).§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.Gemäß § 6 lit. e Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten.Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung geht hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Hauskrankenpflege handeln muss, Material und Unterlagen ins Büro zurückbringen, Kontrolle und Kalendierung des Aktes, Entsorgung gebrauchter Handschuhe etc. sind nicht von der zitierten Ausnahmebestimmung erfasst.Auch im gegenständlichen Fall ergibt sich aus Ihrer Schilderung, wonach Sie Material und Unterlagen ins Büro brachten, und Kontrolle und Kalendierung des Aktes, bzw. Entsorgung gebrauchter Handschuhe, dass Sie zum Tatzeitpunkt keine Hauskrankenpflege im Sinne der herrschenden Rechtsordnung durchgeführt haben.Zu Ihrer Stellungnahme ist festzuhalten, dass es Ihnen nicht gelungen ist, die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung und somit die Verwendung der Tafel "Mobile Hauskrankenpflege" im Rahmen eines Einsatzes im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege glaubhaft zu machen, da von Ihnen selbst angegeben wurde, dass Sie zum Beanstandungszeitpunkt Akten zurückbrachten und Kalendierungen durchführten.Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abgabebefreiung gemäß § 6 lit. e Parkometerabgabeverordnung lagen daher nicht vor, sodass Sie die Parkometerabgabe hätten entrichten müssen. Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( § 6 StGB).Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen.Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 365 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten.Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 23. Jänner 2026 wird der Bescheid zur Gänze wie folgt angefochten:SachverhaltIch bin die diplomierte Krankenschwester und in dieser Funktion für den ***Name Verein***-Verein, Österreichischer Verein für Krankenpflege und Hausbetreuung für Kranke, Menschen mit Behinderung und Senioren, mit der Anschrift ***Adr Verein***, 1200 Wien, tätig.Mir wurde von der Magistratsdirektion der Stadt Wien für die Kfz-Kennzeichen ***Kennz-Nr*** und ***Kennz-Nr2*** am 13.07.2023 eine Einlegetafel, welche Kraftwagen mit den oben angegebenen Kennzeichen gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 und § 6 Wiener Parkometerabgabenverordnung als zur Durchführung der Hauskrankenpflege von diplomiertem ambulanten Pflegedienst verwendete Privatfahrzeuge ausweist, ausgestellt.Diese Einlegetafel ist bis 31.07.2025 gültig.Ich war am 08.07.2025 von etwa 10:00 vormittags bis knapp vor 14:00 durchgängig als mobile Hauskrankenpflegerin im Dienst und habe dabei zwischen 10:35 und 10:50 und zwischen 13:25 und 13:50 mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennz-Nr*** vor dem Haus Spaungasse 16, 1200 Wien geparkt. In dieser Zeit habe ich das nahegelegene Büro des ***Name Verein***-Vereins aufgesucht, den Akt der von mir zu betreuenden Patientin ***A.*** herausgesucht, die für die bei dieser Patientin geplante Pflegevisite notwendige Ausrüstung ergänzt und kontrolliert und an mich genommen und nach Durchführung der Pflegevisite bei Frau ***A.*** in 1230 Wien, ***X.Gasse*** 50-66/… von etwa 11:30-12:35 den Akt zurück ins Büro des ***Name Verein***-Vereins gebracht, die Vollständigkeit der Dokumentation kontrolliert, den Akt kalendiert, gebrauchte Handschuhe und anderes Material entsorgt und bin sodann zum Auto zurückgekehrt, um zum nächsten Termin weiter zu fahren. Die gesamte Zeit vom Eintreffen im Büro des ***Name Verein***-Vereines um 10:35 bis zur Rückkehr zum dort neuerlich geparkten Fahrzeug um 13:50 habe ich zur Durchführung der mobilen Hauskrankenpflege bei Frau ***A.