Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen des Verdachtes von Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 bis 2022, § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend Umsatzsteuer 1 bis 9/2023 und § 33 Abs 2 lit b FinStrG betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2017 bis 10/2023 über deren Beschwerde vom 14. März 2024 gegen elf Anordnungen der Hausdurchsuchung gem § 93 Abs 1 FinStrG des Vorsitzenden des Spruchsenates W-1 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 14. November 2023, GZ ***Zahl1***, GF-***Zahl2***, jeweils zugestellt am 15. Februar 2024,
A.) beschlossen:
I.) Die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der Orte und Räumlichkeiten an der Adresse ***Ort1*** (Einsatzort 10), wird gem § 156 Abs 1 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
B.) zu Recht erkannt:
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}I.) Die Beschwerde gegen sämtliche übrige Anordnungen der Durchsuchung der Orte und Räumlichkeiten (Einsatzorte 1-9 und 11) wird gem § 161 Abs 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
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}II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Am 14.11.2023 erließ der Vorsitzende des Spruchsenates W-1 elf Anordnungen der Hausdurchsuchung gem § 93 Abs 1, 2 FinStrG, da hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ***Name1*** der Verdacht von näher bezeichneten Abgabenhinterziehungen bestehe.
Am 15.2.2024 wurden die Anordnungen ausgefolgt und die Durchsuchungen durchgeführt.
Am 14.3.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Verteidiger ***Name2***., Beschwerde gegen sämtliche (im Wesentlichen gleichlautenden) Anordnungen sowie gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung in der "***Name3***".
Über die hier abzusprechende Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen führte die Beschwerdeführerin als Begründung im Wesentlichen aus, dass sie seit Juli 2017 die "***Name3***" betreibe, aus verschiedensten Gründen keine Einkommensteuererklärungen eingereicht habe, zu Beginn der Betriebsprüfung am 14.11.2022 eine Selbstanzeige erstattet habe, sie daher ihre Einkünfte offengelegt habe, die € 270.000,00, auf welche sich die Anordnungen stützen, aus Ersparnissen ihrer beruflichen Tätigkeit der letzten 3 Jahrzehnten stamme und sie dies bereits vor dem Landesgericht und im Ausfolgungsantrag angegeben habe, sie und ihr Lebensgefährte nicht seit Jahren beim AMS gemeldet seien und sie zu keinem Zeitpunkt Dienstnehmer(innen) beschäftigt habe, weswegen auch keine Dienstgeberbeiträge und/oder Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen abzuführen gewesen seien. Aus diesen Gründen beantrage sie der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Anordnungen für rechtswidrig zu erklären.
Am 22.4.2024 wurden sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen der Beschwerdeführerin wieder ausgefolgt.
Nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht legte die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 30.4.2024 die Beschwerde samt Stellungnahme sowie der wesentlichen Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die als Maßnahmenbeschwerde zu wertende Beschwerde gegen die Durchführung der Durchsuchung in der "***Name3***" wurde bereits von einer anderen Gerichtsabteilung als unbegründet abgewiesen (BFG 20.8.2024, RM/7300001/2024).
Am 17.3.2025 erstattete die belangte Behörde einen Anlassbericht gem § 100 Abs 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Wien, da der strafbestimmende Wertbetrag die Grenze von € 150.000,00 überschreiten werde.
Am 7.4.2025 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, da die Feststellung der Gerichtszuständigkeit nicht nachvollzogen werden könne, zumal im Bericht keine Zahlen genannt worden seien und daher die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags im verwaltungsbehördlichen Wirkungsbereich zu ermitteln sei.
Am 18.8.2025 bzw 9.12.2025 teilte der Verteidiger mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.
Die Beschwerdeführerin ist am TT.3.1963 in Wien geboren und österreichische Staatsbürgerin. Sie ist die Lebensgefährtin von ***Name1***. Seit 11.10.2022 ist sie an der Adresse ***Ort2*** gemeldet, wobei ***Name1*** als Unterkunftsgeber fungiert. Zuvor bzw bis zum Beginn einer finanzstrafbehördlichen Außenprüfung war die Beschwerdeführerin an der Adresse ***Ort1***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieses von außen schwer einsehbare Grundstück ist im Eigentum von ***Name1*** und wird hauptsächlich als KFZ-Abstellfläche verwendet, zeitweilig befinden sich auch Container und Blechhütten auf der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin ist weder Eigentümerin noch Besitzerin oder Inhaberin dieser Liegenschaft.
