(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
a) Zubereitung von Mahlzeiten
b) Vornahme von Besorgungen
c) Reinigungstätigkeiten
d) Durchführung von Hausarbeiten
e) Durchführung von Botengängen
f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
a) Gestaltung des Tagesablaufs
b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
a) Gesellschaft leisten
b) Führen von Konversation
c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
d) Begleitung bei diversen Aktivitäten
4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
6. Organisation einer Vertretung im Verhinderungsfall.
(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
1. nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
2. nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 159 Personenbetreuung
(1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere: a) Zubereitung von Mahlzeiten b) Vornahme von Besorgungen c) Reinigung…
§ 160 Qualitätssicherung für die Personenbetreuung
…1) Die in den §§ 159 und 161 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn…
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Organisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) berechtigt sind, 2. „Personenbetreuer“ Personen, die zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994) berechtigt sind, 3. „betreuungsbedürftige Personen“ Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers (§ 161 GewO 1994) in Anspruch nehmen, 4. „Organisationsvertrag…
§ 8 Aufklärung
…1) Der Vermittler muss Interessenten 1. über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen, 2. über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu…
§ 4 Information vor Abschluss des Organisationsvertrages
…über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung), 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten, 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln…
BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21b
…I Nr. 55/2005, entspricht oder, b) dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat oder c) eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß §§ 3b oder 15 Abs. …
§ 25a Begutachtung
…der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen. (4) Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß § 159 GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die…