*** verwendet. Ich habe im Büro des ***Name Verein***-Vereins an diesem Tag weder allgemeine Bürotätigkeiten verrichtet, noch während der Wegzeiten andere Erledigungen vorgenommen, sondern war durchgängig mit der Vorbereitung, Anreise zur Durchführung, Rückfahrt zu meinem Stützpunkt und Nachbereitung der Pflegevisite tätig. All diese Tätigkeiten waren Teil des konkreten Pflegeinsatzes bei der Patientin ***A.***. Als ich am 08.07.2025 um etwa 13:50 Uhr bei dem von mir vor dem Haus Spaungasse 16, 1200 Wien, abgestellten Fahrzeug eingetroffen bin, fand ich eine Organstrafverfügung des Magistrates der Stadt Wien mit einem Zahlschein über€ 36,00 und folgendem Text vor:"HYUNDAI, ROT, mit dem bh. Kennzeichen ***Kennz-Nr*** (A) am 08.07.2025 um 13:22 Uhr, in Wien 20., Spaungasse 16, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und das Parkometergesetz wie folgt verletzt: *Parkschein/gültiger Parkschein fehlte"Nachdem ich hinter der Windschutzscheibe meines Fahrzeuges die mir ausgestellte Einlegetafel Mobile Hauskrankenpflege im Dienst im Original hinterlegt hatte und daher die auf der Organstrafverfügung angeführte Begründung nicht nachvollziehen konnte, haben meine Vertreter mit E-Mail vom 09.07.2025 bei der Magistratsabteilung 67 nachgefragt, warum trotz ordnungsgemäßer Kennzeichnung des Fahrzeuges eine Organstrafverfügung verhängt wurde. Diese Anfrage wurde am selben Tag dahingehend beantwortet, dass die Beanstandung erfolgte, weil das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum (10:44 bis 13:22 Uhr) wahrgenommen wurde. In weiterer Folge hat der Magistrat der Stadt Wien mangels Bezahlung der mit der Organstrafverfügung verhängten Strafe am 31.07.2025 zu GZ MA67-***MA-GZ***/2025 eine Anonymverfügung ausgestellt, mit welcher mir zur Last gelegt wurde, am 08.07.2025 um 13:22 Uhr in 1200 Wien, Spaungasse 16, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***Kennz-Nr*** (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hätte ich die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 5 Abs. 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verletzt. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 vorgeschrieben.Mangels Zahlung hat der Magistrat der Stadt Wien am 23.09.2025 zu GZ MA67/***MA-GZ***/2025 eine Strafverfügung erlassen. Mit dieser Strafverfügung wurde wegen der bereits in der Anonymverfügung beschriebenen Tathandlung eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 verhängt. Gegen diese Strafverfügung habe ich fristgerecht am 07.10.2025 Einspruch erhoben und dargelegt, dass ich im Beanstandungszeitpunkt als diplomierte mobile Hauskrankenpflegerin tätig war und mein Fahrzeug deutlich sichtbar mit dem Original der mir ausgestellten Einlegetafel "mobile Krankenpflege im Dienst" (Einlegetafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO) gekennzeichnet hatte. Ich habe dargelegt, dass ich an diesem Tag im Zeitraum 10:44 bis 13:22 Uhr zu Recht die Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 Abs. 1 lit. e Parkometerabgabenverordnung in Anspruch genommen habe. Ich habe daher die Einstellung des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beantragt und eine Kopie der mir ausgestellten Einlegetafel vorgelegt.Mit Note vom 28.10.2025 hat mich der Magistrat der Stadt Wien bezugnehmend auf meinen Einspruch ersucht, die Pflegetätigkeit im Zuge meines Dienstes durch geeignete Beweismittel (zB Einsatzbestätigung meiner Dienstelle) glaubhaft zu machen.Mit Beweismittelvorlage vom 14.11.2025 haben meine Vertreter meine Tätigkeit am Vorfallstag detailliert wie folgt dargestellt:08:00 Uhr: Fahrt mit dem Pkw von der Garage in 1030 Wien nach 1010 Wien zu einem Termin08:20 Uhr: Ankunft in 1010 Wien10:00 Uhr: Aufbruch von 1010 Wien nach 1200 Wien, ***Adr Verein*** (Sitz ***Name Verein***- Verein)10:35 Uhr: Ankunft in 1200 Wien, Abstellen des Fahrzeugs vor dem Haus Spaungasse 16, anschließend Fußweg zum ***Name Verein***-Verein, Heraussuchen des Akts der Patientin ***A.