Die Beschwerdeführerin betrieb von 11.8.1994 bis 8.11.2004 eine Videothek, wobei sie überwiegend Verluste erzielte. Von 2.11.2011 bis ca 2016 führte die Beschwerdeführerin den "***Firma1***", welcher steuerlich nie erfasst wurde. Seit zumindest Juli 2017 betreibt die Beschwerdeführerin das Nachtlokal "***Name3***". In diesem Lokal werden Getränke angeboten und besteht die Möglichkeit mit den Mädchen auf ein Zimmer zu gehen. Zudem werden von ***Name1*** und der Beschwerdeführerin Wohnungen in der ***Straße1*** an Mädchen und Arbeiter untervermietet, wobei die Abwicklung hauptsächlich von der Beschwerdeführerin durchgeführt wird. Diese kann somit über die Räumlichkeiten verfügen und gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten über deren Nutzung bestimmen. Die sukzessive Anmietung der Wohnungen erfolgte seit ca 2015.
Die Beschwerdeführerin hat seit über 20 Jahren keine Einkünfte oder Umsätze gegenüber dem Finanzamt erklärt und bezog bis Mitte 2017 fast durchgehend AMS-Gelder. Seit 2023 bezieht sie eine Pension.
Im Zuge der Ermittlungen der Landespolizeidirektion Wien gegen ***Name1*** bezüglich des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz wurde am 22.11.2019 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und rund € 270.000,00, vorwiegend an der Adresse ***Ort3***, sichergestellt. Dieses Geld ist der Beschwerdeführerin und ***Name1*** zuzurechnen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dieses Geld aus dem oa Barbetrieb und der Vermietungstätigkeit stammt und in den inkriminierten Jahren erwirtschaftet worden ist.
Im Rahmen einer finanzstrafbehördlichen Außenprüfung bzw Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2022 und Einkommensteuer 2013 bis 2020 erstattete die Beschwerdeführerin zu Prüfungsbeginn am 17.11.2022 eine Selbstanzeige als Betreiberin der "***Name3***" bezüglich Nichtmelden der Umsatzsteuer für die Zeit von Juli 2017 bis Oktober 2022 und der Einkommensteuer für die Jahre 2017 bis 2021, wobei sie auf karierte Zettel lediglich monatliche Beträge (überwiegend Gutschriften) bekanntgab.
Zudem erfolgte keine vollständige Offenlegung und Vorlage sämtlicher Bücher und Aufzeichnungen durch die Beschwerdeführerin und wurden schwerwiegende materielle und formelle Mängel festgestellt. So hat bzw eine Auswertung vorgelegter Unterlagen vor Anordnung der Hausdurchsuchung ergeben, dass nicht geklärt werden konnte, mit welchen Mitteln die Beschwerdeführerin und ***Name1*** seit 2013 ihren Lebensunterhalt bestritten haben, dass nicht erkennbar ist, für welchen Zeitraum die Prostituierten die Miete für die Zimmer im Nachtlokal bezahlt haben, dass nicht geklärt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin Dienstnehmer beschäftigt hat, dass bisher nicht beantwortet wurde, aus welchen Mitteln die Einlagen in den Kassenabrechnungen kommen (2017 bis 2022 ca € 70.000,00), dass ca nur 10% der Sumup-Belege über die erzielten Einnahmen vorgelegt wurden, dass die Getränkeeinkäufe im gesamten Zeitraum ab 2017 unglaubwürdig niedrig sind, dass in nicht genehmigten Räumen in der ***Ort 4*** Prostitution angeboten wurde und dass bezüglich der Wohnungen in der ***Ort5*** (Top 28, 29, 35, 61) und ***Ort6*** (5, 6, 27, 38, 39) keine Belege über die Mieteinnahmen vorgelegt wurden. Eine Zurechnung der Einkünfte und eine genaue Feststellung der Höhe der vereinnahmten Gelder war daher für die Außenprüfung nicht möglich.
