Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Melanie Maier in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch taxpro Derntl Bruck Strauß Steuerberatung GmbH & Co KG, Linke Wienzeile 4/1/1. DG/Top 12, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 16. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. August 2025 betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages hinsichtlich Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Verspätungszuschlag mit 3% festgesetzt wird. Die Bemessungsgrundlage und die betragsmäßige Höhe des Verspätungszuschlages sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 21.08.2025 setzte das Finanzamt Österreich wegen der verspäteten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 04/2025 einen Verspätungszuschlag in Höhe von 1.082,95 Euro (d.s. 8 % der Vorauszahlung von 13.536,84 Euro) fest.
Mit der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 16.09.2025 begehrte die Beschwerdeführerin (Bf.), den Verspätungszuschlag aufgrund erstmaliger Säumnis mit 3 % anstelle 8 % festzusetzen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 ab und führte dazu aus, es sei keine Begründung, die die Dauer der Verspätung entschuldige, vorgebracht worden. Die Umsatzsteuervoranmeldung 04/2025 sei über zwei Monate verspätet eingereicht worden. Zudem habe eine Durchsicht des Steueraktes ergeben, dass auch die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2025, 02/2025, 03/2025 und 05/2025 verspätet eingereicht worden seien. Da jeweils ein Guthaben erklärt wurde, seien bezüglich dieser Umsatzsteuer-voranmeldungen keine Verspätungszuschläge festgesetzt worden. Im Hinblick darauf, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gewesen sein müsse und keine plausible Begründung für die Dauer der Verspätung vorgebracht wurde, erscheine angesichts des erzielten finanziellen Vorteils der in Höhe von 8 % verhängte Verspätungs-zuschlag bei einem Höchstsatz von 10 % als angemessen.
In ihrem Vorlageantrag vom 16.10.2025 wandte die Bf. ein, die verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung habe sich leider dadurch ergeben, dass die Buchhaltung irrtümlich die Umstellung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von Quartal auf monatlich nicht berücksichtigt habe. Der Irrtum sei dadurch entstanden, dass das Wirtschaftsjahr umgestellt und die Umstellung systemintern an die Buchhaltung nicht übertragen worden sei. Zudem hätten die vorherigen Verspätungen jeweils zu einer Gutschrift geführt, wodurch der Finanzverwaltung ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Da diese Verspätung keinen Verspätungszuschlag auslöse, sei sie auch nicht in die Bewertung einzubeziehen.
Mit Bericht vom 22.02.2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung beantragt.
Bei der Bf. handelt es sich um eine am ***1*** gegründete GmbH. Die Umsatzsteuer-voranmeldungen erfolgten zunächst quartalsweise, wobei die UVA für den Zeitraum01-03/2024 (Gutschrift) erst nach einem Erinnerungsschreiben der belangten Behörde am 11.07.2024 eingereicht wurde. Für die Zeiträume 04-06/2024, 07-09/2024 und 10-12/2024 wurden die Zahllasten fristgerecht gemeldet und entrichtet.
Die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01/2025, 02/2025, 03/2025, 04/2025, 05/2025 wurden erst am 21.08.2025 nach Erinnerungsschreiben durch die belangte Behörde in elektronischer Form eingereicht. Dabei ergaben sich folgende Gutschriften bzw. Zahllasten:
UVA 01/2025 Gutschrift in Höhe von 397,21 Euro UVA 02/2025 Gutschrift in Höhe von 1.590,64 EuroUVA 03/2025 Gutschrift in Höhe von 526,53 Euro UVA 04/2025 Zahllast in Höhe von 13.536,84 Euro UVA 05/2025 Gutschrift in Höhe von 8,82 Euro
Der beschwerdegegenständliche Verspätungszuschlag in Höhe von 1.082,95 Euro wurde im Ausmaß von 8 % der Umsatzsteuerzahllast 04/2025 festgesetzt.
Die UVA 06/2025 mit einer Zahllast in Höhe von 6.071,11 Euro wurde ebenfalls am 21.08.2025 eingereicht. Ab 07/2025 wurden die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht gemeldet. Auf dem Abgabenkonto der Bf. besteht derzeit kein Rückstand. Sämtliche Umsatzsteuerzahllasten und KÖSt-Vorauszahlungen wurden entrichtet.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen sowie der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt und das Abgabenkonto. Das Gründungsdatum der beschwerdeführenden GmbH konnte dem Firmenbuch entnommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages iSd § 135 BAO liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 135 Tz 4). Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036; VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Umsatzsteuer-voranmeldungen für die Monate Jänner bis Juni 2025 verspätet, nämlich erst am 21.08.2025, eingereicht wurden. Somit hat die Bf. nicht nur einmalig gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verstoßen. Im Vorlageantrag führte die Bf. aus, die verspätete Einreichung habe sich dadurch ergeben, dass die Buchhaltung irrtümlich die Umstellung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von Quartal auf monatlich nicht berücksichtigt habe. Damit hat die Bf. nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes keinen Grund dargetan, der für eine entschuldbare Verspätung der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen sprechen würde. Die Bf. hat weder für das erste Kalendervierteljahr (Frist 15.04.2025) noch für das zweite Kalendervierteljahr (Frist 15.07.2025) Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und hätte ihr dies auffallen müssen, sodass nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zumindest eine leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Somit ist die Festsetzung des Verspätungszuschlages mangels Entschuldbarkeit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Ermessensübung bei einem Höchstausmaß von 10 % einen Verspätungszuschlag von 8 % festgesetzt. Bei der Ermessensübung sind verschiedene Kriterien zu berücksichtigten, u.a. das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der Grad des Verschuldens. Zu bedenken ist im vorliegenden Beschwerdefall einerseits, dass die Bf. über mehrere Monate gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen verstoßen hat. Der Umstand, dass sich für Jänner bis März 2025 und Mai bis Juni 2025 Gutschriften ergaben, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Pflicht zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nur bei Zahllasten sondern auch bei Gutschriften besteht. Ein wirtschaftlicher Vorteil lag bei der Bf. insoweit jedoch nicht vor.
Die Einreichung der quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Ende des Jahres 2024 erfolgte fristgerecht. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2025 wurde lediglich ein paar Tage verspätet eingereicht. Ab Juli 2025 erfolgten die Meldungen fristgerecht, ebenso kam die Bf. ihren sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Sämtliche Abgabenforderungen wurden beglichen, sodass auf dem Abgabenkonto der Bf. kein Rückstand besteht. Das Ausmaß der Fristüberschreitung hinsichtlich der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2025 betrug rund zwei Monate.
Unter Abwägung dieser Umstände erachtet das Bundesfinanzgericht einen Verspätungs-zuschlag von 3 % als ausreichend und angemessen und gibt der Beschwerde daher statt. Gemäß § 135 BAO wird von der Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2025 in Höhe von 13.536,84 Euro ein Verspätungszuschlag in Höhe von 406,11 Euro festgesetzt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weswegen die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht erfüllt sind.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. März 2026
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