***, Kontrolle und Ergänzung der Ausrüstung für die Pflegevisite bei ***A.***, anschließend Aufbruch zum geparkten Fahrzeug10:50 Uhr: Abfahrt vom Abstellort (Spaungasse 16, 1200 Wien) mit Fahrtziel 1230 Wien, ***X.Gasse*** 50-66/… (Wohnort von ***A.***)11:30 Uhr: Ankunft in 1230 Wien, ***X.Gasse*** 50-66/…, Hausbesuch bei Frau ***A.*** zur Durchführung einer Pflegevisite (11:30 - 12:35 Uhr)12:40 Uhr: Aufbruch von 1230 Wien nach 1200 Wien, ***Adr Verein*** (Sitz ***Name Verein***-Verein).13:25 Uhr: Ankunft in 1200 Wien, Abstellen des Fahrzeugs neuerlich vor dem HausSpaungasse 16, anschließend Fußweg zum ***Name Verein***-Verein, Rückstellen des Akts der Patientin ***A.***, Kontrolle und Kalendierung des Akts, Entsorgung gebrauchter Handschuhe etc, anschließend Aufbruch zum geparkten Fahrzeug13:50 Uhr: Eintreffen beim geparkten Auto, Vorfinden des um 13:44 Uhr ausgestellten Strafzettels, Weiterfahrt zum nächsten Termin bzw nach Hause.Zum Nachweis für die durchgeführte Pflegevisite habe ich den Qualitätssicherungsbogen vom 08.07.2025, die Dokumentation der Pflegevisite sowie die Ergänzung zum Betreuungsvertrag vorgelegt, erläutert, dass ich während der Pflegevisite auch die Einschulung einer Pflegekraft hinsichtlich der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten vorgenommen habe und zum Beweis auch meine Einvernahme angeboten habe.Sodann hat der Magistrat der Stadt Wien am 22.12.2025 zu GZ MA67/***MA-GZ***/2025 das angefochtene Straferkenntnis erlassen und wegen des Abstellens meines Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***Kennz-Nr*** (A) am 08.07.2025 um 13:22 in 1200 Wien, Spaungasse 16, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 verhängt und einen Beitrag in Höhe von € 10,00 zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Die Verhängung der Strafe wird zusammengefasst damit begründet, dass lediglich eine Tafel "mobile Hauskrankenpflege im Dienst" hinterlegt wäre und gemäß § 6 lit. e Parkometerabgabenverordnung die Parkometerabgabe lediglich für Fahrzeuge, die von Personen in diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden und mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten ist. Es müsse sich um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Hauskrankenpflege handeln. Das Zurückbringen von Material und Unterlagen ins Büro, die Kontrolle und Kalendierung des Aktes, die Entsorgung gebrauchter Handschuhe etc. seien nicht von der zitierten Ausnahmebestimmung erfasst. Nach Ansicht des Magistrates der Stadt Wien seien derartige Tätigkeiten keine Hauskrankenpflege im Sinn der herrschenden Rechtsordnung. Strittig ist sohin die Auslegung des Ausnahmetatbestandes "bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege" in § 6 lit. e Parkometerabgabenverordnung.Beweis:■ Straferkenntnis vom 22.12.2025■ Einlegetafel■ Organstrafverfügung vom 08.07.2025 ■ Email Korrespondenz vom 09.07.2025 ■ Qualitätssicherungsbogen■ Dokumentation der Pflegevisite■ Ergänzung zum Betreuungsvertrag■ Meine EinvernahmeZulässigkeit der BeschwerdeDie Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.12.2025,GZ MA67/***MA-GZ***/2025, mit welchem eine Strafe in Höhe von € 75,00 zuzüglich € 10,00 Kostenbeitrag verhängt wird, weil ich mein Fahrzeug ***Kennz-Nr*** am 08.07.2025, 13:22 in 1200 Wien, Spaungasse 16, nicht mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet habe und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe, ist zulässig, da ein letztinstanzlicher Bescheid in einer Angelegenheit, deren Vollziehung Landessache ist, vorliegt und keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist.Die Beschwerde ist rechtzeitig, da sie innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist eingereicht wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde meinen Vertretern am 02.01.2026 zugestellt und kann daher bis 30.01.2026 