Aus diesem Grund wurden am 14.11.2023 vom Vorsitzenden des Spruchsenates W-1 Anordnungen der Hausdurchsuchung gem § 93 Abs 1, 2 FinStrG schriftlich erlassen, da hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ***Name1*** der Verdacht von Abgabenhinterziehungen gem § 33 Abs 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 bis 2022, § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend Umsatzsteuer 1 bis 9/2023 und § 33 Abs 2 lit b FinStrG betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2017 bis 10/2023 bestehe und zur Determinierung der Höhe des dem Grunde nach bereits entstandenen Abgabenanspruches und zur Feststellung der von den Abgabenhinterziehungen umfassten Gesamthöhe der betreffenden Abgaben es notwendig sei, die gesamten der Abgaben- und Finanzstrafbehörde bisher vorenthaltenen Geschäftsunterlagen und alle weiteren beweisrelevanten Gegenstände sicherzustellen und auszuwerten, sodass einerseits die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten aufgeklärt und andererseits der Gesamtumfang der erzielten Umsätze und Einkünfte festgestellt werden könne.
Am 14.3.2024 wurden die Durchsuchungsanordnungen ausgefolgt. Sie betrafen folgende zu durchsuchende Orte und Räumlichkeiten und zwar Einsatzort 1 (EO 1): ***Ort14***, (Betriebsadresse der "***Name3***"); EO 5: ***Ort2*** (gemeldeter Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin); EO 2: ***Ort7***; EO 3: ***Ort8***; EO 4: ***Ort9***; EO 6: ***Ort10***; EO 7: ***Ort11***; EO 8: ***Ort12***; EO 9: ***Ort13*** (jeweils Wohnadressen von Prostituierten oder Arbeitern, Inhaber ***Name1*** und die Beschwerdeführerin); EO 10: ***Ort15*** (bis 13.8.2022 gemeldeter Wohnsitz der Beschwerdeführerin) und EO 11: ***Ort3*** (Besitzer ***Name4***, welche aber nicht dort wohnen, möglicher tatsächlicher Aufenthaltsort bzw Wohnsitz von ***Name1*** und der Beschwerdeführerin), wobei für jeden zu durchsuchenden Ort eine eigene Anordnung ausgestellt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ermittlungen der belangten Behörde und findet sich nachvollziehbar und schlüssig in den vorgelegten Akten (zB Unterlagen aus HV zu ***Zahl3***, Telefonüberwachungsprotokolle, Zwischenergebnisse der Außenprüfung, Erhebungen der Steuerfahndung, Vorabbesichtigungen der Einsatzorte, diverse Datenbankabfragen aus Grundbuch, Firmenbuch und Abgabeninformationssystem, Bericht an den Spruchsenatsvorsitzenden vom 8.11.2023 samt Beilagen).
Darüber hinaus gehen die oben angeführten Einwendungen der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen ins Leere.
Dass die € 270.000,00 der Beschwerdeführerin und ***Name1*** zuzurechnen sind, erschließt sich für das Gericht aus ihren eigenen Aussagen. So sagte ***Name1*** in der Hauptverhandlung am 4.3.2020 ua aus, dass dieses Geld der Beschwerdeführerin gehöre. Diese bestätigte als Zeugin und ihrem Antrag auf Ausfolgung des Geldes am 26.2.2020, dass € 210.000,00 ihr gehören würden, das Geld einerseits aus den Einkünften der von ihr geführten Bar, sowie andererseits aus den damals beträchtlichen Einnahmen der von ihr betriebenen Videothek samt zwei Spielautomaten sowie weiters aus Mieteinnahmen von Wohnungen, welche sie und ihr Lebensgefährte an Arbeiter und Prostituierte untervermietet habe, und aus Sparbuchabhebungen stamme. Hingegen erachtet das Gericht die spätere Aussage der Beschwerdeführerin am 17.11.2022, wonach das Geld ausschließlich von Geschenken sowie aus der eigenen Tätigkeit aus dem Betrieb einer Videothek und Spielautomaten stamme, nicht glaubwürdig, zumal einer Zeugenaussage vor Gericht mehr Glauben zu schenken ist und es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass so hohe Geldbeträge zu Hause über Jahrzehnte aufbewahrt werden, zumal der Betrieb der Videothek bereits 2004 eingestellt wurde. Zudem konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise erbringen, dass die Gelder vor 2013 erwirtschaftet worden sind und von welchen Einkünften sie ab 2013 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Daher war es seitens der belangten Behörde berechtigt den Verdacht von Abgabenhinterziehungen ab dem Jahr 2013 anzunehmen, auch wenn zwischenzeitig - vorausgesetzt es besteht verwaltungsbehördliche Zuständigkeit - möglicherweise für die Jahre 2013 und 2014 absolute Verjährung eingetreten sein könnte. Darüber hinaus ist für die Erlassung einer Durchsuchungsanordnung nicht die Gewissheit von Tatsachen, sondern lediglich ein begründeter Verdacht erforderlich (siehe ausführlich weiter unten), womit der dahingehende Einwand der Beschwerdeführerin unberechtigt ist.
Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin wird ausgeführt, dass die Nichtabgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seit 2003 aus dem Abgabeninformationssystem und der Bezug der AMS-Gelder aus der Mitteilung des AMS nachgewiesen ist. Zudem kann von einer vollständigen Offenlegung der Einkünfte nicht die Rede sein, zumal in der Selbstanzeige nur ein monatlicher, nicht nachvollziehbarer Betrag genannt wird. Dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2017 die "***Name3***" betreibt und zusammen mit ihrem Lebensgefährten Zimmer an Mädchen oder Arbeiter vermietet, hat sie selbst in ihrer Aussage vor dem Finanzamt am 17.11.2022 angegeben. Diese Einwendungen sind daher nicht geeignet, den von der belangten Behörde hinreichend begründeten Tatverdacht - zum Zeitpunkt der Erlassung der Durchsuchungsanordnungen - zu entkräften.
Gem § 93 Abs 1 FinStrG bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs 3) einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gem § 58 Abs 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des ZuStG zu hinterlegen. (…).
Gem § 93 Abs 2 FinStrG sind Hausdurchsuchungen Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Gem § 93 Abs 7 FinStrG ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
Gem § 57 Abs 5 FinStrG darf die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes im fünften Absatz der zweiten Seite der Beschwerde geht das Gericht im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen alle elf Anordnungen der Durchsuchung Beschwerde erhoben hat, auch wenn sie im zweiten Absatz derselben Seite fälschlicherweise ausführt, dass nur sechs Durchsuchungen angeordnet worden seien.
In weiterer Folge war zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Beschwerderecht gegen sämtliche Durchsuchungsanordnungen zukommt. Beschwerdeberechtigter Betroffener der Anordnung und Durchführung einer Hausdurchsuchung ist unter Verweis auf § 93 Abs 7 FinStrG derjenige, in dessen Hausrecht oder in dessen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ausgeübten Gewahrsame von beschlagnahmten Gegenständen eingegriffen wird. Beschwerdeberechtigt ist somit jedenfalls der Inhaber der durchsuchten Wohnung (BFG 30.11.2015, RV/6300020/2011). Ist ein fremdes Hausrecht betroffen oder das zu durchsuchende Objekt nicht vom Schutzgegenstand des Hausrechts umfasst, sind dagegen erhobene Beschwerden gem § 156 Abs 1 und Abs 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen (BFG 19.8.2019, RV/5300002/2019). Dritten, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt sind, kommt somit keine Berechtigung zu, sich gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung zu beschweren. (BFG 19.8.2019, RV/5300002/2019; BFG 8.3.2021, RV/5300011/2020; BFG 5.3.2021, RV/5300009/2020).
Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Gegenständen oder Örtlichkeiten an, welche nicht einem Hausrecht unterliegen, ist gegen diese Weisung für sich alleine keine Beschwerde einer möglicherweise später davon betroffenen Person zulässig. Hat die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung sich zwar auf eine einem Hausrecht unterliegende Örtlichkeit bezogen, ist davon aber lediglich ein fremdes Hausrecht betroffen, besteht für eine dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, ebenfalls keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren (BFG 19.8.2019, RV/5300002/2019).
Träger des Hausrechtes können natürliche und juristische Personen sein; geschützt ist nicht nur der Eigentümer oder Mieter, sondern auch der faktische Inhaber von Räumlichkeiten (vgl VfGH 9.6.1992, B 1279/90) und somit jene Person, welche über die Räumlichkeiten verfügen und über deren Nutzung bestimmen kann.