durch Beschwerde bekämpft werden. Ein Beschwerdeverzicht wurde nicht abgegeben.Ich erachte mich durch das angefochtene Straferkenntnis in meinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung verletzt.BeschwerdegründeDas bekämpfte Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten.Die Anfechtung erfolgt im Wesentlichen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.Die auf den vorliegenden Fall anwendbare Ausnahmebestimmung der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) vom 22.12.2005, Amtsblatt 2005/51 in der im Tatzeitpunkt anwendbaren Fassung Amtsblatt 2024/41 lautet wie folgt:"§ 6 Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:[...]e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;[...]"Die Wendung "bei einer Fahrt" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich während der Bewegung eines Fahrzeuges, also wenn es unterwegs ist, aber noch nicht am Ziel angekommen oder abgestellt ist. Vor oder nach einer Fahrt wird ein Fahrzeug im Normalfall abgestellt. Während einer Fahrt im engeren Sinn besteht keinerlei Raum für die Entrichtung einer Parkometerabgabe, da diese nach der in § 1 der Parkometerabgabeverordnung enthaltenen Begriffsdefinition nur für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen zu entrichten ist, wobei der Begriff Abstellen sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen umfasst. Wäre die Ausnahmebestimmung eng auszulegen und nur während der Bewegung eines Kraftfahrzeuges anwendbar, so wäre sie jedes Anwendungsbereiches beraubt. Dies kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden. In einer dem Sinn und Zweck der Verordnung entsprechenden Auslegung ist vom Begriff "bei einer Fahrt zur Durchführung einer ambulanten Pflege" sohin nicht nur die Ortsveränderung an sich umfasst, sondern auch sämtliche Abstellvorgänge im Sinne des §1 der Parkometerabgabenverordnung vom Beginn der Anreise zum Patienten bis zur Beendigung eines konkreten Pflegeeinsatzes. Bei richtiger Auslegung besteht ein Pflegeeinsatz aus dem Ausfassen der notwendigen Pflegeausrüstung für den konkreten Einsatz, der eigentlichen Fahrt zum Einsatzort, aus der allfällige Besorgung für den konkreten Pflegeeinsatz benötigter Medikamente und Hilfsmittel, aus dem Suchen eines geeigneten Parkplatzes, dem Fußweg vom Abstellplatz zum Patienten, die Vorbereitung des eigentlichen Pflegeeinsatzes vor Ort, der Durchführung der Pflege am Patienten, die Nachbereitung und Dokumentation des Pflegeeinsatzes samt Einpacken etwaiger Hilfsmittel, den Fußweg vom Patienten zum abgestellten Fahrzeug, der Rückkehr zum Ausgangspunkt samt Entsorgung des konkret bei der Pflegetätigkeit angefallenen Abfalls und Rückstellung der Pflegedokumentation.Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Durchführung einer konkreten Pflege weder allgemeine Büroarbeit noch das Besorgen von Material, welches generell für Hauskrankenpflege besorgt wird umfasst (VwGH 21.12.1990, 89/17/0124, LVwG Wien vom 15.09.2022, VGW-031/006/7408/2022). Bei einer sachgerechten Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 6 lit. e der Parkometerabgabeverordnung ist sowohl für die Zeit des Besorgens für den konkreten Pflegeeinsatz benötigter Medikamente oder Hilfsmittel in einer Apotheke als auch die Zeit des Abholens für einen konkreten Pflegeeinsatz notwendigen Unterlagen und Hilfsmittel am Stützpunkt der Pflegeorganisation bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung des Fahrzeuges keine Parkometerabgabe zu entrichten.Hinzuweisen ist darauf, dass die Dokumentation jedes Pflegeeinsatzes gemäß § 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG eine Berufspflicht aller Angehöriger der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ist. Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten und sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die erforderliche Dokumentation ist sohin ein gesetzlich zwingender Teil jeder Pflegeleistung und damit eine untrennbare Einheit, auch unter dem Gesichtspunkt der Parkometerverordnung.Zweck der Ausnahmebestimmung ist es, dem mobilen Krankenpfleger die mit der Besorgung und Entwertung von Parkscheinen oder mit der Suche nach einer anderen Parkmöglichkeit verbundene Zeitversäumnis zu ersparen. Mit dieser Ausnahmebestimmung bringt der Gesetz- und Verordnungsgeber auch seine Wertschätzung gegenüber mobilen Pflegekräften zum Ausdruck und stellt das Allgemeininteresse an einer funktionierenden Pflege über das Interesse der Gemeinde an der Lenkung des ruhenden Verkehrs und den Einnahmen aus der Parkometerabgabe.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Magistrat der Stadt Wien daher zum Schluss kommen müssen, dass ich am 08.07.2025 um 13:22 mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen***Kennz-Nr*** in 1200 Wien, Spaungasse 16, im Zuge einer Fahrt zur Durchführung einer ambulanten Krankenpflege verwendet und ordnungsgemäß mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Magistrat keine Strafe über mich verhängen dürfen. Das angefochtene Straferkenntnis ist sohin ersatzlos aufzuheben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.BeschwerdeanträgeAus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien dieANTRÄGE1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;2. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich geführte Strafverfahren einzustellen;3. in eventu über mich eine bloße Ermahnung auszusprechen bzw. die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Die Bf. ist beruflich als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig und in dieser Funktion für den ***Name Verein***-Verein, Österreichischer Verein für Krankenpflege und Hausbetreuung für Kranke, Menschen mit Behinderung und Senioren, mit der Anschrift ***Adr Verein***, 1200 Wien, tätig.Sie ist Inhaberin einer Parkberechtigungskarte mit der Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst".Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennz-Nr*** war am 08.07.2025 um 10:44 Uhr und 13:22 Uhr am Beanstandungsort abgestellt, wobei das KFZ mit dem Schild "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" gekennzeichnet war. Für das abgestellte KFZ wurde keine Parkometerabgabe entrichtet.
Der von der Bf. vorgelegte Qualitätssicherungsbogen enthält u.a. folgende Angaben:Nach- und Vornamen der betreuten Person : … Datum: 08.07.2025Uhrzeit des Besuches: 11:30 Uhr - 12:35 Uhr
Am - Beanstandungstag - 08.07.2025 war es zum Abschluss einer Ergänzung zum Betreuungsvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994 gekommen: Abgeschlossen am 08.07.2025Zwischen: Fr. ***A.*** (Auftraggeberin) Fr. (Nach- und Vorname) (Auftragnehmerin)Dokumentation über die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten:…Folgende ärztliche Tätigkeiten wurden an den Gewerbetreibenden übergeben:…Eine diesbezügliche Schulung ist erledigt!D… (Nach- und Vorname der Bf.)Die Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten erfolgt am 08.07.25 und endet mit Beendigung des Betreuungsverhältnisses. …Anordnender (Nach- und Vorname der Bf.) 08.07.25…Patientenangaben…Qualität der Betreuungsdokumentation…Bewertung der Versorgung…