Gegenständlich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der Durchsuchungsanordnung ein Hausrecht an den (wenn überhaupt vorhandenen) Räumlichkeiten auf der Adresse ***Ort1***, nicht zugestanden ist. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dort selbst über Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Ein Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlich zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinsichtlich oa Adresse wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von der Beschwerdeführerin offenkundig dort nicht ausgeübt. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen diese Anordnung der Durchsuchung mangels Aktivlegitimation gem § 156 Abs 1 und Abs 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus bleibt es dahingestellt, ob sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Durchsuchungsanordnung überhaupt Räumlichkeiten iSd § 93 Abs 2 FinStrG an diesem Ort befunden haben. Unterlagen über die Durchführung der Hausdurchsuchung am Einsatzort 10 deuten aber darauf hin, dass nur Kraftfahrzeuge auf der Liegenschaft abgestellt waren.
Hingegen war hinsichtlich der übrigen Anordnungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom Hausrecht betroffen war und ihr deswegen ein Beschwerderecht zukommt, zumal sich aus der Aktenlage nichts Gegenteiliges ergibt und auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Vorlage der Beschwerde dagegen nichts vorgebracht hat. Der Beschwerde konnte aber aus nachfolgenden Gründen nicht zum Erfolg verholfen werden:
Für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muss ein begründeter Verdacht vorliegen, der sich sowohl auf eine erfolgte Tat nach dem FinStrG als auch auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen in den Räumlichkeiten bezieht.
Ein Verdacht ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, bspw, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (zB VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111).
Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, zB dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (zB VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 22.12.2011, 2010/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073).
Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen. Auf die erst bei der Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 26.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 93 Abs 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw § 196 FinStrG vorbehalten (vgl VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
Ein (begründeter) Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dass die im Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachtes dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann (vgl VwGH 06.12.1990, 90/16/0031; VwGH 25.09.2001, 97/14/0153).
Gegenständlich lagen zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnungen bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten hinreichende Verdachtsmomente vor, dass diese Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2013 bis 2022, § 33 Abs 2 lit a FinStrG betreffend Umsatzsteuer 1 bis 9/2023 und § 33 Abs 2 lit b FinStrG betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2017 bis 10/2023 begangen haben. So hat bspw die Beschwerdeführerin seit über 20 Jahren keine Einkünfte oder Umsätze gegenüber dem Finanzamt erklärt, obwohl sie nach eigenen Angaben seit zumindest Juni 2017 ein Nachtlokal betreibt und seit Mitte 2015 mit ihrem Lebensgefährten Zimmer angemietet hat, welche an Mädchen oder Arbeiter untervermietet werden. Zudem konnte die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise erbringen, dass die sichergestellten € 270.000,00 vor 2013 erwirtschaftet worden sind und von welchen Einkünften sie ab 2013 ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Darüber hinaus wurden von ihr im Prüfungsverfahren hinsichtlich der Veranlagungsjahren 2013 bis 2022 nur bruchstückhaft Unterlagen vorgelegt und ist nicht geklärt, für welchen Zeitraum die Prostituierten die Miete für die Zimmer im Nachtlokal bezahlt haben, ob die Beschwerdeführerin Dienstnehmer beschäftigt hat oder aus welchen Mitteln die Einlagen in den Kassenabrechnungen kommen (2017 bis 2022 ca € 70.000,00). Zudem wurde ua festgestellt, dass nur ca 10% der Sumup-Belege über die erzielten Einnahmen vorgelegt wurden, dass die Getränkeeinkäufe im gesamten Zeitraum ab 2017 unglaubwürdig niedrig sind, dass in nicht genehmigten Räumen in der ***Ort 4*** Prostitution angeboten wurde und dass bezüglich der Wohnungen in der ***Ort5*** (Top 28, 29, 35, 61) und ***Ort6*** (Top 5, 6, 27, 38, 39) keine Belege über die Mieteinnahmen vorgelegt wurden. Eine Zurechnung der Einkünfte und eine genaue Feststellung der Höhe der vereinnahmten Gelder war daher nicht möglich. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren basiert daher der für diese Durchsuchungsanordnungen vorliegende begründete Verdacht auf schlüssige und widerspruchsfreie Ermittlungsergebnisse seitens der belangten Behörde.