Dem Abstellvorgang am 08.07.2025, 13:22 Uhr, war folgendes Geschehen vorangegangen:Die Bf. verwendete ihr Fahrzeug am 08.07.2025 bei einer Fahrt zur Durchführung einer ambulanten Pflege (Strafverfügung).Um 10:35 Uhr war sie in der Nähe des Büros des Vereins ***Name Verein***n, für den sie tätig war, angekommen und stellte ihr KFZ (vor dem Haus Spaungasse 16) ab; in den Räumlichkeiten des Verein suchte sie den Akts der Patientin ***A.*** heraus, kontrollierte und ergänzte die Ausrüstung für die Pflegevisite bei ***A.*** und brach anschließend zum geparkten Fahrzeug auf. Um 10:50 Uhr fuhr sie vom Abstellort (1200 Wien, Spaungasse 16) mit dem Fahrtziel 1230 Wien, ***X.Gasse*** 50-66/…, dem Wohnort von ***A.*** ab. Um 11:30 Uhr kam sie am Fahrtziel an. Der Hausbesuch bei Frau ***A.*** zur Durchführung einer Pflegevisite, bei welchem des auch zur (oben auszugsweise wiedergegebenen) Ergänzung zum Betreuungsvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994 kam, dauerte von 11:30 bis 12:35 Uhr. Um 12:40 Uhr brach die Bf. zur Rückfahrt nach 1200 Wien, ***Adr Verein*** auf. Um 13:25 Uhr kam die Bf. in 1200 Wien an und stellte das KFZ neuerlich vor dem Haus Spaungasse 16 ab und begab sich anschließend zum ***Name Verein***-Verein, stellte den Akt der Patientin ***A.*** zurück, kontrollierte und kalendierte den Akt, entsorgte gebrauchte Handschuhe etc. Anschließend brach sie wiederum zum geparkten KFZ auf, bei dem sie um 13:50 Uhr eintraf, wo sie den um 13:44 Uhr ausgestellten Strafzettel vorfand. In der Folge fuhr sie zum nächsten Termin.
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
§ 24 Abs. 5a StVO 1960 in der ab 06.10.2015 gültigen Fassung lautet:Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugenverboten.
Gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, zu Beginn des Abstellvorganges die Parkometerabgabe zu entrichten.
Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14.12.2022, RV/7500483/2022, wurde ausgeführt:Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens sowie unter Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 5 Abs 1 und 2 sowie 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 24 Abs 5a StVO 1960) zusammengefasst aus, dass die Tafel "Mobile Hauskrankenpflege im Dienst" nur verwendet werden dürfe, wenn es sich um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Hauskrankenpflege handle. Eine Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus falle nicht unter die Bestimmung des Abs 5a. …Nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 5a StVO 1960 dürfen Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur Hauskrankenpflege eingesetzt sind, bei einer Fahrt zur Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.06.2014, RV/7500267/2014, lag Folgendes zugrunde:Mit Schreiben vom 27.6.2013 wurde die Bf. zur Glaubhaftmachung der von ihr eingewendeten Tätigkeit als mobile Hauskrankenpflege, durch die Bekanntgabe von Name und Adresse des behandelten Patienten, aufgefordert. In ihrer Stellungnahme führte die Bf. aus, dass sie am Beanstandungstag im Beratungszentrum habe anwesend sein müssen.Hierüber wurde erwogen:Gemäß § 6 Abs. 1 lit. e der Parkometerabgabenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 ist die Abgabe u.a. nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnetsind.Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung (§ 6 Abs. 1 lit. e Parkometerverordnung) geht hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Pflege handeln muss. Folglich ist nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt zu einer konkreten Pflege, nicht aber die Abstellung vor dem Beratungszentrum von der Ausnahmebestimmung erfasst.Fest steht daher, dass die Bf. ein näher bezeichnetes mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und der von ihr ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand streitgegenständlich nicht erfüllt wurde.
Im Erkenntnis vom 02.01.2015, RV/7501917/2014, erwog das Bundesfinanzgericht:Schon aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung (§ 6 Abs. 1 lit. e Parkometerverordnung) geht hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten Pflege handeln muss. Folglich ist nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt zu einer konkreten Pflege, nicht aber die Abstellung zur Leistung von Bereitschaftsdienst von der Ausnahmebestimmung erfasst.
Im Erkenntnis vom 24.06.2014, RV/7501129/2014, erwog das BundesfinanzgerichtFest steht daher, dass die Bf. ein näher bezeichnetes mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat und der von ihr ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand streitgegenständlich nicht erfüllt wurde, da keine Fahrt zur Leistung einer Pflege vorliegt, weil - wie die Bf. angibt - sie sich nicht wohl fühlte und unter Medikatmenteneinfluss stand und daher das Auto an diesem Tag nicht benutzte (siehe E-Mail der Bf. vom 29. April 2014 an die MA 67). Unstrittig ist weiters, dass die Bf. das Fahrzeug abgestellt hat ohne dieses mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.02.2017, RV/7500005/2017, erfolgte die Abweisung der Beschwerde aus folgendem Grund:Eine weitere telefonische Rückfrage beim Verein G., Vereins-Bez., ergab ebenso, dass der Bf. weder am 15. April 2016 noch am 9. Mai 2016 für den Verein G. tätig war.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 04.02.2019, RV/7500092/2019, erfolgte die Abweisung der Beschwerde aus folgendem Grund:Die Abstellung in der Nähe der eigenen Wohnung durch eine mobile Hauskrankenpflegerin oder einen mobilen Hauskrankenpfleger für die Verrichtung von administrativen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Pflege der betreuten Personen ist von der Ausnahmebestimmung nicht erfasst.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28.06.2022, RV/7500225/2022, erfolgte die Abweisung der Beschwerde aus folgendem Grund:Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende Fahrzeug unbestrittenermaßen nicht zu einer Fahrt zur Durchführung einer Pflege gelenkt, sondern an der Abstellörtlichkeit zum Zweck einer Online Teamsitzung abgestellt.
Erfordert die Bestimmung für die Nichtentrichtung der Parkometerabgabe das Lenken des KFZ "bei einer Fahrt" zur Durchführung einer Pflege im diplomierten ambulanten Pflegedienst und ist die Abgabe grundsätzlich im Zeitpunkt des Abstellens für das Abstellen des KFZ in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu entrichten, kann das Tatbestandselement "bei einer Fahrt" nur so verstanden werden, dass das Abstellen im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Fahrt zur Durchführung einer Pflege im diplomierten ambulanten Pflegedienst erfolgt sein muss.
Den oben angeführten Erkenntnissen folgend ist diese Voraussetzung in all jenen Fällen nicht erfüllt, - in welchen die in Betracht kommende Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus vorgenommen wurde,- das KFZ des diplomierten ambulanten Pflegedienstes lediglich vor dem Beratungszentrum - bspw. zwecks Erledigen von Büro- oder Organisationsarbeiten - abgestellt wurde,- das KFZ des diplomierten ambulanten Pflegedienstes zur Leistung von Bereitschaftsdienst abgestellt wurde,- in welchen das KFZ am beschwerdegegenständlichen Tag nicht benutzt wurde.
Ein derartiger oder mit diesen Fällen vergleichbarer Fall liegt gegenständlich nicht vor. Vielmehr erfolgte das Abstellen des KFZ zum Zwecke des Abschlusses der vormittäglichen Pflegedienstfahrt in den 23. Wiener Gemeindebezirk (der Abschluss einer Ergänzung zum Betreuungsvertrag hatte zweifellos eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, den Abschluss bildeten die Kontroll-, Kalendierungs- und Entsorgungsarbeiten) und, weil die Bf. weiterhin im Dienst war, der Weiterfahrt zur nächsten Pflegedienstfahrt am Nachmittag. Dementsprechend erfolgte das Abstellen des KFZ im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Fahrt zur Durchführung einer Pflege im diplomierten ambulanten Pflegedienst, an welchen Pflegedienst sich im Übrigen ein weiterer am Nachmittag anschloss.
Damit erfüllte das beschwerdegegenständliche Abstellen des KFZ die Voraussetzungen des § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung.
Da der Sachverhalt unstrittig ist, weitere Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 9. Februar 2026
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