Schon allein aufgrund dieser Umstände erweist sich die Annahme eines begründeten Verdachtes nach der vorstehenden Judikatur als berechtigt, weil daraus nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit von Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der genannten Abgabenarten und Jahre sowie auf die Beschäftigung von Dienstnehmern zumindest ab Juli 2017 geschlossen werden kann. Diese Umstände waren der Finanzstrafbehörde zu den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit relevanten Zeitpunkten bekannt, zumal die Anordnung ausdrücklich auf diese Umstände gestützt wurde.
Der begründete Verdacht muss sich auch auf die subjektive Tatseite beziehen. Wenn Abgabepflichtige trotz Betreiben eines Nachtlokales und Vermietung von Wohnungen weder Umsätze bzw Erlöse erklären noch Lohnabgaben abführen, kann von einer wissentlichen Handlungsweise der Beschuldigten ausgegangen werden.
Eine Hausdurchsuchung zur Auffindung von Gegenständen ist überall dort möglich, wo sich Anhaltspunkte ergeben haben, dass sich im § 93 Abs 2 FinStrG genannte Gegenstände befinden können. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn - wie gegenständlich - die Beschuldigte trotz wiederholter Aufforderung Aufzeichnungen oder Belege über ihre geschäftliche Tätigkeit nicht vollständig vorgelegt hat (VwGH 29.4.1966, 1444/65). Aus den bruchstückhaft vorgelegten Unterlagen und den dort beschriebenen Wahrnehmungen (Feststellungen der Organe, Zeugenaussagen, Erhebungen, Datenbankabfragen) bzw den daraus von der Steuerfahndung vorgenommen Schlussfolgerungen, wie in den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, erschließt sich zudem, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnungen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich in den in den Anordnungen beschriebenen Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (vgl VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). So ist es lebensnah, dass Abgabepflichtige Geschäftsunterlagen und Bücher in Geschäfts- und Privaträumlichkeiten aufbewahren und in Wohnungen, in welchen der Prostitution nachgegangen wird oder in welchen sich Mädchen aufhalten, die in Nachtlokalen arbeiten, Unterlagen und Aufzeichnungen bspw hinsichtlich Umsätze, Erlöse oder der Arbeits- und Mietverhältnisse befinden.
Zudem wurden in den Durchsuchungsanordnungen die gesuchten Beweismittel ausreichend angeführt, wurden sämtliche Anordnungen vom Vorsitzenden des Spruchsenates W-1 schriftlich erlassen, somit von jenem Vorsitzenden, welchem gem § 58 Abs 2 FinStrG unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde und sind die Anordnungen an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde, dem Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Steuerfahndung, gerichtet. Die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden richteten sich zudem an bestimmte Behördenorgane zur Durchsuchung bestimmter in Aussicht genommener Räumlichkeiten nach Beweismitteln an exakt bezeichneten Lokalitäten.
Sowohl die Anordnung als auch die Durchführung von Haus- und Personendurchsuchungen müssen im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung, die Schwere des Finanzvergehens, dem Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg in einem angemessenen Verhältnis stehen (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG II5 § 57 Rz 18; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Aufgrund des aus der Aktenlage ableitbaren gravierenden Verdachtes durch die Beschuldigten bewirkter Abgabenhinterziehungen in beträchtlicher Höhe über mehrere Jahre erweisen sich die gegenständlichen Anordnungen der Hausdurchsuchung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates auch nicht als unverhältnismäßig. Da somit dringender Verdacht von Abgabenhinterziehungen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß bestand, war auch die Annahme eines Verdachtes gerechtfertigt, dass sich in den in den Durchsuchungsanordnungen genau bezeichneten Räumlichkeiten Beweismittel befinden könnten, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Eine Unverhältnismäßigkeit bei der Anordnung der Hausdurchsuchung kann im gegenständlichen Fall in Anbetracht der Schwere des Vorwurfes und der Dringlichkeit des Verdachtes somit nicht abgeleitet werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gem Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder im vorliegenden Beschluss noch im Erkenntnis wurden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung behandelt. Vielmehr waren Tatfragen zu klären und ergaben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz oder folgte das Bundesfinanzgericht der angeführten Rechtsprechung. Eine Revision war daher weder gegen den Beschluss noch gegen das Erkenntnis zuzulassen.
Wien, am 9. Dezember 2025
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